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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 5 StR 440/04

5. Strafsenat

5 StR 440/04 (alt: 5 StR 448/02)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat weist – auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3

StPO hier unzulässig ist – erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a

Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Re-

visionsgericht wegen der – infolge fehlender dienstlicher Erklärungen – ein-

geschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangen-

heitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsent-

scheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH StV 2005, 72, 73 m.w.N.). Zudem

kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem

gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005,

109).

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