Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 131/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Au-

gust 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die

hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten

K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revisi-

on eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. kon-

kludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mit-

angeklagten begründet hat.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl