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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 85/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 85/05

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anord-

nung wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO in

Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Er ist jedoch nicht

begründet.

Ziel des Insolvenzantrags des Schuldners, seiner sofortigen Beschwer-

de und seiner Rechtsbeschwerde ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Nach summari-

scher Prüfung hat dieses Begehren im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der

Anordnung der Eigenverwaltung dürfte entgegenstehen, daß der Schuldner

eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2001 die Zahlungen eingestellt, je-

doch erst am 4. Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat

(§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Außerdem sind die Kosten des Verfahrens nicht ge-

deckt. Die Erklärung des Schuldners, seine Ehefrau werde gegebenenfalls ei-

nen Vorschuß zur Verfügung stellen, reicht keinesfalls aus. Absichtserklärun-

gen Dritter sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens

nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO (so schon LG Hamburg ZVI 2002, 362). Hinzu

kommt, daß der Vorschuß erst nach Eröffnung des Verfahrens und nur nach

Anordnung der Eigenverwaltung gezahlt werden soll. Selbst ein tatsächlich ge-

zahlter Vorschuß darf nicht mit Zweckbestimmungen versehen sein, die über

§ 26 Abs. 1 InsO hinausgehen (HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 30). Erst

recht gilt dies für eine nur angekündigte Zahlung (AG Bersenbrück ZInsO

2000, 240 (Ls.); Kübler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 21; a.A. anscheinend

Smid DZWiR 2005, 169).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann