BGH Beschluss vom 01.07.2005 – AnwZ (B) 91/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/03
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,
und zwar beim Landgericht T. und beim Amtsgericht D. . Nachdem ein
früheres Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls sich im Jahre 2000 mit
Rücknahme des Widerrufsbescheids nach angenommenem Konsolidierungs-
nachweis erledigt hatte (AnwZ (B) 62/99), hat die Antragsgegnerin nunmehr
erneut aus diesem Grunde mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zulassung des
Antragstellers widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die
sofortige Beschwerde des Antragstellers. Unmittelbar nach der Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Wider-
rufsverfügung angeordnet. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
6. Dezember 2004 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung
verzichtet.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1
Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller damals mit sechs Eintragungen im Schuld-
nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensver-
fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine
Widerlegung der Vermutung oder für einen Ausnahmefall, in dem die Interes-
sen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls des Antragstellers
nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
b) Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren schließlich trotz
beachtlicher Bemühungen nicht ausreichend darzutun vermocht, daß sich sei-
ne Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Wi-
derruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies gilt, ob-
gleich es dem Antragsteller letztlich gelungen ist, Schulden in beträchtlicher
Höhe zu reduzieren, insbesondere sämtliche im Schuldnerverzeichnis beim
Amtsgericht D. als Vollstreckungsgericht bestehenden Eintragungen zum
Erlöschen zu bringen und wegen seiner Steuerschulden eine Einigung mit dem
Finanzamt zu erreichen. Allerdings ist der Antragsteller nach einem am
10. März 2003 mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag der B. Er-
satzkasse W. beim Amtsgericht W. als
Insolvenzgericht
(7a IN 48/02) im Schuldnerverzeichnis eingetragen (vgl. die entsprechende
Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 InsO).
Nach anfänglichen erfolgreichen Bemühungen um Reduzierung seiner Schul-
den bei der B. Ersatzkasse ist er letztlich bis Mitte Mai 2005 noch mit
einem Gesamtbetrag von über 20.000 € im Rückstand. Zum se lben Zeitpunkt
belaufen sich seine Rückstände beim anwaltlichen Versorgungswerk auf über
35.000 €.
Damit hat sich die durch die außergewöhnlich hohen weiteren Schuld-
begleichungen begründete Hoffnung, die Vermögensverhältnisse des
Antragstellers könnten sich erneut konsolidieren, letztlich doch nicht erfüllt.
Dem Antragsteller ist vom Senat über die mündliche Verhandlung am
6. Dezember 2004 hinaus mit der Gelegenheit zur Vollendung seiner damals
nicht abgeschlossenen Konsolidierung im Blick auf seine großen Bemühungen
und Teilerfolge und auf die Inaussichtstellung, diese werde sich nunmehr
alsbald abschließen lassen, außergewöhnliche Nachsicht entgegengebracht
worden. Nach Ablauf eines weiteren halben Jahres ist ein weiteres Zuwarten
mit der abschließenden Entscheidung auch unter Berücksichtigung des
Schriftsatzes des Antragstellers vom 27. Juni 2005 nicht mehr vertretbar. Damit
ist
dem Antragsteller
die Chance auf erneute Zulassung
zur
Rechtsanwaltschaft nach gelungener Konsolidierung selbstverständlich nicht
abgeschnitten.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff