BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 18/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 18/03
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Einrede mangelnder Prozeßkostensicherheit der Beklagten
für dieses Beschwerdeverfahren wird verworfen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.189.976 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der
Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festsetzung der Prozeßko-
stensicherheit nur die noch entstehenden oder auch die bereits entstandenen
Kosten zu berücksichtigen sind, stellt sich nur für Rechtsstreitigkeiten, die
schon in der Rechtsmittelinstanz anhängig waren, als die nunmehr geltende
Fassung des § 110 ZPO am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Betrifft eine Rechts-
frage, deretwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, auslaufen-
des Recht oder eine Übergangssituation, ist grundsätzliche Bedeutung nur ge-
geben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungs-
weisend sein kann, weil entweder über eine erhebliche Anzahl von derartigen
Fällen zu entscheiden oder die Frage in der Zukunft weiterhin von Bedeutung
ist (vgl. BGHZ 154, 288). Hierzu trägt die Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nichts vor; es ist auch nichts dafür ersichtlich.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zu-
lassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar auch, wenn ein
fehlerhaftes Berufungsurteil
eine Wiederholungsgefahr
oder
eine
Nachahmungsgefahr durch andere Gerichte hervorruft (BGHZ 154, 288,
294 ff). Im Hinblick auf den Übergangscharakter des Falles ist aber eine solche
Wirkung weder dargetan noch ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO.
3. Die Anordnung einer Prozeßkostensicherheit durch die Klägerin für
dieses Beschwerdeverfahren hatte zu unterbleiben, weil die Sache zur Ent-
scheidung reif ist und die Beklagten die Kosten zu tragen haben.
4. Der Streitwert bemißt sich nach der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 268;
BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Beschl. v.
20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGHReport 2002, 951).
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill