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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 209/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 209/05
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in der Strafzumessung im engeren Sinne die Anzahl der Fälle des "einfachen" Mißbrauchs mit 74 angibt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Tenor und UA S. 23).
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