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BGH Beschluß vom 28.06.2005 – 4 StR 199/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 119/05

URTEIL

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 7. Dezember 2004 wird ver-

worfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen sowie des unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen

schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz

in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Schuldspruchs

hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat

- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der

Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe bei der gemäß

§ 31 Nr. 1 BtMG vorgenommenen Strafmilderung nicht berücksichtigt, daß der

Angeklagte durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens über weitere ge-

plante Betäubungsmittelstraftaten, die schließlich zur Sicherstellung von 8 kg

Haschisch und 100 g Kokain geführt hat, auch die Voraussetzungen des § 31

Nr. 2 BtMG erfüllt hat. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1

BtMG als auch die des § 31 Nr. 2 BtMG vor, so hat der Tatrichter unter Berück-

sichtigung beider Strafmilderungsgründe im Wege einer einheitlichen Ermes-

sensentscheidung darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Wei-

se und Umfang er von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Ge-

brauch macht. Dem hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es die Bestim-

mung des § 31 Nr. 2 BtMG nicht explizit genannt; es hat jedoch den Gesichts-

punkt, daß durch den Hinweis des Angeklagten auf einen Rauschgifthändler

die genannten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bei seiner Ent-

scheidung nach § 31 BtMG ausdrücklich berücksichtigt.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unterliegt der

Strafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil sich die Urteilsgründe

nicht zu einer (möglichen) rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verhalten.

Nach nunmehr übereinstimmender Rechtsprechung der Strafsenate des

Bundesgerichtshofs muß ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will,

grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. No-

vember 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518 in Erledigung des Anfragebe-

schlusses vom 13. November 2003, NStZ 2004, 639). Eine solche liegt jedoch

nicht vor.

Wird lediglich - wie hier - die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, so

unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt,

nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfah-

rensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung

der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfah-

renstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende An-

haltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfah-

rensverzögerung drängen mußten (vgl. BGH aaO). Keine dieser Vorausset-

zungen ist hier gegeben.

Den Urteilsgründen kann zum Verfahrensgang lediglich entnommen

werden, daß der Angeklagte unmittelbar nach Begehung der letzten Tat am

23. Januar 2002 festgenommen worden ist und bei einer polizeilichen Verneh-

mung mit umfassenden Angaben zu den Tatbeiträgen von insgesamt fünf wei-

teren Tätern zu bedeutenden Aufklärungserfolgen beigetragen hat. Er wurde

nicht in Haft genommen. Am 14. Oktober 2004 erfolgte die Anklageerhebung

wegen der verfahrensgegenständlichen 95 Taten. Am 12. November 2004 wur-

de die Anklage zugelassen, am 7. Dezember 2004 erging nach einer eintägi-

gen Hauptverhandlung das angefochtene Urteil.

Diese Feststellungen belegen für sich gesehen nicht bereits das Vorlie-

gen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei einer Gesamtver-

fahrensdauer von etwas über zwei Jahren und zehn Monaten liegt hier ein Ver-

stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch unter Berücksichtigung des Um-

standes, daß der Angeklagte den Schuldvorwurf - zu einem in den Urteilsgrün-

den nicht konkret festgestellten Zeitpunkt - eingeräumt hat, nicht einmal nahe.

Die Urteilsgründe zeigen auch keine Umstände auf, die das Landgericht zur

Prüfung der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen

mußten. Nach den Urteilsfeststellungen kommen mannigfache Gründe in Be-

tracht, die - selbst im Falle eines umfassenden Geständnisses des Angeklag-

ten unmittelbar nach seiner Festnahme - eine längere Verfahrensdauer erklä-

ren können. Insbesondere sind die der Verurteilung zugrunde liegenden Sach-

verhalte nicht einfach gelagert. Vielmehr verteilen sich die festgestellten 95

Einzeltaten auf einen Tatzeitraum von ca. 1 ½ Jahren sowie auf sieben unter-

schiedlich beschaffene Tatkomplexe mit jeweils wechselnden Tatbeteiligten. Es

liegt daher nahe, daß - auch bei einem Geständnis des Angeklagten - weitere,

unter Umständen zeitaufwendige Ermittlungen zur Aufklärung der Einbindung

des Angeklagten in den ihm angelasteten Drogenhandel durchzuführen waren.

Ersichtlich ist dies auch geschehen, da dem Urteil entnommen werden kann,

daß es infolge der Angaben des Angeklagten zu rechtskräftigen Verurteilungen

weiterer Tatbeteiligter gekommen ist. Diese Ermittlungen haben sich schließ-

lich auch zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, denn das Landgericht hat

dem Angeklagten gerade den durch seine Angaben bewirkten weiteren Aufklä-

rungserfolg nach § 31 BtMG in erheblichem Umfang strafmildernd zugute ge-

bracht.

3. Das Urteil läßt auch im übrigen zum Rechtsfolgenausspruch keinen

durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht nicht be-

dacht, daß - teilweise - eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen den

Taten zu II. 14 bis 59 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Juli 2000 bis 22. Mai

2001) mit der in den Urteilsgründen angesprochenen Verurteilung des Ange-

klagten durch das Amtsgericht Rostock "im Jahr 2000 wegen Diebstahls zu

einer Geldstrafe" in Betracht kam. Der Senat kann eine entsprechende Prüfung

auch nicht selbst vornehmen, da dem Urteil weder das genaue Datum der Vor-

verurteilung entnommen werden kann noch dieses Aufschluß darüber gibt, ob

die verhängte Strafe vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Sinne des § 55

Abs. 1 Satz 1 StGB noch nicht erledigt war. Er kann jedoch nach Sachlage aus-

schließen, daß der Angeklagte durch die (möglicherweise) unterbliebene nach-

trägliche Gesamtstrafenbildung, die aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverur-

teilung die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen nach sich gezogen

hätte, beschwert ist.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible