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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 131/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a. hier: Revision der Nebenklägerin A.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:

Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den

Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklag-

ten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklä-

gerin A. auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

Die Nebenklägerin A. hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten

S. und betreffend den Mitangeklagten L. Revision eingelegt hatte, ihr

Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurück-

genommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten L. be-

gründet hat.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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