BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 131/05
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:
Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Au-
gust 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die
hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten
K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revisi-
on eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. kon-
kludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mit-
angeklagten begründet hat.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl