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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 4 StR 160/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 160/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des Urteils dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Landeskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible