BGH Beschluss vom 21.06.2005 – X ZR 195/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 195/03
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und ihres Streithelfers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammerge-
richts Berlin vom 9. September 2003 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer tragen die Gerichtskosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die
durch die Beschädigung der Rohrleitungsbrücke objektiv ihre Schutzpflicht aus
dem Werkvertrag verletzt hat, ihr fehlendes Verschulden beweisen muß, trifft
unabhängig von den im Vertrag getroffenen Bestimmungen zu. Das ist durch
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast nach Gefahrenbe-
reichen geklärt.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Das Berufungsgericht hat, gestützt auf den von der Klägerin im Leistungsver-
zeichnis erteilten Hinweis auf die möglicherweise schlechten Festigkeitswerte
der Abbruchobjekte und auf die ausdrückliche Auflage in der Ausschreibung,
die Anlagen der V. zu schützen, den Werkvertrag dahin ausgelegt, daß die
Beklagte sich nicht auf eine Vertragsausführung nach dem Stand der Technik
beschränken durfte, sondern entweder zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen tref-
fen oder wenigstens die Klägerin auf das anderenfalls verbleibende Restrisiko
hinweisen mußte. Diese revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrich-
terliche Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere
ist das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde,
damit nicht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abgewi-
chen, daß der Streithelfer nach dem Stand der Technik gearbeitet habe.
Hätte die Beklagte die sich somit aus dem Vertrag ergebenden zusätzli-
chen Sorgfalts- bzw. Hinweispflichten erfüllt, so wäre der Schaden vermieden
worden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Beklagte eigenverantwortlich
zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine technische Betonfestigkeitsprü-
fung - und zwar bis in ausreichende Höhe -, den Einbau von Stahlkippgelenken
oder die Wahl einer anderen Abbruchmethode vorgenommen hätte, sondern
auch für den Fall, daß sie die Klägerin nur über das anderenfalls verbleibende
Restrisiko aufgeklärt hätte. Denn nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen
Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Klägerin dann nicht etwa dieses Ri-
siko in Kauf genommen, sondern daß sie die notwendigen Zusatzmaßnahmen
in Auftrag gegeben hätte.
Soweit das Berufungsgericht die vom Landgericht vorgenommene Be-
handlung der Forderungshöhe als unstreitig für vertretbar gehalten und sich
deshalb für daran gebunden erachtet hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), handelt es
sich ebenfalls um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ohne zu-
lassungsrelevante Bedeutung.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Kirchhoff