Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2005 – 2 StR 434/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 434/03

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 4. Juni 2003 aus den zutreffenden Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 im

Maßregelausspruch aufgehoben. Damit ist über die Revision im

Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie-

ßend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bode Otten Rothfuß

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