BGH Beschluss vom 20.06.2005 – II ZR 172/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 172/04
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmäch-
tigte des Klägers auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen L.
nicht gemäß § 399 ZPO verzichtet. Es fehlt nach dem Protokoll an einer inso-
weit erforderlichen eindeutigen Erklärung. Das Verhalten des Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers, der nicht nur die Fortsetzung der von dem Senat an-
geordneten Beweisaufnahme zugelassen, sondern auch später rügelos (§ 295
ZPO) verhandelt hat, belegt, daß die Annahme eines Verzichts den Vorstellun-
gen der Klägerseite nicht entspricht. Der Einzelrichter hat den Beweisbeschluß
daher zu Recht weiter ausgeführt und den Zeugen vernommen. Das Ergebnis
der Beweisaufnahme konnte sich die Beklagte - wie geschehen - zu eigen ma-
chen mit der Folge, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen bei sei-
ner Entscheidung berücksichtigen mußte; dies war im übrigen auch schon im
Hinblick auf § 295 ZPO geboten.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - auch - die Möglich-
keit, die bisher gefundene Auslegung des § 9 des Anstellungsvertrages zu
überprüfen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß eine ordentliche Kün-
digung bei einem befristeten Dienstvertrag, wie er hier geschlossen worden ist,
ausscheidet (§ 620 BGB). Angesichts dessen könnte in einer gleichwohl ausge-
sprochenen ordentlichen Kündigung nur ein Angebot auf Abschluß eines Auf-
hebungsvertrages/einer Vertragsänderung gesehen werden, wonach der Kläger
die an sich gesetzlich unzulässige Kündigung gegen Zahlung von
100.000,00 DM akzeptiert. Die vor Ablauf der Befristung ausgesprochene Kün-
digung, die nur sicherstellen soll, daß die automatische Vertragsverlängerung
gemäß § 9 Ziff. 4 verhindert wird, erfüllt weder die Voraussetzungen eines
- vorzeitigen - Aufhebungsvertrages noch stellt sie eine Vertragsänderung dar.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe