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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – AnwZ (B) 7/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/05
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 30. Juni 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
17. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
30.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die
Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergan-
genen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004
(1 U 195/04), mit dem das Oberlandesgericht K. die Berufung des An-
tragstellers gegen das Urteil des Landgerichts H vom 14. September
2004 mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß der
Antragsteller als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozeß nicht postulations-
fähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine
sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch
liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige
Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der
Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wen-
den würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3
Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff