Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2005 – NotSt (B) 2/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 2/05

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2005

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie

die Notare Dr. Ebner und Eule am 11. Juli 2005

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des früheren Notars wird der Beschluß

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin

vom 13. Januar 2005 im Kostenpunkt geändert und wie

folgt neu gefaßt:

Der frühere Notar hat die Kosten des Antragsverfahrens

vor dem Kammergericht zu tragen. Es wird davon abgese-

hen, die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

dem Land Berlin aufzuerlegen. Weitere Kosten hat der frü-

here Notar nicht zu tragen; auch sonstige Auslagen sind

ihm nicht zu erstatten.

2. Der frühere Notar trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens. Die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Präsident des Landgerichts Berlin hatte im nichtförmlichen Diszipli-

narverfahren gegen den

früheren Notar mit Disziplinarverfügung vom

22. Januar 2003 einen Verweis sowie eine Geldbuße von 1.000 € verhängt.

Die vom früheren Notar erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Kam-

mergerichts mit Bescheid vom 1. August 2003, die weitere Beschwerde die Se-

natsverwaltung für Justiz des Landes Berlin durch Bescheid vom 18. November

2003 zurück. Gegen den letztgenannten Bescheid stellte der frühere Notar

beim Senat für Notarsachen des Kammergerichts Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung. Nachdem der frühere Notar auf seinen Antrag mit Wirkung vom

31. Dezember 2004 aus seinem Amt als Notar entlassen worden war, hat das

Kammergericht mit Beschluß vom 13. Januar 2005 „gemäß § 96 Satz 1 BNotO

i. V. m. den §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 26 Satz 1 LDO a. F., § 206 a

Abs. 1 StPO“ das Verfahren eingestellt und, ohne dies näher zu begründen,

dem früheren Notar nach „§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LDO a. F.“ die „Kosten

des Verfahrens“ auferlegt.

Dieser Beschluß ist dem ehemaligen Notar am 14. Januar 2005 zuge-

stellt worden. Er hat hiergegen mit am 28. Januar 2005 beim Kammergericht

eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, der Rechts-

behelf solle unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als eingelegt gelten. Das

Kammergericht hat die Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Kosten-

entscheidung seines Beschlusses vom 13. Januar 2005 angesehen. Diese hat

es mit Beschluß vom 8. Februar 2005 zurückgewiesen, da kein Anlaß zur Än-

derung der Kostenentscheidung bestehe. Der frühere Notar habe entsprechend

§ 106 LDO a.F. die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil feststehe, daß er

schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe.

Nachdem ihm dieser Beschluß zugegangen war, hat der frühere Notar

mit an das Kammergericht gerichtetem Schriftsatz vom 17. März 2005 unter

Hinweis auf den in einem Strafverfahren ergangenen und im Anwaltsblatt 1976,

305 veröffentlichten Beschluß des OLG Karlsruhe geltend gemacht, daß die

Kostenentscheidung eines unanfechtbaren Einstellungsbeschlusses mit der

sofortigen Beschwerde anfechtbar sei und „unter diesen Umständen um Über-

prüfung des Beschlusses“ gebeten. Hierauf hat das Kammergericht die Sache

dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Der Senat entnimmt dem Schriftsatz des früheren Notars vom

17. März 2005, daß er sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Kammerge-

richts alleine noch gegen den Kostenausspruch dieser Entscheidung richtet

und im übrigen zurücknimmt. In dem damit noch aufrechterhaltenen Umfang ist

die Beschwerde - entgegen der Ansicht des Kammergerichts - zulässig.

Gemäß § 105 BNotO, § 79 Abs. 1 BDO ist gegen nicht endgültige Be-

schlüsse der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren gegen Notare die Be-

schwerde statthaft. Dies gilt trotz der Überschrift von Abschnitt III Unterab-

schnitt 11 auch außerhalb des

förmlichen Disziplinarverfahrens

(vgl.

BVerwGE 63, 114, 115; Claussen/Janzen, BDO 8. Aufl. § 79 Rdn. 1; vgl. Schip-

pel/Lemke, BNotO 7. Aufl. § 105 Rdn. 7). Zwar sind nach § 96 BNotO, § 33

Abs. 4 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung (LDO) des Landes Berlin in der

Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546, mit der gemäß § 96 Satz 1 BNotO

- Stichtag 1. März 2001 - maßgeblichen letzten Änderung durch das Gesetz

vom 20. April 1993, GVBl. S. 187; s. jetzt: Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004,

GVBl. S. 263) die Entscheidungen im Antragsverfahren des § 33 Abs. 3 LDO

grundsätzlich endgültig mit der Folge, daß auch eine isolierte Anfechtung des

gerichtlichen Kostenausspruchs ausscheidet (vgl. Claussen/Janzen aaO § 116

Rdn. 3). Dies gilt jedoch nur für Sachentscheidungen, die den eventuellen Dis-

ziplinaranspruch rechtlich abschließend erledigen (vgl. Senat, Beschl. vom

17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62 = DNotZ 1963, 360), nicht dagegen für

reine Prozeßentscheidungen, die zwar das laufende Verfahren wegen Vorlie-

gens eines Verfahrenshindernisses beenden, eine künftige disziplinarrechtliche

Ahndung des dem Notar angelasteten Verstoßes dagegen aus Rechtsgründen

nicht ausschließen. So liegt es hier. Mit der antragsgemäßen Entlassung des

früheren Notars aus seinem Amt (§ 47 Nr. 2, § 48 BNotO) ist eine notwendige

formelle Voraussetzung für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens entfallen,

so daß dieses einzustellen war (vgl. Claussen/Janzen aaO § 1 Rdn. 1 und 10a

sowie § 31 Rdn. 22b). Dies stünde aus Rechtsgründen einer erneuten diszipli-

narrechtlichen Ahndung der dem früheren Notar vorgeworfenen Verfehlung

jedoch nicht entgegen, sollte dieser - vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 95a

BNotO - erneut zum Notar ernannt werden (vgl. Senat, Beschl. vom

14. Oktober 1985 - NotSt (B) 1/85; Claussen/Janzen aaO § 76 Rdn. 3a). Die

Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses unterliegt daher der Anfech-

tung

(vgl.

für das

förmliche Disziplinarverfahren Senat, Beschl. vom

14. Oktober 1985 aaO sowie Beschl. vom 9. Mai 1988 - NotSt (B) 1/87 = BGHR

BNotO § 105 Beschwerde 1, jew. m. w. N.).

Die Beschwerdefrist des § 79 Abs. 2 BDO ist gewahrt. Mit seinem Be-

schluß vom 17. März 2005 hat das Kammergericht der Sache nach der Be-

schwerde nicht abgeholfen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 BDO).

2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das Kammergericht hat dem

früheren Notar die Verfahrenskosten in zu weitem Umfang auferlegt (a). Dar-

über hinaus hat es eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des frü-

heren Notars unterlassen. Dies holt der Senat dahingehend nach, daß diese

nicht zu erstatten sind (b).

a) Das Kammergericht hat dem früheren Notar nach Einstellung des Ver-

fahrens sämtliche Verfahrenskosten gemäß § 96 Satz 1 BNotO, § 106 Abs. 1

und Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LDO auferlegt. Dies ist fehlerhaft,

denn § 106 LDO findet hier keine Anwendung; er gilt ausschließlich für das

förmliche Disziplinarverfahren (vgl. Claussen/Janzen aaO § 113 Rdn. 1).

Die Kosten des nichtförmlichen Disziplinarverfahrens sind in § 105 LDO

geregelt. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LDO können dem Notar Verfahrenskosten

nur auferlegt werden, wenn gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird

und die Kosten wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegens-

tand der Disziplinarmaßnahme bildet. Gegen den früheren Notar ist hier indes-

sen eine Disziplinarmaßnahme bestandskräftig nicht verhängt worden. Dem

stand der Eintritt eines Verfahrenshindernisses entgegen. Dies zog nicht nur

die Einstellung des Verfahrens, sondern auch die Unzulässigkeit der Diszipli-

narverfügung nach sich, deren Aufhebung zumindest aus Gründen der Klarstel-

lung in dem Einstellungsbeschluß hätte ausgesprochen werden sollen (vgl.

Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl. § 31 LDO NW

Rdn. 13). Die mögliche Kostenfolge richtet sich nunmehr nach der neuen Ver-

fahrenssituation. Diese läßt es indessen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht

mehr zu, dem Notar Verfahrenskosten des nichtförmlichen disziplinarrechtli-

chen Verwaltungsverfahrens zu überbürden (vgl. Claussen/Janzen aaO § 112

Rdn. 1a). Daran ändert der Umstand nichts, daß das Verfahrenshindernis erst

während des gerichtlichen Verfahrens nach § 33 Abs. 3 LDO entstanden ist.

Hierdurch darf der Notar nicht benachteiligt werden. Auch das Gericht hat über

die Kosten des nichtförmlichen disziplinarrechtlichen Verwaltungsverfahrens

ausschließlich auf der Grundlage des § 105 LDO zu entscheiden. Nicht etwa

darf es den allein die Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens regelnden

§ 106 LDO heranziehen, der es unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt,

auch bei Einstellung des Verfahrens dessen Kosten dem Notar aufzuerlegen

(vgl. Claussen/Janzen aaO § 112 Rdn. 5).

Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die durch den Antrag des

früheren Notars nach § 33 Abs. 3 Satz 1 LDO entstanden sind, ist dagegen

grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs. 1 und 2 LDO zu be-

finden (§ 107 Abs. 3 LDO). Die dortigen Kostenregelungen sind indessen lü-

ckenhaft. Sie erfassen insbesondere nicht den Fall, daß sich durch Maßnah-

men der Einleitungsbehörde oder des Notars der Zweck des Antragsverfahrens

erledigt mit der Folge, daß der Antrag zurückzunehmen oder, wie hier, das Ver-

fahren wegen eines Eintritts eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden

muß. Nach allgemeiner Ansicht findet insoweit der in anderen gerichtlichen

Verfahrensordnungen geltende Rechtsgedanke über die Kostenfolge bei Erle-

digung der Hauptsache Anwendung, wie er etwa in § 91a ZPO und § 161

Abs. 2 VwGO seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 63, 114; Claus-

sen/Janzen aaO § 114 Rdn. 3 m. w. N.). Die Kosten des Antragsverfahrens

sind danach dem Notar dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag vor Eintritt des

erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet war.

Nach diesen Grundsätzen sind dem früheren Notar die Kosten des Ver-

fahrens nach § 33 Abs. 3 Satz 1 LDO aufzuerlegen; denn ohne die auf seinen

Antrag ausgesprochene Entlassung aus dem Notaramt und den dadurch be-

dingten Abbruch des Verfahrens hätte sein Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung keinen Erfolg gehabt. Dieser war unbegründet, da die gegen ihn erlasse-

ne Disziplinarverfügung zu Recht ergangen ist. Dies vermag der Senat der Ak-

tenlage ohne weiteres zu entnehmen. Der frühere Notar hatte die ihm in der

Disziplinarverfügung vom 22. Januar 2003 angelasteten Pflichtverletzungen in

seiner Anhörung vom 30. Oktober 2002 in objektiver Hinsicht in vollem Umfang

eingeräumt. Daß ihn an diesen Verstößen entgegen seinem Verteidigungsvor-

bringen ein Verschulden zumindest in der Form der Fahrlässigkeit trifft, hat die

Senatsverwaltung für Justiz in ihrem Bescheid vom 18. November 2003 zutref-

fend dargelegt.

b) Das Kammergericht hat übersehen, daß auch eine Entscheidung über

die notwendigen Auslagen des früheren Notars zu treffen war (vgl. Claussen/

Janzen aaO § 115 Rdn. 7 m. w. N. sowie § 116 Rdn. 2). Diese Entscheidung

kann in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden (vgl. für das Strafverfahren

Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 464 Rdn. 12). Die notwendigen Auslagen des

früheren Notars, die diesem in dem nichtförmlichen disziplinarrechtlichen Ver-

waltungsverfahren entstanden sind, sind nach Verfahrenseinstellung nicht er-

stattungsfähig (Claussen/Janzen aaO § 112 Rdn. 1a). Für die notwendigen

Auslagen im Antragsverfahren gelten die Regelungen in § 108 Abs. 1 - 8 LDO

sinngemäß (§ 108 Abs. 9 LDO). Entsprechend § 108 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LDO

ist es angemessen davon abzusehen, dem Land Berlin die notwendigen Ausla-

gen des früheren Notars im gerichtlichen Antragsverfahren aufzuerlegen, da

lediglich der Eintritt eines Verfahrenshindernisses verhinderte, daß sein Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarverfügung vom Kammerge-

richt verworfen wurde. Auf die Ausführungen zu a) wird insoweit verwiesen.

3. Nach alledem ist die Kostenentscheidung des Kammergerichts wie

aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern und um die Auslagenent-

scheidung zu ergänzen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

beruht auf § 109 BNotO, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1

und Abs. 9 BDO. § 115 BDO findet über Absatz 9 dieser Vorschrift entspre-

chende Anwendung, da das hier ausnahmsweise zulässige Beschwerdeverfah-

ren das Antragsverfahren nach § 33 Abs. 3 LDO fortsetzt, das dem Verfahren

nach § 31 Abs. 3 BDO entspricht. Da der frühere Notar seine ursprüngliche

Beschwerde teilweise zurückgenommen und im übrigen mit seinem Rechtsmit-

tel im Ergebnis nur einen geringfügigen Erfolg erzielt, ist es nicht unbillig, daß

er die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm in diesem entstandenen

notwendigen Auslagen in vollem Umfang selbst trägt.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule