Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 120/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 120/03

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 €

festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsver-

einbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit

dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten

Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des ent-

schiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind

- soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallge-

meinerung nicht zugänglich.

2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der ma-

schinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März

1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen

Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Um-

stände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus

dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar

2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des

erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausrei-

chend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher

keine Rede sein.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen

(§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Kayser

Richter am BGH Neškovi(cid:1) ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Fischer

Vill