BGH Beschluss vom 01.07.2005 – 2 StR 434/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 434/03
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 4. Juni 2003 aus den zutreffenden Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 im
Maßregelausspruch aufgehoben. Damit ist über die Revision im
Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie-
ßend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bode Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl