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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – KVZ 34/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 34/04

BESCHLUSS

vom 28. Juni 2005

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 wird auf

Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € fes tgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im folgenden: Ampere) ist ein Energiebroker.

Sie hat von ihren Kunden das Mandat, bestehende Energielieferverträge zu kün-

digen und neue – kostengünstigere – Verträge abzuschließen. Nach ihrer eigenen

Darstellung übersteigt der von ihr betreute Energiepool 3 Mrd. Kilowattstunden,

wovon etwa zwei Drittel auf Gaslieferverträge entfallen. Die Beschwerdeführerin

ist für ihr auf einer Bündelung der Endkundennachfrage beruhendes Geschäfts-

modell auf einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu den Strom- und

Gasnetzen angewiesen. Sie wendet sich gegen die Freigabe eines Zusammen-

schlußvorhabens, das auf einen Zusammenschluß der Beteiligten zu 1 (im folgen-

den: EWE) mit der Beteiligten zu 2 (im folgenden: VNG) hinausläuft. VNG ist ein

Ferngasunternehmen, das den größten Teil der neuen Bundesländer über ein

eigenes Netz mit Gas versorgt. EWE ist als regionaler Gebietsversorger für Strom

und Gas

im Ems-Weser-Elbe-Gebiet sowie

im östlichen Mecklenburg-

Vorpommern und Brandenburg einer der Abnehmer der VNG. Das Zusammen-

schlußvorhaben war dadurch ausgelöst worden, daß im Zuge der Minister-

erlaubnis für das Zusammenschlußvorhaben E.ON/Ruhrgas den dort beteiligten

Unternehmen auferlegt worden war, sich von ihren Beteiligungen an VNG und

EWE zu trennen.

Das Zusammenschlußvorhaben VNG/EWE wurde beim Bundeskartellamt mit

Schreiben vom 9. Dezember 2003 angemeldet. Am 19. Dezember 2003 beantrag-

te die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu diesem Fusionskontrollverfahren. Am

23. Dezember 2003 beschloß die zuständige Beschlußabteilung des Bundeskar-

tellamts, den angemeldeten Zusammenschluß VNG/EWE nicht zu untersagen.

Dieser Beschluß beruhte auf der Annahme, daß der angemeldete Zusammen-

schluß zwar zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von VNG und

EWE

führe, daß aber

fusionsbedingte Verbesserungen der Wettbewerbs-

bedingungen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen überwögen. Am selben Tag

teilte das Bundeskartellamt den Zusammenschlußbeteiligten mit, daß das ange-

meldete Vorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht

erfülle; es könne vollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde hiervon unter-

richtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung wurde mit Beschluß des

Amtes vom 8. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt, daß das Verfahren der

Zusammenschlußkontrolle bereits mit der Mitteilung der Freigabe im Schreiben

vom 23. Dezember 2003 innerhalb der Monatsfrist des § 40 Abs. 1 GWB abge-

schlossen und eine Beiladung daher nicht mehr möglich sei. Im übrigen habe das

Bundeskartellamt sein Ermessen in der Weise ausgeübt, daß von einer Beiladung

abzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen die Ablehnung des Beiladungsan-

trags als auch gegen die Freigabeverfügung vom 23. Dezember 2003 Beschwerde

eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden zurückgewiesen. In der

hier angegriffenen, die Freigabe betreffenden Entscheidung hat es die Rechts-

beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-

schwerde der Beschwerdeführerin.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 GWB). Die im

Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Mit Recht ist das

Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Beschwerde, mit der sich die Be-

schwerdeführerin gegen die Freigabe wendet, nicht statthaft ist. Dabei kann offen-

bleiben, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen an der Einlegung einer zu-

lässigen Beschwerde gehindert ist, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht beige-

laden worden und sie daher nach § 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB nicht

beschwerdebefugt ist, oder ob dieses Hindernis dadurch überwunden werden

kann, daß die Beiladung zu Unrecht abgelehnt worden ist. Denn die Beschwerde

richtet sich gegen eine im Grundsatz gerichtlich nicht anfechtbare Entscheidung,

durch die die Wirkungen vorweggenommen worden sind, die das Gesetz in § 40

Abs. 1 Satz 1 GWB für den Fall vorsieht, daß die dort bestimmte Monatsfrist ab-

läuft, ohne daß das Bundeskartellamt eine Mitteilung über die Einleitung des

Hauptprüfverfahrens gemacht hat. Läuft die Monatsfrist ab, ohne daß eine solche

Mitteilung erfolgt ist, bedeutet dies, daß das Zusammenschlußvorhaben – von den

in § 40 Abs. 2 GWB geregelten Ausnahmefällen abgesehen – nicht mehr unter-

sagt werden darf (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB,

3. Aufl., § 40 Rdn. 22 u. 84; Wiedemann/Richter, Handbuch des Kartellrechts, § 21

Rdn. 77; Bechtold, Kartellrecht, 3. Aufl., § 40 Rdn. 6; Begründung 6. GWB-Novelle

BT-Drucks. 13/9720, S. 44). Zwar wird damit dem Bundeskartellamt die Möglich-

keit eingeräumt, die Anfechtung einer Freigabe auch in Fällen, in denen an sich

die Durchführung eines Hauptprüfverfahrens erforderlich gewesen wäre (§ 40

Abs. 1 Satz 2 GWB), dadurch zu vereiteln, daß die Freigabe bereits innerhalb der

Monatsfrist bewirkt wird. Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz

(Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch aber nur in den – eher seltenen – Fällen tangiert,

in denen die Freigabe ein subjektives öffentliches Recht eines Dritten verletzt. Ob

und gegebenenfalls wie in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Rechts-

schutzmöglichkeit eröffnet werden kann (vgl. etwa die Vorschläge von Dormann,

Drittklagen im Recht der Zusammenschlußkontrolle, 2000, S. 50 ff.), bedarf im

Streitfall keiner Klärung. Die Beschwerdeführerin mag durch die Freigabe des Zu-

sammenschlusses in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein, weil der

Zusammenschluß für sie nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile erwarten

läßt; dagegen kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, die Freigabe des Zusam-

menschlußvorhabens verletze sie in eigenen Rechten (vgl. BGHZ 155, 214, 217

– HABET/Lekkerland).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Meier-Beck