Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.06.2005 – V ZB 7/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 7/05
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stre-
semann
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird
zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfah-
rens.
Gründe:
Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Fra-
ge, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag
des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des
Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie
vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf
einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag
gilt nichts anderes.
Krüger Klein Lemke
Zoll Stresemann