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BGH Beschluss vom 21.06.2005 – AnwZ (B) 61/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/04

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und

Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 21. Juni 2005

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen.

Der Geschäftswert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der seit dem 19. Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bei der Antragsgegnerin

die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für "privates Baurecht". Die An-

tragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2003 mit der Begrün-

dung zurück, daß es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof

zugelassenen sofortigen Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren haben die Be-

teiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem durch

Änderung der Fachanwaltsordnung die Verleihung der Fachanwaltsbezeich-

nung für das Bau- und Architektenrecht zugelassen worden ist und der Kläger

nunmehr die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung begehrt.

II.

Dem Antragsteller waren nach billigem Ermessen die Kosten des erledig-

ten Verfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach-

und Streitstand aus den zutreffenden Gründen des Bescheids der Antragsgeg-

nerin vom 9. Juli 2003 und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsge-

richtshofs erfolglos geblieben wäre, wenn die Beteiligten die Hauptsache nicht

für erledigt erklärt hätten (§ 13 a FGG, § 91 a ZPO).

Die Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-

hen werden können, sind von der Satzungsversammlung zu bestimmen

(§§ 191 a, 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die

Satzungsversammlung bereits vor der Änderung des § 1 FAO, durch welche die

Fachanwaltsbezeichnung für das "Bau- und Architektenrecht" zugelassen wur-

de, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) verpflich-

tet gewesen wäre, auch das Baurecht in den Kreis der Rechtsgebiete aufzu-

nehmen, für die Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen sind. Jedenfalls war

die Satzungsversammlung nicht, wie es dem Antragsteller vorschwebte, ver-

pflichtet, eine auf das "private Baurecht" beschränkte Fachanwaltsbezeichnung

zuzulassen. Davon geht im übrigen der Antragsteller selbst aus, der seinen ur-

sprünglichen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das "priva-

te Baurecht" nicht weiterverfolgt, sondern nunmehr die Verleihung der um-

fassenderen Fachanwaltsbezeichnung für das "Bau- und Architektenrecht" be-

gehrt.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Wüllrich Frey Hauger