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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 209/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 209/05
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Der Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin M. aus als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-
stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als
Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO
auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die
Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt
sind. Zwar waren alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur Zeit
ihrer Begehung keine Verbrechen. Indes kommt es bei der Beurteilung dieser
Frage in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung
zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beistandsbestellung an. § 2
Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
2003, 101).
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-
reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-
re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die
jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Ne-
benklägerin jedoch - obwohl die genannten Voraussetzungen für eine Bei-
standsbestellung schon damals vorlagen - mit Beschluß vom 11. Februar 2005
lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für
die erste Instanz bewilligt.
Der Umstand, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und
diese auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-
fen worden ist, kann es nicht rechtfertigen, die Beistandsbestellung abzulehnen
(aA Senge in KK 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 e). Anders als § 397 a Abs. 2 Satz 1
StPO hinsichtlich der Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt § 397 a Abs. 1
StPO hinsichtlich der Beistandsbestellung keinen Raum für die Berücksichti-
gung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert