BGH Beschluss vom 22.06.2005 – 2 StR 46/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 46/05
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Antrag des Angeklagten, wegen der Widersprüche des frühe-
ren Gutachtens ein neues psychologisches Gutachten zu seiner
Schuldfähigkeit einzuholen, wird zurückgewiesen, weil die Ver-
handlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich ist und das Re-
visionsgericht außer zu Verfahrensvoraussetzungen keine eige-
nen Tatsachenfeststellungen trifft.
Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen (§ 120 Abs. 1 StPO) nicht in Be-
tracht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck