BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 189/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
II ZR 189/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Be-
sitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Ü-
bergabe der Sache an den Erwerber voraus.
b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht,
trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-
dung.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03 - OLG Dresden
LG Gera
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Stadt vermietete das
ihr gehörende Gaststätten-
grundstück "S." an O. K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte
betrieb. Durch Vertrag vom 26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsfüh-
rung Ende Januar 1998 eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 - auf dessen
Rechnung - einem Untermieter überlassen hatte, die in seinem Eigentum be-
findlichen Einrichtungsgegenstände an die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.).
Wegen - teils titulierter - Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich die
Beklagte am 15. Juni 1998 gegenüber K. auf ein Vermieterpfandrecht und ver-
weigerte gegenüber der V. im Juli 1998 die Herausgabe des Inventars. Durch
notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1998 veräußerte die Beklagte das S.,
wobei das Inventar ausdrücklich ausgenommen wurde, an R. und C. M..
Anschließend verkaufte die V. die Einrichtungsgegenstände zum Preis von
60.000,00 DM an die Grundstückserwerber.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der V. auf Scha-
densersatzleistung in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, infolge der
Weigerung der Beklagten, das Inventar herauszugeben, sei die V. gehindert
gewesen, die Einrichtung zum Preis von 120.000,00 DM an einen Interessenten
zu verkaufen. Die auf die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Kaufpreis ge-
richtete Klageforderung über 60.000,00 DM hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegeh-
ren stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren gemäß § 990
Abs. 2 BGB als begründet erachtet. Zwar habe der Beklagten wegen ihrer For-
derungen an den Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht zuge-
standen. Dieses Recht sei jedoch infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs
durch die V. untergegangen. Zumindest verstoße die Ausübung des Vermieter-
pfandrechts durch die Beklagte gegen § 242 BGB, weil sie erklärt habe, daß
aufgrund des Eigentums des früheren Betreibers K. keine Einwände gegen
einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch die V. bestünden.
II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums durch die V. als
Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens
(§§ 990 Abs. 1 und 2, 286 a.F., 284 a.F. BGB) scheitert bereits - wie die Revi-
sion zutreffend beanstandet - an der fehlenden Übergabe der Einrichtungsge-
genstände. Wie das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender
Weise (§ 314 ZPO) festgestellt hat, vollzog sich die Übereignung nicht durch
Übergabe der Inventargegenstände, sondern auf der Grundlage eines Besitz-
mittlungsverhältnisses. Demzufolge war die Beklagte als Inhaberin eines Ver-
mieterpfandrechts (§ 559 BGB a.F.) befugt, der Entfernung der Inventargegens-
tände zu widersprechen und letztere nach dem Auszug des Mieters K. - wie der
Inhaber eines
rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts
(Staudinger/
Emmerich, BGB 12. Aufl. § 561 Rdn. 20; ebenso für die seit 1. September 2001
geltende, im wesentlichen § 561 BGB a.F. entsprechende Regelung des
§ 562 b BGB: Palandt/Weidenkaff, BGB 64. Aufl. § 562 b Rdn. 11) - in Besitz zu
nehmen (§ 561 Abs. 1 BGB a.F.). Als berechtigte Besitzerin unterliegt die Be-
klagte nicht der Haftung aus §§ 987 ff. BGB.
Wegen ihrer rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis erwarb
die Beklagte gemäß § 559 Satz 1 BGB a.F. ein Pfandrecht an dem von dem
Mieter K. eingebrachten Inventar. Veräußert der Mieter das verpfändete Gut
nach der Einbringung, so ist das Eigentum des Erwerbers mit dem Pfandrecht
belastet (BGH, Urt. v. 15. Februar 1995 - XII ZR 260/93, NJW 1995, 1350 f.;
BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, NJW 1965, 1475). Die Vorausset-
zungen für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Eigentums durch die V.
sind nicht gegeben: Redlicher Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtig-
ten setzt bei einer Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut (§§ 930, 929
BGB) voraus, daß dem zu diesem Zeitpunkt weiter gutgläubigen Erwerber die
Sache von dem Veräußerer übergeben wird (§ 933 BGB). Ist die mittels Besitz-
konstitut veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, knüpft § 936
Abs. 1 Satz 2 BGB den lastenfreien Erwerb folgerichtig ebenfalls an die Über-
gabe der Sache (Bamberger/Roth/Kindl, BGB 2003, § 936 Rdn. 6). Der Eigen-
tumserwerb des Inventars durch die V. erfolgte mittels Besitzkonstitut (vgl.
BGHZ 111, 142, 145 zum zweistufigen Besitzmittlungsverhältnis). Da das
Inventar der V. nicht übergeben wurde, ist für einen lastenfreien Erwerb von
vornherein kein Raum (BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, WM 1965,
701, 704; RG JW 1937, 613 f.; ebenso für die seit 1. September 2001 geltende,
MünchKommBGB/Artz 4. Aufl. § 562 Rdn. 19; Bamberger/Roth/Ehlert aaO
§ 562 Rdn. 17; Palandt/Weidenkaff aaO § 562 Rdn. 10).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen, worauf
die Revision zutreffend hinweist, ferner nicht die Annahme, daß die Beklagte ihr
Vermieterpfandrecht an den Einrichtungsgegenständen aufgegeben hat und
daher im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens als nicht-
berechtigte Besitzerin anzusehen ist.
a) Die - in die Anwendung des § 242 BGB gekleidete - Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Beklagte habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, läßt
wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht und ist von einer unzutreffenden
Beurteilung der Beweislast beeinflußt. Die Beweislast für die behauptete Aufga-
be des Vermieterpfandrechts liegt als rechtsvernichtende Tatsache bei dem
Kläger (vgl. MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 286 Rdn. 109).
b) Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger bislang nicht geführt. Zu
Unrecht entnimmt das Berufungsgericht der im März 1998 zwischen K., dem
Geschäftsführer der V., O., dem Bürgermeister der Beklagten, H., und der
Kämmerin der Beklagten, N., geführten Unterredung einen Verzicht der Beklag-
ten auf das Vermieterpfandrecht. Eine Aufgabe des Vermieterpfandrechts kann
nicht aus der von dem Berufungsgericht mitgeteilten Aussage des - obendrein
am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressierten - Zeugen O. hergeleitet
werden, die Beklagte habe sich mit dem Erwerb der Einrichtungsgegenstände
durch die V. einverstanden erklärt, ohne dabei auf ihre gegen K. bestehenden
Forderungen und einen evtl. Sicherungsbedarf hinzuweisen. Einmal konnte die
Beklagte einer Eigentumsübertragung von K. auf die V. unter Übernahme ihres
Pfandrechts schon rechtlich nicht entgegentreten. Zum andern war es nicht
Sache der Beklagten, auf ihr Vermieterpfandrecht hinzuweisen; vielmehr kam
umgekehrt - eine Übergabe des Inventars unterstellt - ein gutgläubiger lasten-
freier Erwerb durch die V. nur in Betracht, wenn sie sich - was der Zeuge
O. gerade nicht mit Sicherheit bestätigen konnte - bei der Beklagten
wegen der in den Mieträumen befindlichen Gegenstände nach einem etwaigen
Vermieterpfandrecht erkundigt hätte
(BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971
- VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43 f. ). Auch hat das Berufungsgericht der Aussage
der Zeugin N. eine unzutreffende Bedeutung beigemessen, wenn es ange-
nommen hat, seitens der Beklagten hätten aufgrund des Eigentums des Zeu-
gen K. keine Einwände gegen einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände
durch die V. bestanden. Diese Aussage bringt die bereits erwähnte Tatsache
zum Ausdruck, daß K. aufgrund des Vermieterpfandrechts an einer Übereig-
nung des Inventars an die V. nicht gehindert war, besagt aber keineswegs, daß
die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichten wollte. Schließlich stützt
sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen O.. Dieser
hat nach seinen eigenen Angaben bei der Unterredung nicht zum Ausdruck ge-
bracht, das Inventar entfernen zu wollen. Dies wäre aber die Voraussetzung für
den angenommenen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht, zu der das
- ebenfalls - nicht ordnungsgemäß festgestellte Einverständnis der Vertreter der
Beklagten hätte hinzutreten müssen.
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
- ggf. nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - die notwendigen Feststel-
lungen treffen kann. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung der
Beklagten dem Grunde nach gelangen, so kann der entgangene Gewinn (§ 252
BGB) hier nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden: Da es sich bei dem
- gebrauchten - Inventar nicht um marktgängige Ware handelt und der Kläger
einen besonders günstigen Erlös beansprucht, hat er den Vollbeweis zu führen
(Staudinger/Schiemann, BGB 2005, § 252 Rdn. 20), zumal eine Schätzung
mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. etwa
BGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 - X ZR 133/90, NJW-RR 1992,
1077 f.). Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Gotte
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe