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BGH Beschluss vom 21.06.2005 – X ZR 195/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 195/03

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten und ihres Streithelfers gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammerge-

richts Berlin vom 9. September 2003 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer tragen die Gerichtskosten des Be-

schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen

Kosten jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 ZPO).

Gründe

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die

durch die Beschädigung der Rohrleitungsbrücke objektiv ihre Schutzpflicht aus

dem Werkvertrag verletzt hat, ihr fehlendes Verschulden beweisen muß, trifft

unabhängig von den im Vertrag getroffenen Bestimmungen zu. Das ist durch

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast nach Gefahrenbe-

reichen geklärt.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.

Das Berufungsgericht hat, gestützt auf den von der Klägerin im Leistungsver-

zeichnis erteilten Hinweis auf die möglicherweise schlechten Festigkeitswerte

der Abbruchobjekte und auf die ausdrückliche Auflage in der Ausschreibung,

die Anlagen der V. zu schützen, den Werkvertrag dahin ausgelegt, daß die

Beklagte sich nicht auf eine Vertragsausführung nach dem Stand der Technik

beschränken durfte, sondern entweder zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen tref-

fen oder wenigstens die Klägerin auf das anderenfalls verbleibende Restrisiko

hinweisen mußte. Diese revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrich-

terliche Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere

ist das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde,

damit nicht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abgewi-

chen, daß der Streithelfer nach dem Stand der Technik gearbeitet habe.

Hätte die Beklagte die sich somit aus dem Vertrag ergebenden zusätzli-

chen Sorgfalts- bzw. Hinweispflichten erfüllt, so wäre der Schaden vermieden

worden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Beklagte eigenverantwortlich

zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine technische Betonfestigkeitsprü-

fung - und zwar bis in ausreichende Höhe -, den Einbau von Stahlkippgelenken

oder die Wahl einer anderen Abbruchmethode vorgenommen hätte, sondern

auch für den Fall, daß sie die Klägerin nur über das anderenfalls verbleibende

Restrisiko aufgeklärt hätte. Denn nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen

Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Klägerin dann nicht etwa dieses Ri-

siko in Kauf genommen, sondern daß sie die notwendigen Zusatzmaßnahmen

in Auftrag gegeben hätte.

Soweit das Berufungsgericht die vom Landgericht vorgenommene Be-

handlung der Forderungshöhe als unstreitig für vertretbar gehalten und sich

deshalb für daran gebunden erachtet hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), handelt es

sich ebenfalls um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ohne zu-

lassungsrelevante Bedeutung.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Kirchhoff