BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 120/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 120/03
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsver-
einbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit
dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten
Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des ent-
schiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind
- soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallge-
meinerung nicht zugänglich.
2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der ma-
schinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März
1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen
Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Um-
stände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus
dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar
2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des
erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausrei-
chend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher
keine Rede sein.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen
(§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Kayser
Richter am BGH Neškovi(cid:1) ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Fischer
Vill