Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.06.2005 – 2 StR 46/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/05

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Antrag des Angeklagten, wegen der Widersprüche des frühe-

ren Gutachtens ein neues psychologisches Gutachten zu seiner

Schuldfähigkeit einzuholen, wird zurückgewiesen, weil die Ver-

handlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich ist und das Re-

visionsgericht außer zu Verfahrensvoraussetzungen keine eige-

nen Tatsachenfeststellungen trifft.

Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen (§ 120 Abs. 1 StPO) nicht in Be-

tracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck