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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 148/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 148/01

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilse-

nats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001

wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die erst nach Ablauf der für die Klägerin geltenden Revisionsfrist einge-

legte Anschlußrevision ist unstatthaft. Die unselbständige Anschlußrevision

setzt voraus, daß der von ihr berührte prozessuale Anspruch noch Gegenstand

des Revisionsverfahrens ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung handelt es

sich bei der unselbständigen Anschlußrevision nicht um ein Rechtsmittel, son-

dern um einen Antrag im Rahmen der Revision (BGHZ 36, 162, 166; 131, 95,

97). Wird die Anschlußrevision wie hier erst nach Teilannahme der Revision

eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen anderen Teil des Streitgegen-

stands betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision bereits abgelehnt

worden ist (BGHZ 131, 95, 97 f).

Der Senat hat im Teilannahmebeschluß vom 3. März 2005 ausgespro-

chen, daß das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach zu Recht einen

Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses

in Höhe von 50.877 DM zuerkannt hat. Er hat ferner erkannt, daß der Beklagte

zu 1 diesen Anspruch durch Aufrechnung nur noch in Höhe von 7.985,19 DM

zu Fall bringen und seine Revision deshalb nur in dieser Höhe Aussicht auf

Erfolg haben kann. Darüber hinaus ist die Revision nicht zur Entscheidung an-

genommen worden. Gegenstand des weiteren Revisionsverfahrens ist deshalb

nur noch die Frage, in welcher Höhe etwaige Aufrechnungsforderungen beste-

hen. Indessen sind die Fragen der Existenz, Höhe und Durchsetzbarkeit der

Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen von der Wirkung der Nichtan-

nahmeentscheidung umfaßt und somit weiterer gerichtlicher Prüfung entzogen.

Dies steht im Einklang mit dem Urteil vom 21. Juni 2001 (BGHZ 144,

156, 159), in welchem der Senat die Zulässigkeit der unselbständigen An-

schlußrevision vom Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-

chen Zusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand der Revision und dem-

jenigen der Anschlußrevision abhängig gemacht hat. An dieser Akzessorietät

fehlt es hier, weil die Anschlußrevision nur die Hauptforderung der Klägerin

zum Gegenstand hat und sich damit auf einen anderen prozessualen Anspruch

bezieht, als der zur Entscheidung angenommene Teil der Revision.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann