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BGH Beschluss vom 21.06.2005 – V ZB 7/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 7/05

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stre-

semann

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird

zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfah-

rens.

Gründe:

Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist

durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Fra-

ge, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag

des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des

Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie

vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf

einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag

gilt nichts anderes.

Krüger Klein Lemke

Zoll Stresemann