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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – StB 12/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 8/03-2 (1/04) StB 12/05
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des Zeugen S.
wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2005 gemäß § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugen S. gegen den Be-
schluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2005 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte den Beschwerdeführer am
16. Dezember 2003 von dem Vorwurf freigesprochen, von Anfang August 2001
bis Ende Mai 2002 Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein
und sich in dieser Zeit an zwei vollendeten sowie zwei versuchten Brandstif-
tungsdelikten beteiligt zu haben, die von Mitgliedern dieser Vereinigung be-
gangen worden seien. Gegen den damaligen Mitangeklagten W.
war dagegen
in demselben Urteil wegen Brandstiftung und versuchter
Brandstiftung in je zwei Fällen auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt
worden. Der Freispruch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig geworden. Die
Verurteilung des ehemaligen Mitangeklagten W. wurde dagegen auf
dessen Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu
neuer Verhandlung
und Entscheidung
an
das Oberlandesgericht
handlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH
NStZ 2005, 46). Dieses hat den Beschwerdeführer nunmehr in dem Verfahren
gegen den Angeklagten W. als Zeugen vernommen. Der Beschwer-
deführer hat hierbei lediglich Angaben zu seiner Person gemacht, die Beant-
wortung jeglicher weiterer Fragen dagegen umfassend verweigert, da er sich
ansonsten der Gefahr erneuter Strafverfolgung nach Wiederaufnahme des ge-
gen ihn gerichteten Verfahrens aussetzen würde. Das Oberlandesgericht hat
die einschränkungslose Auskunftsverweigerung als unberechtigt angesehen.
Es hat daher dem Beschwerdeführer die durch seine Weigerung verursachten
Kosten des Verfahrens auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld - ersatzweise
Ordnungshaft - festgesetzt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zur
Beendigung des ersten Rechtszuges, jedoch nicht über sechs Monate hinaus,
angeordnet. Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde,
mit der er sich allein gegen die Anordnung der Erzwingungshaft wendet, hat
das Oberlandesgericht nicht abgeholfen.
II.
Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO statthafte (vgl.
BGHSt 36, 192 zu § 304 Abs. 5 StPO) und auch im übrigen zulässige Rechts-
mittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verneint
und ihn daher zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO in Haft
genommen.
1. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt,
die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder
einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen wür-
de, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur
ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt,
wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise
strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang
steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts üb-
rig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607;
BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungs-
gefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht indessen dann nicht mehr, wenn
eine Strafverfolgung des Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er
befragt werden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil insoweit bereits ein
rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliegt und die Strafklage daher verbraucht ist
(vgl. BGH NJW 1999, 1413). Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt wer-
den soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem
Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht
kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung
auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil
erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264
Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGH,
Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).
Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Zeuge von dem gegen ihn
gerichteten Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde. Zwar besteht ge-
mäß § 362 StPO die Möglichkeit, das Verfahren zu Ungunsten des Freigespro-
chenen wiederaufzunehmen. Wird er zu dem ihm früher vorgeworfenen Sach-
verhalt als Zeuge vernommen, darf er daher die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung die Gefahr einer Wieder-
aufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen könnte
(vgl. BGH StV 1984, 408; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 9; Senge in
KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 4; Rogall in SK - Stand Juli 2003 - § 55 Rdn. 41). Dies ist
insbesondere etwa dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäßen Antworten des
Zeugen ein glaubhaftes Geständnis im Sinne des § 362 Nr. 4 StPO darstellen
könnten. Ein weitergehendes Schweigerecht steht ihm dagegen nicht zu.
2. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts
nicht zu beanstanden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß sich der Be-
schwerdeführer hier nicht nach § 55 Abs. 1 StPO auf ein umfassendes Aus-
kunftsverweigerungsrecht berufen kann, welches ihm gestatten würde, die Ant-
worten auf sämtliche Fragen des Gerichts und der weiteren Prozeßbeteiligten
- abgesehen von denjenigen zu seiner Person (§ 68 Abs. 1 Satz 1 StPO) - zu
verweigern.
Das versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht
- wie sich dem angefochtenen Beschluß entnehmen läßt - durch die Befragung
des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W.
aufzuklären sucht, da dieser, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren StB
8/05 bekannt ist, auch hierzu keine Angaben macht. Es ist nicht ersichtlich, daß
sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung entsprechender Fragen,
die in keinerlei Zusammenhang mit dem ihm früher und dem Angeklagten
W. weiterhin vorgeworfenen oder sonstigem denkbaren strafbaren Verhal-
ten stehen, dem Risiko der Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlos-
senen Verfahrens oder der Einleitung neuer strafrechtlicher Ermittlungen we-
gen solcher Taten aussetzen würde, deren Verfolgung durch die strafklagever-
brauchende Wirkung des freisprechenden Urteils vom 16. Dezember 2003
nicht ausgeschlossen wäre.
Aber auch bezüglich des dem Angeklagten W. angelasteten Tatvor-
wurfs steht dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht nur be-
züglich solcher Fragen zu, deren wahrheitsgemäße Beantwortung entweder
nach den Maßstäben des § 362 StPO die Gefahr der Wiederaufnahme des mit
dem Freispruch abgeschlossenen Verfahrens oder die Einleitung eines neuen
Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen einer anderen Tat
im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO besorgen lassen könnte. Dies ist aber nicht
etwa schon dann der Fall, wenn die Angaben des Beschwerdeführers Anhalts-
punkte dafür ergäben, daß er Mitwisser der dem Angeklagten W. angelaste-
ten Straftaten gewesen sein und sich daher nach § 138 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2
StGB strafbar gemacht haben könnte; denn auch ein derartiger Tatvorwurf wä-
re von dem durch den rechtskräftigen Freispruch bewirkten Strafklagever-
brauch erfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204; BGHSt 48, 183 ff.), so daß ent-
sprechende Ermittlungen nicht mehr aufgenommen werden dürften.
Der Beschwerdeführer ist daher weitgehend zur Beantwortung der Fra-
gen verpflichtet, die das Oberlandesgericht an ihn zur Aufklärung des Tatvor-
wurfs gegen den Angeklagten W. und dessen persönlicher Verhältnisse zu
richten beabsichtigt. Daß das Oberlandesgericht die oben näher beschriebe-
nen Grenzen der Auskunftspflicht des Beschwerdeführers respektieren will, hat
es in dem angefochtenen Beschluß sowie seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
20. Juni 2005 deutlich zum Ausdruck gebracht.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat lediglich
noch folgendes:
Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht kann der Beschwerde-
führer nicht daraus ableiten, daß die Ermittlungsbehörden - wie er ihnen unter-
stellt - den Inhalt seiner Aussage zum Anlaß nehmen könnten, trotz Fehlens
von Wiederaufnahmegründen, also unter Mißachtung des Bestrafungs- oder
Verfolgungshindernisses, erneute Ermittlungen gegen ihn wegen der Tatvor-
würfe einzuleiten, die von der Rechtskraftwirkung des freisprechenden Urteils
vom 16. Dezember 2003 erfaßt werden. Denn die Auslegung strafprozessualer
Normen kann sich nicht an der Hypothese rechtswidrigen Verhaltens eines
Verfahrensbeteiligten ausrichten.
Ob die Fragen, die an ihn gerichtet werden sollen, sachdienlich oder un-
geeignet (vgl. § 241 Abs. 2 StPO) sind, obliegt nicht der Beurteilung des Be-
schwerdeführers, sondern allein derjenigen des Oberlandesgerichts. Der Be-
schwerdeführer kann daher nicht die Aussage mit der Begründung verweigern,
die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen trage zur Klärung des Tatvor-
wurfs gegen den Angeklagten W. nichts bei, da eine Überprüfung seiner
- des Beschwerdeführers - Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seiner
Angaben nicht möglich sei, wenn er zu seiner eigenen Einbindung in das Ge-
schehen und damit zu der Grundlage seiner Erkenntnisse schweigen dürfe und
schweigen werde.
Der Senat erachtet es nicht als unverhältnismäßig, daß das Oberlan-
desgericht die Höchstdauer der Erzwingungshaft auf sechs Monate festgesetzt
und damit den durch § 70 Abs. 2 StPO eröffneten Rahmen voll ausgeschöpft
hat. Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier weniger der
Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier weniger der Umstand,
daß der Angeklagte W. wegen des Verschlechterungsverbots nicht zu mehr
als zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt werden kann. Entscheidend ist vielmehr
- abgesehen davon, daß dem Angeklagten W. fünf Verbrechen angelastet
werden (§ 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verurteilung nach § 129 a Abs. 1 aF
StGB nicht entgegen) - die zentrale Bedeutung, die der Aussage des Be-
schwerdeführers für die Klärung des Tatvorwurfs zukommt. Wie dem Senat, der
mit vorliegendem Verfahren schon mehrfach befaßt war, bekannt ist, beruht der
dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten W. maßgeblich auf Indiztat-
sachen. Demgegenüber spricht vieles dafür, daß der Beschwerdeführer, der
nach dem Ermittlungsergebnis in so engem Kontakt zu dem Angeklagten
W. und dem - weiteren - früheren Mitangeklagten H. sowie deren
Aktivitäten stand, daß er selbst in den dringenden Verdacht der Tatbeteiligung
geriet, aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung Angaben zur Berechtigung der
Tatvorwürfe gegen den Angeklagten W. machen kann. Er ist daher zentra-
les Beweismittel sowohl für einen möglichen Tatnachweis als auch für eine
eventuelle Entlastung des Angeklagten W. . Die entscheidende Bedeutung,
die seinen Angaben für den Ausgang des Verfahrens gegen den Angeklagten
W. zukommen kann, rechtfertigt es daher, ihn - falls erforderlich - auch un-
ter Ausschöpfung des durch § 70 Abs. 2 StPO zur Verfügung gestellten
Höchstmaßes der Erzwingungshaft dazu zu bewegen, seinen Zeugenpflichten
nachzukommen.
Tolksdorf Miebach Becker