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BGH Beschluss vom 01.07.2005 – AnwZ (B) 91/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/03

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,

und zwar beim Landgericht T. und beim Amtsgericht D. . Nachdem ein

früheres Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls sich im Jahre 2000 mit

Rücknahme des Widerrufsbescheids nach angenommenem Konsolidierungs-

nachweis erledigt hatte (AnwZ (B) 62/99), hat die Antragsgegnerin nunmehr

erneut aus diesem Grunde mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zulassung des

Antragstellers widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die

sofortige Beschwerde des Antragstellers. Unmittelbar nach der Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Wider-

rufsverfügung angeordnet. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am

6. Dezember 2004 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung

verzichtet.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1

Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen, weil der Antragsteller damals mit sechs Eintragungen im Schuld-

nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensver-

fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine

Widerlegung der Vermutung oder für einen Ausnahmefall, in dem die Interes-

sen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls des Antragstellers

nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

b) Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren schließlich trotz

beachtlicher Bemühungen nicht ausreichend darzutun vermocht, daß sich sei-

ne Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Wi-

derruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies gilt, ob-

gleich es dem Antragsteller letztlich gelungen ist, Schulden in beträchtlicher

Höhe zu reduzieren, insbesondere sämtliche im Schuldnerverzeichnis beim

Amtsgericht D. als Vollstreckungsgericht bestehenden Eintragungen zum

Erlöschen zu bringen und wegen seiner Steuerschulden eine Einigung mit dem

Finanzamt zu erreichen. Allerdings ist der Antragsteller nach einem am

10. März 2003 mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag der B. Er-

satzkasse W. beim Amtsgericht W. als

Insolvenzgericht

(7a IN 48/02) im Schuldnerverzeichnis eingetragen (vgl. die entsprechende

Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 InsO).

Nach anfänglichen erfolgreichen Bemühungen um Reduzierung seiner Schul-

den bei der B. Ersatzkasse ist er letztlich bis Mitte Mai 2005 noch mit

einem Gesamtbetrag von über 20.000 € im Rückstand. Zum se lben Zeitpunkt

belaufen sich seine Rückstände beim anwaltlichen Versorgungswerk auf über

35.000 €.

Damit hat sich die durch die außergewöhnlich hohen weiteren Schuld-

begleichungen begründete Hoffnung, die Vermögensverhältnisse des

Antragstellers könnten sich erneut konsolidieren, letztlich doch nicht erfüllt.

Dem Antragsteller ist vom Senat über die mündliche Verhandlung am

6. Dezember 2004 hinaus mit der Gelegenheit zur Vollendung seiner damals

nicht abgeschlossenen Konsolidierung im Blick auf seine großen Bemühungen

und Teilerfolge und auf die Inaussichtstellung, diese werde sich nunmehr

alsbald abschließen lassen, außergewöhnliche Nachsicht entgegengebracht

worden. Nach Ablauf eines weiteren halben Jahres ist ein weiteres Zuwarten

mit der abschließenden Entscheidung auch unter Berücksichtigung des

Schriftsatzes des Antragstellers vom 27. Juni 2005 nicht mehr vertretbar. Damit

ist

dem Antragsteller

die Chance auf erneute Zulassung

zur

Rechtsanwaltschaft nach gelungener Konsolidierung selbstverständlich nicht

abgeschnitten.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff