Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2005 – III ZR 443/04

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

III ZR 443/04

- Prozeßbevollmächtigte:

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Oktober 2004 – 27 U 183/04 – wird

zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das

Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des

Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines

Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte

sei kein konkludenter Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den

Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 59.784,63 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Galke