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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 4 StR 124/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 124/05

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 gemäß §§ 206 a,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 12. Oktober 2004 werden

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall

II. 6 wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen (Tatzeit Februar 1999) verurteilt

worden ist, und insoweit die Kosten des Verfahrens

und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

b)

das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge-

ändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in

drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen in zehn Fällen sowie des sexuel-

len Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen schul-

dig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf Fällen sowie

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur

Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuel-

len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, und zur Änderung

des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Der nach den Feststellungen vom Angeklagten an einem nicht näher

bestimmbaren Tag im Februar 1999 begangene sexuelle Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen (Fall II. 6) ist verjährt. Sie wird von der verjährungsunterbre-

chenden Wirkung des Haftbefehls vom 24. Februar 2004 gemäß § 78 c Abs. 1

Nr. 5 StGB nicht erfaßt, weil nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklag-

ten davon auszugehen ist, daß die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 1

Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls bereits abgelaufen

war. Daran ändert nichts, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle

Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) geänderten Fassung

die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollen-

dung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Regelung gilt zwar rückwir-

kend für die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 begangenen Ta-

ten; ihre Anwendung ist aber ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR

StGB § 78 b I Ruhen 12).

2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshinder-

nisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 führt zu einer entspre-

chenden Änderung des Schuldspruchs. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe

kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II. 6 verhängten Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen

der übrigen Taten verhängten Einzelstrafen von insgesamt 23 Jahren und drei

Monaten aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die in dem nunmehr einge-

stellten Fall verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal verjährte

Taten, wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei

der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann