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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – KVZ 30/04
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 30/04
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festg esetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen
Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ableh-
nung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlan-
desgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach
§ 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache
erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck