BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 85/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 85/05
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO in
Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Er ist jedoch nicht
begründet.
Ziel des Insolvenzantrags des Schuldners, seiner sofortigen Beschwer-
de und seiner Rechtsbeschwerde ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Nach summari-
scher Prüfung hat dieses Begehren im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der
Anordnung der Eigenverwaltung dürfte entgegenstehen, daß der Schuldner
eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2001 die Zahlungen eingestellt, je-
doch erst am 4. Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat
(§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Außerdem sind die Kosten des Verfahrens nicht ge-
deckt. Die Erklärung des Schuldners, seine Ehefrau werde gegebenenfalls ei-
nen Vorschuß zur Verfügung stellen, reicht keinesfalls aus. Absichtserklärun-
gen Dritter sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO (so schon LG Hamburg ZVI 2002, 362). Hinzu
kommt, daß der Vorschuß erst nach Eröffnung des Verfahrens und nur nach
Anordnung der Eigenverwaltung gezahlt werden soll. Selbst ein tatsächlich ge-
zahlter Vorschuß darf nicht mit Zweckbestimmungen versehen sein, die über
§ 26 Abs. 1 InsO hinausgehen (HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 30). Erst
recht gilt dies für eine nur angekündigte Zahlung (AG Bersenbrück ZInsO
2000, 240 (Ls.); Kübler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 21; a.A. anscheinend
Smid DZWiR 2005, 169).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann