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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 209/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 209/05

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:

Der Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin M. aus als Beistand be-

stellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-

stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als

Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die

Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt

sind. Zwar waren alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur Zeit

ihrer Begehung keine Verbrechen. Indes kommt es bei der Beurteilung dieser

Frage in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung

zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beistandsbestellung an. § 2

Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR

2003, 101).

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-

reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-

re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die

jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Ne-

benklägerin jedoch - obwohl die genannten Voraussetzungen für eine Bei-

standsbestellung schon damals vorlagen - mit Beschluß vom 11. Februar 2005

lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für

die erste Instanz bewilligt.

Der Umstand, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und

diese auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-

fen worden ist, kann es nicht rechtfertigen, die Beistandsbestellung abzulehnen

(aA Senge in KK 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 e). Anders als § 397 a Abs. 2 Satz 1

StPO hinsichtlich der Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt § 397 a Abs. 1

StPO hinsichtlich der Beistandsbestellung keinen Raum für die Berücksichti-

gung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert