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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 131/05
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a. hier: Revision der Nebenklägerin A.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:
Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den
Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklag-
ten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklä-
gerin A. auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin A. hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten
S. und betreffend den Mitangeklagten L. Revision eingelegt hatte, ihr
Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurück-
genommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten L. be-
gründet hat.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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