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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – KVZ 30/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 30/04

BESCHLUSS

vom 28. Juni 2005

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten

der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festg esetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen

Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ableh-

nung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlan-

desgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach

§ 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache

erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Meier-Beck