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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – KVZ 34/04
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 34/04
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 wird auf
Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € fes tgesetzt.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (im folgenden: Ampere) ist ein Energiebroker.
Sie hat von ihren Kunden das Mandat, bestehende Energielieferverträge zu kün-
digen und neue – kostengünstigere – Verträge abzuschließen. Nach ihrer eigenen
Darstellung übersteigt der von ihr betreute Energiepool 3 Mrd. Kilowattstunden,
wovon etwa zwei Drittel auf Gaslieferverträge entfallen. Die Beschwerdeführerin
ist für ihr auf einer Bündelung der Endkundennachfrage beruhendes Geschäfts-
modell auf einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu den Strom- und
Gasnetzen angewiesen. Sie wendet sich gegen die Freigabe eines Zusammen-
schlußvorhabens, das auf einen Zusammenschluß der Beteiligten zu 1 (im folgen-
den: EWE) mit der Beteiligten zu 2 (im folgenden: VNG) hinausläuft. VNG ist ein
Ferngasunternehmen, das den größten Teil der neuen Bundesländer über ein
eigenes Netz mit Gas versorgt. EWE ist als regionaler Gebietsversorger für Strom
und Gas
im Ems-Weser-Elbe-Gebiet sowie
im östlichen Mecklenburg-
Vorpommern und Brandenburg einer der Abnehmer der VNG. Das Zusammen-
schlußvorhaben war dadurch ausgelöst worden, daß im Zuge der Minister-
erlaubnis für das Zusammenschlußvorhaben E.ON/Ruhrgas den dort beteiligten
Unternehmen auferlegt worden war, sich von ihren Beteiligungen an VNG und
EWE zu trennen.
Das Zusammenschlußvorhaben VNG/EWE wurde beim Bundeskartellamt mit
Schreiben vom 9. Dezember 2003 angemeldet. Am 19. Dezember 2003 beantrag-
te die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu diesem Fusionskontrollverfahren. Am
23. Dezember 2003 beschloß die zuständige Beschlußabteilung des Bundeskar-
tellamts, den angemeldeten Zusammenschluß VNG/EWE nicht zu untersagen.
Dieser Beschluß beruhte auf der Annahme, daß der angemeldete Zusammen-
schluß zwar zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von VNG und
EWE
führe, daß aber
fusionsbedingte Verbesserungen der Wettbewerbs-
bedingungen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen überwögen. Am selben Tag
teilte das Bundeskartellamt den Zusammenschlußbeteiligten mit, daß das ange-
meldete Vorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht
erfülle; es könne vollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde hiervon unter-
richtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung wurde mit Beschluß des
Amtes vom 8. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt, daß das Verfahren der
Zusammenschlußkontrolle bereits mit der Mitteilung der Freigabe im Schreiben
vom 23. Dezember 2003 innerhalb der Monatsfrist des § 40 Abs. 1 GWB abge-
schlossen und eine Beiladung daher nicht mehr möglich sei. Im übrigen habe das
Bundeskartellamt sein Ermessen in der Weise ausgeübt, daß von einer Beiladung
abzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen die Ablehnung des Beiladungsan-
trags als auch gegen die Freigabeverfügung vom 23. Dezember 2003 Beschwerde
eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden zurückgewiesen. In der
hier angegriffenen, die Freigabe betreffenden Entscheidung hat es die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Beschwerdeführerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 GWB). Die im
Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Mit Recht ist das
Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Beschwerde, mit der sich die Be-
schwerdeführerin gegen die Freigabe wendet, nicht statthaft ist. Dabei kann offen-
bleiben, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen an der Einlegung einer zu-
lässigen Beschwerde gehindert ist, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht beige-
laden worden und sie daher nach § 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB nicht
beschwerdebefugt ist, oder ob dieses Hindernis dadurch überwunden werden
kann, daß die Beiladung zu Unrecht abgelehnt worden ist. Denn die Beschwerde
richtet sich gegen eine im Grundsatz gerichtlich nicht anfechtbare Entscheidung,
durch die die Wirkungen vorweggenommen worden sind, die das Gesetz in § 40
Abs. 1 Satz 1 GWB für den Fall vorsieht, daß die dort bestimmte Monatsfrist ab-
läuft, ohne daß das Bundeskartellamt eine Mitteilung über die Einleitung des
Hauptprüfverfahrens gemacht hat. Läuft die Monatsfrist ab, ohne daß eine solche
Mitteilung erfolgt ist, bedeutet dies, daß das Zusammenschlußvorhaben – von den
in § 40 Abs. 2 GWB geregelten Ausnahmefällen abgesehen – nicht mehr unter-
sagt werden darf (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB,
3. Aufl., § 40 Rdn. 22 u. 84; Wiedemann/Richter, Handbuch des Kartellrechts, § 21
Rdn. 77; Bechtold, Kartellrecht, 3. Aufl., § 40 Rdn. 6; Begründung 6. GWB-Novelle
BT-Drucks. 13/9720, S. 44). Zwar wird damit dem Bundeskartellamt die Möglich-
keit eingeräumt, die Anfechtung einer Freigabe auch in Fällen, in denen an sich
die Durchführung eines Hauptprüfverfahrens erforderlich gewesen wäre (§ 40
Abs. 1 Satz 2 GWB), dadurch zu vereiteln, daß die Freigabe bereits innerhalb der
Monatsfrist bewirkt wird. Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz
(Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch aber nur in den – eher seltenen – Fällen tangiert,
in denen die Freigabe ein subjektives öffentliches Recht eines Dritten verletzt. Ob
und gegebenenfalls wie in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Rechts-
schutzmöglichkeit eröffnet werden kann (vgl. etwa die Vorschläge von Dormann,
Drittklagen im Recht der Zusammenschlußkontrolle, 2000, S. 50 ff.), bedarf im
Streitfall keiner Klärung. Die Beschwerdeführerin mag durch die Freigabe des Zu-
sammenschlusses in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein, weil der
Zusammenschluß für sie nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile erwarten
läßt; dagegen kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, die Freigabe des Zusam-
menschlußvorhabens verletze sie in eigenen Rechten (vgl. BGHZ 155, 214, 217
– HABET/Lekkerland).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck