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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 5 StR 440/04
5. Strafsenat
5 StR 440/04 (alt: 5 StR 448/02)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat weist – auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3
StPO hier unzulässig ist – erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a
Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Re-
visionsgericht wegen der – infolge fehlender dienstlicher Erklärungen – ein-
geschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangen-
heitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsent-
scheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH StV 2005, 72, 73 m.w.N.). Zudem
kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem
gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005,
109).
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