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BGH Beschluß vom 06.07.2005 – XII ZB 50/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Familiensache

XII ZB 50/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen

Art. 8 III

Zwischen iranischen Ehegatten findet gemäß Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Nie-

derlassungsabkommens (vom 17. Februar 1929 - RGBl. 1930 II 1006) ein Versor-

gungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in

Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat; Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB findet

insoweit keine Anwendung.

BGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr.

Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom

17. Mai 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 511 € (= 1000 DM)

Gründe

I.

Die Ehe der Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) mit dem Vater des

Antragsgegners (im folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsgerichts

Köln vom 10. November 1999 nach iranischem Recht geschieden; beide Ehe-

gatten waren iranische Staatsangehörige. Während der Ehezeit hatte der Ehe-

mann inländische Rentenanwartschaften erworben.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich

durchzuführen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der

Ehefrau blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren

Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Durchführung des Versor-

gungsausgleichs weiter. Am 25. Februar 2005 - während des Verfahrens der

weiteren Beschwerde - ist der Ehemann verstorben und von dem jetzigen An-

tragsgegner beerbt worden. Die Ehefrau hat beantragt, dem Verfahren Fort-

gang zu geben. Der jetzige Antragsgegner hat mitgeteilt, daß er gegen eine

Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau - seiner Mut-

ter - keine Einwände erheben wolle; von der Möglichkeit, durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Anwalt eine Stellungnahme abzugeben, hat er

keinen Gebrauch gemacht.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das iranische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Die Regelun-

gen des deutschen Versorgungsausgleichsrechts finden auf die Ehe der An-

tragstellerin mit dem Vater des jetzigen Antragsgegners keine Anwendung.

1. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des

Staates, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-

trags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach

Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten ange-

hören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also ira-

nisches Recht. Die Voraussetzungen einer Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 bis

4 EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Diesem Recht unterliegt nach Art. 17

Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann der Ver-

sorgungsausgleich danach - wie vorliegend nach iranischem Recht - nicht statt-

finden, so ist er gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag eines Ehegat-

ten gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegat-

te - wie hier der Vater des jetzigen Antragsgegners - in der Ehezeit eine inländi-

sche Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verhilft dem Versor-

gungsausgleichsbegehren der Antragstellerin hier dennoch nicht zum Erfolg.

Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB finden die Kollisionsnormen des EGBGB - hier

Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - nämlich dann keine Anwendung, wenn Rege-

lungen in völkerrechtlichen Verträgen, die unmittelbar anwendbares innerstaat-

liches Recht geworden sind, dem entgegenstehen. Das ist hier der Fall.

2. Nach Art. 8 III Satz 1 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkom-

mens vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1006; im folgenden: Abkommen;

zur Fortgeltung Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - BGHZ 160,

332 = FamRZ 2004, 1952, 1953 f.) bleiben "in bezug auf das Personen-, Fami-

lien- und Erbrecht … die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten

im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze un-

terworfen". Die Anwendung dieser (heimischen) Gesetze kann nach Art. 8 III

Satz 2 des Abkommens von dem anderen Staat "nur ausnahmsweise und nur

insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegen-

über jedem anderen fremden Staat erfolgt". Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB be-

gründet keinen solchen Ausschluß der Anwendbarkeit des iranischen Rechts,

wie sie in Art. 8 III Satz 1 des Abkommens vorgeschrieben ist und vorliegend für

die Ehescheidung der Ehefrau von ihrem verstorbenen Mann gilt.

Die Frage, ob für die Scheidung iranischer Ehegatten die Regelung des

Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Art. 8 III Satz 1 des Abkommens ausge-

schlossen wird (so OLG Köln FamRZ 2002, 613, 614; OLG Frankfurt 2003, 303,

304; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 67; Erman/

Hohloch BGB 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 5; Rahm/Künkel/Paetzold Hand-

buch des Familiengerichtsverfahrens Stand 2003, VIII Rdn. 873 und 918;

Klattenhoff FuR 2000, 49, 52) oder ob Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine Aus-

nahmeregelung im Sinne des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens darstellt (so

OLG Oldenburg FamRZ 1995, 1590; Palandt/Heldrich BGB 64. Aufl., Art. 17

EGBGB Rdn. 21; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 3. Aufl., Art. 17

EGBGB Rdn. 202) ist allerdings streitig.

Einigkeit besteht dabei, soweit ersichtlich, darüber, daß Art. 8 III des Ab-

kommens - im Gegenzug zur Unterstellung der im Iran lebenden Deutschen

unter deutsches Recht - die Behandlung von Iranern in Deutschland nach irani-

schem Recht zusichert (Art. 8 III Satz 1) und ein Abgehen von dieser Zusiche-

rung nur dann gestattet, wenn von den Kollisionsnormen des deutschen Ordre

public die Anwendung deutschen Rechts geboten wird (Art. 8 III Satz 2). Dieser

Charakter des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens als einer Ordre-public-Klausel

folgt dabei nicht nur aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. dazu einge-

hend Krüger FamRZ 1973, 6, 7 f.), sondern auch aus deren Wortlaut (vgl. Krü-

ger aaO 8 f.; vgl. auch Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 267; in diese

Richtung auch Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 18/92 - FamRZ

1993, 316). Danach kann die grundsätzlich vorgeschriebene Anwendung irani-

schen Rechts nur ausnahmsweise und [nicht: oder !] nur insoweit ausgeschlos-

sen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem fremden

Staat erfolgt. Dieser auf Ausnahmefälle beschränkten Bedeutung des Art. 8 III

Satz 2 des Abkommens würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn

man die Regelung nicht auf Verstöße gegen den Ordre public begrenzte und

sie vielmehr als eine generelle Vorbehaltsnorm verstünde, die es ermöglicht, in

Bezug auf iranische Staatsangehörige personen-, familien- und erbrechtliche

Fragen weitergehend der Regelung des deutschen Rechts zu unterstellen, so-

fern nur für die Angehörigen anderer fremder Staaten eine vergleichbare Kolli-

sionsregel besteht.

Versteht man Art. 8 III Satz 2 des Abkommens danach als eine Öff-

nungsklausel, die es lediglich gestattet, bei Verstößen gegen den Ordre public

anstelle des von Art. 8 III Satz 1 des Abkommens berufenen iranischen Rechts

deutsches Recht anzuwenden, kommt eine Anwendung des Art. 17 Abs. 3

Satz 2 EGBGB auf die Scheidung iranischer Staatsangehöriger nur in Betracht,

wenn man auch diese Regelung als einen speziellen Ordre-public-Vorbehalt

ansieht. Eine solche Einordnung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB wird von

Teilen der Rechtsprechung (OLG Oldenburg aaO) und Literatur (Münch-

Komm/Winkler von Mohrenfels aaO; MünchKomm/Blumenwitz BGB 3. Aufl.,

Art. 6 EGBGB Rdn. 4; Schotten/Wittkowski aaO) in der Tat vertreten. Der Senat

folgt dieser Auffassung indes nicht (ebenso OLG Köln aaO; OLG Frankfurt aaO;

OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 380, 381; Staudinger/Mankowsi 13. Bearb.

Art. 17 Rdn. 355; Johannsen/Henrich aaO; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII

Rdn. 873). Ein Verstoß gegen den Ordre public liegt nur vor, wenn die Anwen-

dung der Rechtsnormen eines anderen Staates zu einem Ergebnis führt, das

mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar

ist (vgl. Art. 6 Satz 1 EGBGB). Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn

nach dem auf die Scheidung anwendbaren ausländischen Recht ein Versor-

gungsausgleich nicht stattfindet, ein Ehegatte aber in der Ehezeit inländische

Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB)

oder wenn die Ehewirkungen zumindest für einen Teil der Ehezeit einem Recht

unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter

Halbs. EGBGB läßt es deshalb auch für die Anwendung des deutschen Versor-

gungsausgleichsrechts genügen, daß die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs "der Billigkeit nicht widerspricht"; daß dessen Unterbleiben aus der Sicht

des deutschen Rechts zu untragbaren und deshalb mit dem Ordre public un-

vereinbaren Ergebnissen führen würde, wird von der Vorschrift also gerade

nicht verlangt. Die Gegenansicht, die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine be-

sondere Ausprägung des Ordre-public-Grundsatzes sieht, überhöht demgegen-

über das Gewicht des Versorgungsausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski

aaO), der weltweit

zudem bisher ohnehin wenig

verbreitet

ist

(Rahm/Künkel/Paetzold aaO). Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist vielmehr we-

sentlich Ausdruck der Verflechtung mit dem Sozialversicherungsrecht oder

dient dem Schutz berechtigter Erwartungen (Staudinger/Mankowski aaO). Hin-

ter dem von Art. 8 III des Abkommens - auch als Versorgungsausgleichsstatut -

vorgegebenen Heimatrecht tritt er zurück.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose