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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – X ZR 15/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 15/04

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Verfahren über die Anhörungsrüge

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 321 a

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegründet. Das Gebot des rechtlichen Ge-

hörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbe-

teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW-RR

2002, 68). Dies hat der Senat hinsichtlich des gesamten Prozeßvortrags der

Klägerin getan. Er ist bei seiner rechtlichen Beurteilung dieses Vortrags aller-

dings teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt als die Klägerin. Darin liegt

aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Im einzelnen sind die Rügen der Klägerin wie folgt zu bescheiden:

1. Die Klägerin rügt, daß der Senat ihre Revisionsangriffe gegen die

Feststellung des Berufungsgerichts zurückgewiesen hat, die von der Klägerin

behaupteten Drohungen für Leib und Leben seien nicht bewiesen. Die Klägerin

meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung von ihr vorge-

tragene Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit der von

ihr benannten Zeugin B. aufgrund sachfremder Erwägungen verneint.

Durch

die nicht hinreichende Berücksichtigung der Gehörsverletzungen des Beru-

fungsgerichts habe der Senat selbst das rechtliche Gehör verletzt.

Der Senat hat indessen die von der Klägerin gegen das Berufungsge-

richt erhobene Anhörungsrüge zur Kenntnis genommen und erwogen. Er ist

dabei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß weder für das Berufungsgericht

noch für den Senat ein Eingehen auf alle Einzelheiten des Klägervortrags ge-

boten war, zumal diese, ihre Richtigkeit unterstellt, keine oder jedenfalls keine

ausreichende Beweiskraft haben. Aus dem Schweigen des Gerichts über be-

stimmte Punkte des Klägervortrags darf in der Regel nicht geschlossen wer-

den, daß das Gericht diese Punkte außer acht gelassen hat (BVerfG NJW-RR

1993, 383). Ebensowenig hat es mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

zu tun, daß der Senat keine sachfremden Erwägungen des Berufungsgerichts

bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. zu erkennen ver-

mochte.

2. Als weitere Gehörsverletzung rügt die Klägerin, daß der Senat bei sei-

ner Wertung, der Rechtsstandpunkt des beklagten Vereins, er könne den War-

tungsvertrag fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen, sei zu-

mindest vertretbar, davon ausgegangen ist, daß die Klägerin den mit Schrift-

satz des Beklagten zu 3 vom 7. Februar 2003 vorgetragenen Sachverhalt der

50 %igen Vergütungserhöhung aufgrund der 1991 nachträglich vereinbarten

Gleitklausel nicht bestritten habe.

Der Ansicht der Klägerin, daß sie den Schriftsatz des Beklagten zu 3 mit

ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 10. März 2003 insgesamt bestritten habe,

kann nicht gefolgt werden. Auf den anderthalb Seiten langen, detaillierten Vor-

trag des Beklagten zu 3 hinsichtlich der näheren Umständen der 50 %igen

Werklohnerhöhung (GA II 393 f.) hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom

10. März 2003 mit folgendem einzigen Satz erwidert: "Wie bereits vorgetragen,

waren die Löhne und Lohnerhöhungen gegenüber der D. ebenso wie das

Honorar in Abstimmung und auf Vorschlag des Wirtschaftsprüfers vereinbart

worden." (GA III 414). Dieser Satz enthält kein Bestreiten des von den Beklag-

ten vorgetragenen Sachverhalts, sondern allenfalls eine Ergänzung. Deren Be-

deutung bleibt übrigens unklar. Auch der letzte Satz des klägerischen Schrift-

satzes, der Schriftsatz des Beklagten zu 3 sei in seinen Aussagen falsch, stellt

kein beachtliches Bestreiten dar. Die Klägerin durfte den Vortrag des Beklag-

ten zu 3 nicht mit Nichtwissen bestreiten, sondern mußte ihm substantiiert ent-

gegentreten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr fehlendes Bestreiten im

Schriftsatz vom 10. März 2003 auch nicht dadurch ersetzt, daß sie mit Schrift-

satz vom 22. Oktober 1999 in anderem Zusammenhang einmal erwähnt hatte,

im Jahre 1988 seien über 30 Arbeiter vorhanden gewesen, und dass sie mit

Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 ebenfalls in anderem Zusammenhang vor-

getragen hatte, sie habe im Jahre 1993 regelmäßig zwischen 25 und

30 Mitarbeiter beschäftigt. Ihrer Ansicht, sie habe damit vorgetragen, daß die

Mitarbeiterzahl von 1988 bis 1993 konstant geblieben und nicht im Jahre der

Vergütungserhöhung (1991) auf 15 Mitarbeiter verringert worden sei, kann

nicht gefolgt werden.

Auch soweit die Klägerin rügt, der Senat habe die von ihr unter Beweis

gestellte polizeiliche Aussage des Vereinsvorsitzenden K. übergangen,

sie hätten vertragsrechtlich keine Aussicht gehabt, aus dem Vertrag mit der D.

zu kommen, geht es nicht um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,

sondern um eine von der Ansicht der Klägerin abweichende rechtliche Beurtei-

lung des Senats. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kam es

darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den von ihnen eingenommenen

Rechtsstandpunkt vertreten durften. Für diese Frage war die subjektive Ein-

schätzung der Rechtslage durch Herrn K. unerheblich.

Nicht nachvollziehbar ist die weitere Rüge, der Senat habe den Vortrag

der Klägerin unberücksichtigt gelassen, daß die seinerzeit vom beklagten Ver-

ein gesperrten Schecks ohne weiteres hätten bezahlt werden können. Der Se-

nat hat diesen Vortrag als richtig unterstellt. Er hat jedoch ausführlich darge-

legt, dass und weshalb die Drohung, der Verein werde keine Zahlungen mehr

leisten - dazu gehörte auch die Sperrung der Schecks - nicht widerrechtlich war

(Urteilsgründe unter II 5).

3. Die Klägerin rügt ferner, der Senat habe bei seiner Rechtswidrigkeits-

prüfung der Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnver-

bot die vom Geschäftsführer der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung ge-

gen das Hausverbot und den für ihn günstigen Vergleich in seinem Kartell-

rechtsstreit mit dem beklagten Verein nicht berücksichtigt.

Auch dies trifft nicht zu. Der Senat hat die einstweilige Verfügung und

den Vergleich zur Kenntnis genommen. Er hat ihnen nach entsprechender

rechtlicher Prüfung jedoch keine Bedeutung für die von ihm zu beurteilende

Rechtswidrigkeit besagter Drohung beigemessen.

4. Schließlich rügt die Klägerin, daß der Senat ihren Vortrag übergangen

habe, die Drohung mit der Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rech-

nungen im "Traber-Journal" sei aufgrund einer Inadäquanz von Mittel und

Zweck rechtswidrig, weil die Beklagten bezweckt hätten, daß der Geschäftsfüh-

rer der Klägerin sich auf der Trabrennbahn nicht mehr sehen lassen könne.

Daß der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und ausführlich

gewürdigt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen (unter II 7 b aa (d), cc).

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff