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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 3 StR 338/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 338/04

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 2. April 2004 wird verworfen; jedoch wird der Schuld-

spruch dahin berichtigt, daß die Bezeichnung der Taten als "ge-

werbsmäßig" entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn

Fällen, wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in zehn Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einem

Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verur-

teilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen und 2.428,64 € für verfallen

erklärt. Von dem Vorwurf, die Nebenklägerin in vier Fällen vergewaltigt zu ha-

ben, hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemei-

nen Sachrüge gegen seine Verurteilung.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Schuldspruch ist zur Klarstellung dahin zu berichtigen, daß die Be-

zeichnung der Taten als "gewerbsmäßig" entfällt. Soweit das Landgericht in

den Fällen 11 bis 20 einen besonders schweren Fall des Handeltreibens nach

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ange-

nommen hat, ist das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht in die

Urteilsformel aufzunehmen (BGH NStZ 1994, 39 m. w. N.). In den Fällen 1 bis

10, in denen der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge verurteilt ist, kommt der Strafzumessungsregel des § 29

Abs. 3 BtMG und dem in ihr genannten Regelbeispiel "gewerbsmäßigen" Han-

delns keine Bedeutung zu.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die

Strafrahmenwahl des Landgerichts ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als

der nach § 49 Abs. 2 StGB (im Urteil fälschlicherweise mit "§ 49 Abs. 1" bzw.

"§ 49 Abs. 2 Nr. 2 und 3" bezeichnet) gemilderte Strafrahmen nicht - wie das

Landgericht meint - von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheits-

strafe reicht, sondern von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Se-

nat kann indes ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (in den Fällen

1 bis 10 [§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG] zwischen einem Jahr und drei Monaten und

einem Jahr und zehn Monaten, in den Fällen 11 bis 20 [§ 29 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG] jeweils zehn Monate) von diesem Fehler zum Nach-

teil des Angeklagten beeinflußt sind.

Eines Ausspruchs über die Auferlegung notwendiger Auslagen der Ne-

benklägerin auf den Beschwerdeführer bedurfte es nicht. Die Revision des An-

geklagten richtete sich allein gegen seine Verurteilung wegen der Betäu-

bungsmitteldelikte. Dadurch konnten der Nebenklägerin, die sich der Klage nur

mitteldelikte. Dadurch konnten der Nebenklägerin, die sich der Klage nur we-

gen des Vorwurfes der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hatte anschließen

können, keine Auslagen entstehen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf