BGH Beschluss vom 30.06.2005 – AnwZ (B) 10/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/05
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Juni 2005 beschlos-
sen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie
die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen
werden dem Antragsteller auferlegt.
Gegenstandswert: 50.000 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzu-
lassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zu-
lassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. zugelassen. Mit
Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-
det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom
11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März
2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch
den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden
nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Beide Seiten haben die
Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,
dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens
des angefochtenen Bescheids waren sowohl die Voraussetzungen eines Ver-
mögensverfalls als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ver-
mögensverfall gegeben.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff