Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 189/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

II ZR 189/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 936, 930; ZPO § 286 G

a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Be-

sitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Ü-

bergabe der Sache an den Erwerber voraus.

b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht,

trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-

dung.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03 - OLG Dresden

LG Gera

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Stadt vermietete das

ihr gehörende Gaststätten-

grundstück "S." an O. K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte

betrieb. Durch Vertrag vom 26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsfüh-

rung Ende Januar 1998 eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 - auf dessen

Rechnung - einem Untermieter überlassen hatte, die in seinem Eigentum be-

findlichen Einrichtungsgegenstände an die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.).

Wegen - teils titulierter - Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich die

Beklagte am 15. Juni 1998 gegenüber K. auf ein Vermieterpfandrecht und ver-

weigerte gegenüber der V. im Juli 1998 die Herausgabe des Inventars. Durch

notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1998 veräußerte die Beklagte das S.,

wobei das Inventar ausdrücklich ausgenommen wurde, an R. und C. M..

Anschließend verkaufte die V. die Einrichtungsgegenstände zum Preis von

60.000,00 DM an die Grundstückserwerber.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der V. auf Scha-

densersatzleistung in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, infolge der

Weigerung der Beklagten, das Inventar herauszugeben, sei die V. gehindert

gewesen, die Einrichtung zum Preis von 120.000,00 DM an einen Interessenten

zu verkaufen. Die auf die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Kaufpreis ge-

richtete Klageforderung über 60.000,00 DM hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegeh-

ren stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren gemäß § 990

Abs. 2 BGB als begründet erachtet. Zwar habe der Beklagten wegen ihrer For-

derungen an den Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht zuge-

standen. Dieses Recht sei jedoch infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs

durch die V. untergegangen. Zumindest verstoße die Ausübung des Vermieter-

pfandrechts durch die Beklagte gegen § 242 BGB, weil sie erklärt habe, daß

aufgrund des Eigentums des früheren Betreibers K. keine Einwände gegen

einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch die V. bestünden.

II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums durch die V. als

Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens

(§§ 990 Abs. 1 und 2, 286 a.F., 284 a.F. BGB) scheitert bereits - wie die Revi-

sion zutreffend beanstandet - an der fehlenden Übergabe der Einrichtungsge-

genstände. Wie das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender

Weise (§ 314 ZPO) festgestellt hat, vollzog sich die Übereignung nicht durch

Übergabe der Inventargegenstände, sondern auf der Grundlage eines Besitz-

mittlungsverhältnisses. Demzufolge war die Beklagte als Inhaberin eines Ver-

mieterpfandrechts (§ 559 BGB a.F.) befugt, der Entfernung der Inventargegens-

tände zu widersprechen und letztere nach dem Auszug des Mieters K. - wie der

Inhaber eines

rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts

(Staudinger/

Emmerich, BGB 12. Aufl. § 561 Rdn. 20; ebenso für die seit 1. September 2001

geltende, im wesentlichen § 561 BGB a.F. entsprechende Regelung des

§ 562 b BGB: Palandt/Weidenkaff, BGB 64. Aufl. § 562 b Rdn. 11) - in Besitz zu

nehmen (§ 561 Abs. 1 BGB a.F.). Als berechtigte Besitzerin unterliegt die Be-

klagte nicht der Haftung aus §§ 987 ff. BGB.

Wegen ihrer rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis erwarb

die Beklagte gemäß § 559 Satz 1 BGB a.F. ein Pfandrecht an dem von dem

Mieter K. eingebrachten Inventar. Veräußert der Mieter das verpfändete Gut

nach der Einbringung, so ist das Eigentum des Erwerbers mit dem Pfandrecht

belastet (BGH, Urt. v. 15. Februar 1995 - XII ZR 260/93, NJW 1995, 1350 f.;

BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, NJW 1965, 1475). Die Vorausset-

zungen für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Eigentums durch die V.

sind nicht gegeben: Redlicher Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtig-

ten setzt bei einer Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut (§§ 930, 929

BGB) voraus, daß dem zu diesem Zeitpunkt weiter gutgläubigen Erwerber die

Sache von dem Veräußerer übergeben wird (§ 933 BGB). Ist die mittels Besitz-

konstitut veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, knüpft § 936

Abs. 1 Satz 2 BGB den lastenfreien Erwerb folgerichtig ebenfalls an die Über-

gabe der Sache (Bamberger/Roth/Kindl, BGB 2003, § 936 Rdn. 6). Der Eigen-

tumserwerb des Inventars durch die V. erfolgte mittels Besitzkonstitut (vgl.

BGHZ 111, 142, 145 zum zweistufigen Besitzmittlungsverhältnis). Da das

Inventar der V. nicht übergeben wurde, ist für einen lastenfreien Erwerb von

vornherein kein Raum (BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, WM 1965,

701, 704; RG JW 1937, 613 f.; ebenso für die seit 1. September 2001 geltende,

im wesentlichen § 559 BGB a.F. entsprechende Regelung des § 562 BGB:

MünchKommBGB/Artz 4. Aufl. § 562 Rdn. 19; Bamberger/Roth/Ehlert aaO

§ 562 Rdn. 17; Palandt/Weidenkaff aaO § 562 Rdn. 10).

2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen, worauf

die Revision zutreffend hinweist, ferner nicht die Annahme, daß die Beklagte ihr

Vermieterpfandrecht an den Einrichtungsgegenständen aufgegeben hat und

daher im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens als nicht-

berechtigte Besitzerin anzusehen ist.

a) Die - in die Anwendung des § 242 BGB gekleidete - Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Beklagte habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, läßt

wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht und ist von einer unzutreffenden

Beurteilung der Beweislast beeinflußt. Die Beweislast für die behauptete Aufga-

be des Vermieterpfandrechts liegt als rechtsvernichtende Tatsache bei dem

Kläger (vgl. MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 286 Rdn. 109).

b) Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger bislang nicht geführt. Zu

Unrecht entnimmt das Berufungsgericht der im März 1998 zwischen K., dem

Geschäftsführer der V., O., dem Bürgermeister der Beklagten, H., und der

Kämmerin der Beklagten, N., geführten Unterredung einen Verzicht der Beklag-

ten auf das Vermieterpfandrecht. Eine Aufgabe des Vermieterpfandrechts kann

nicht aus der von dem Berufungsgericht mitgeteilten Aussage des - obendrein

am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressierten - Zeugen O. hergeleitet

werden, die Beklagte habe sich mit dem Erwerb der Einrichtungsgegenstände

durch die V. einverstanden erklärt, ohne dabei auf ihre gegen K. bestehenden

Forderungen und einen evtl. Sicherungsbedarf hinzuweisen. Einmal konnte die

Beklagte einer Eigentumsübertragung von K. auf die V. unter Übernahme ihres

Pfandrechts schon rechtlich nicht entgegentreten. Zum andern war es nicht

Sache der Beklagten, auf ihr Vermieterpfandrecht hinzuweisen; vielmehr kam

umgekehrt - eine Übergabe des Inventars unterstellt - ein gutgläubiger lasten-

freier Erwerb durch die V. nur in Betracht, wenn sie sich - was der Zeuge

O. gerade nicht mit Sicherheit bestätigen konnte - bei der Beklagten

wegen der in den Mieträumen befindlichen Gegenstände nach einem etwaigen

Vermieterpfandrecht erkundigt hätte

(BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971

- VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43 f. ). Auch hat das Berufungsgericht der Aussage

der Zeugin N. eine unzutreffende Bedeutung beigemessen, wenn es ange-

nommen hat, seitens der Beklagten hätten aufgrund des Eigentums des Zeu-

gen K. keine Einwände gegen einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände

durch die V. bestanden. Diese Aussage bringt die bereits erwähnte Tatsache

zum Ausdruck, daß K. aufgrund des Vermieterpfandrechts an einer Übereig-

nung des Inventars an die V. nicht gehindert war, besagt aber keineswegs, daß

die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichten wollte. Schließlich stützt

sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen O.. Dieser

hat nach seinen eigenen Angaben bei der Unterredung nicht zum Ausdruck ge-

bracht, das Inventar entfernen zu wollen. Dies wäre aber die Voraussetzung für

den angenommenen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht, zu der das

- ebenfalls - nicht ordnungsgemäß festgestellte Einverständnis der Vertreter der

Beklagten hätte hinzutreten müssen.

3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

- ggf. nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - die notwendigen Feststel-

lungen treffen kann. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung der

Beklagten dem Grunde nach gelangen, so kann der entgangene Gewinn (§ 252

BGB) hier nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden: Da es sich bei dem

- gebrauchten - Inventar nicht um marktgängige Ware handelt und der Kläger

einen besonders günstigen Erlös beansprucht, hat er den Vollbeweis zu führen

(Staudinger/Schiemann, BGB 2005, § 252 Rdn. 20), zumal eine Schätzung

mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. etwa

BGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 - X ZR 133/90, NJW-RR 1992,

1077 f.). Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Gotte

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe