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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – AnwZ (B) 10/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/05

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Juni 2005 beschlos-

sen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie

die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen

werden dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstandswert: 50.000 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzu-

lassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zu-

lassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. zugelassen. Mit

Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-

det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom

11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März

2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch

den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden

nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Beide Seiten haben die

Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,

dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens

des angefochtenen Bescheids waren sowohl die Voraussetzungen eines Ver-

mögensverfalls als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ver-

mögensverfall gegeben.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff