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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – AnwZ (B) 7/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 7/05

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 30. Juni 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

17. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

30.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die

Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gericht-

liche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergan-

genen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004

(1 U 195/04), mit dem das Oberlandesgericht K. die Berufung des An-

tragstellers gegen das Urteil des Landgerichts H vom 14. September

2004 mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß der

Antragsteller als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozeß nicht postulations-

fähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine

sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch

liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige

Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der

Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wen-

den würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3

Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Ver-

handlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff