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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 131/05
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die
hierdurch den Nebenklägerinnen T. , Sy. und
Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist
zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-
gründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus
§ 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl