BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 148/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 148/01
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001
wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die erst nach Ablauf der für die Klägerin geltenden Revisionsfrist einge-
legte Anschlußrevision ist unstatthaft. Die unselbständige Anschlußrevision
setzt voraus, daß der von ihr berührte prozessuale Anspruch noch Gegenstand
des Revisionsverfahrens ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung handelt es
sich bei der unselbständigen Anschlußrevision nicht um ein Rechtsmittel, son-
dern um einen Antrag im Rahmen der Revision (BGHZ 36, 162, 166; 131, 95,
97). Wird die Anschlußrevision wie hier erst nach Teilannahme der Revision
eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen anderen Teil des Streitgegen-
stands betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision bereits abgelehnt
worden ist (BGHZ 131, 95, 97 f).
Der Senat hat im Teilannahmebeschluß vom 3. März 2005 ausgespro-
chen, daß das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach zu Recht einen
Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses
in Höhe von 50.877 DM zuerkannt hat. Er hat ferner erkannt, daß der Beklagte
zu 1 diesen Anspruch durch Aufrechnung nur noch in Höhe von 7.985,19 DM
zu Fall bringen und seine Revision deshalb nur in dieser Höhe Aussicht auf
Erfolg haben kann. Darüber hinaus ist die Revision nicht zur Entscheidung an-
genommen worden. Gegenstand des weiteren Revisionsverfahrens ist deshalb
nur noch die Frage, in welcher Höhe etwaige Aufrechnungsforderungen beste-
hen. Indessen sind die Fragen der Existenz, Höhe und Durchsetzbarkeit der
Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen von der Wirkung der Nichtan-
nahmeentscheidung umfaßt und somit weiterer gerichtlicher Prüfung entzogen.
Dies steht im Einklang mit dem Urteil vom 21. Juni 2001 (BGHZ 144,
156, 159), in welchem der Senat die Zulässigkeit der unselbständigen An-
schlußrevision vom Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-
chen Zusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand der Revision und dem-
jenigen der Anschlußrevision abhängig gemacht hat. An dieser Akzessorietät
fehlt es hier, weil die Anschlußrevision nur die Hauptforderung der Klägerin
zum Gegenstand hat und sich damit auf einen anderen prozessualen Anspruch
bezieht, als der zur Entscheidung angenommene Teil der Revision.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann