Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 1/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 1/05

BESCHLUSS

Verkündet am: 11. Juli 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 4

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen

nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbeset-

zung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über

das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in

einem Amtsbereich zu binden.

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - OLG Brandenburg

wegen Wiederbesetzung einer Notarstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter

Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 €

fest-

gesetzt.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin ist seit 1990 als Notarin mit Amtssitz in K.

W. zugelassen. Im selben Amtsbereich waren bis zum 31. Mai

2004 zwei weitere Notare tätig, die Notarin F. sowie der Notar

H. . Dieser teilte der Notarkammer Brandenburg im Januar 2004 mit,

daß er sein Amt zum 31. Mai 2004 aus Altersgründen zurückgebe. Nach Rück-

sprache mit der Ländernotarkasse Leipzig befürwortete die Notarkammer ge-

genüber dem Antragsgegner die Wiederbesetzung dieser Amtsstelle. Der An-

tragsgegner schrieb im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15. März 2004

die Stelle aus. Sie ist bisher nicht wiederbesetzt und wird durch einen Notar-

assessor verwaltet.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim Branden-

burgischen Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die

beabsichtigte Neubesetzung der dritten Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk K.

gestellt. Sie hat geltend gemacht, durch eine Wiederbeset-

zung dieser Notarstelle würde unzulässig in ihr Grundrecht auf freie Be-

rufsausübung eingegriffen sowie die ebenfalls grundrechtlich gewährleistete

Eigentumsgarantie verletzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß ange-

sichts eines ständig sinkenden Urkunds- und Gebührenaufkommens die Le-

bensfähigkeit ihres eigenen Notariats gefährdet werde, wenn im Amtsgerichts-

bezirk K. weiterhin drei Notare tätig seien. Außerdem hat sie

sich mit Einzelbeanstandungen gegen die Verfahrensweise des Antragsgeg-

ners bei der Bedarfsprüfung sowie die bei dieser Prüfung herangezogenen Be-

urteilungskriterien gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner

halte sich mit einer Wiederbesetzung der dritten Amtsstelle nicht mehr im

Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, und beantragt, diesen zu verpflich-

ten, das laufende Ausschreibungsverfahren ohne Stellenbesetzungsentschei-

dung zu beenden, die Neubesetzung der vakanten Stelle zu unterlassen und

die Notarstelle einzuziehen.

Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstelle-

rin allein noch begehrt, die Wiederbesetzung der Notarstelle H. in K.

zu unterlassen.

B.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO

statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 111 Abs. 4 Satz 2

BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).

II.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu

Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Anspruch gegen den An-

tragsgegner zu, die Wiederbesetzung der dritten Notarstelle im Bezirk des

Amtsgerichts K. zu unterlassen. Das Beschwerdevorbrin-

gen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfor-

dernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das

Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit no-

tariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des No-

tarberufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt somit der Landesjustiz-

verwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffen-

den bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein Organisationsermessen ein, das

diese zwar an den drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat,

darüber hinaus aber grundsätzlich unabhängig von der Handhabung der Be-

wirtschaftung der Notarstellen durch andere Landesjustizverwaltungen nach

den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann.

Diese Regelung unterliegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen ver-

fassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben das Bundesverfassungsgericht

(BVerfGE 17, 371; 73, 280) und der Senat (BGHZ 67, 348, 350 f.) in anderem

Zusammenhang bereits wiederholt dargelegt. Hieran ist auch für die hier zu

beurteilende Sachverhaltsgestaltung festzuhalten:

Ebenso wie durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle (Senat aaO)

wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten Stelle im Amtsbereich eines

bereits amtierenden Notars in dessen Verfassungsrecht auf freie Berufswahl

(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingegriffen. Auch auf seine Berufsausübung

(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) wirkt sie sich nicht unmittelbar aus. Jedoch hat sie

auf diese mittelbar Einfluß. Damit ist hier der Schutzbereich des Artikel 12

Abs. 1 GG eröffnet. Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn

eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme

unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betrof-

fenen entfalten (BVerfGE 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; BVerfG NJW

2005, 45, 46). Die Berufsausübungsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich

eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen

bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in ei-

nem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, daß sie ob-

jektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW aaO).

So liegt es bei der Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle in bezug

auf die Berufstätigkeit der bereits im selben Amtsbereich bestellten Notare. Die

in einem Amtsbereich tätigen Notare stehen im Hinblick auf ihre beruflichen

Leistungen im Wettbewerb (BVerfG NJW 2000, 3486, 3488). Zwar greift in

Wettbewerbssituationen grundsätzlich weder die Zulassung von Konkurrenten

(BVerfGE 34, 252, 256; 55, 261, 269; siehe auch BVerfGE 11, 192, 202 f.; Se-

nat BGHZ 67, 348, 351 zu Artikel 14 GG) noch die durch staatliche Maßnah-

men bedingte Einschränkung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 24,

236, 251; 34, 252, 256) in die Berufsfreiheit ein. Anders liegt es aber dann,

wenn durch eine staatliche Bedarfsplanung (vgl. BVerfGE 82, 209, 223 f.), Zu-

weisung eines Tätigkeitsbereichs sowie Festlegung der Vergütungssätze die

Zulassung eines Konkurrenten die Erwerbschancen des bereits tätigen Wett-

bewerbers notwendigerweise beeinflußt werden, ohne daß hinreichende Kom-

pensationsmöglichkeiten bestehen. Dies ist wegen der Beschränkungen, de-

nen der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) aufgrund der

gesetzlichen Reglementierung seiner Berufsausübung unterliegt, bei der staat-

lichen Bewirtschaftung der Notarstellen der Fall; denn aufgrund der Festlegung

der Anzahl der Notariate in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken durch die

Landesjustizverwaltung einerseits (§ 4 Satz 1 BNotO) sowie die grundsätzliche

räumliche Begrenzung der Tätigkeit des Notars auf seinen Amtsbereich ande-

rerseits (§ 10a Abs. 2, § 11 Abs. 2 BNotO), hat sowohl die Schaffung einer

neuen, als auch die Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle notwendiger-

weise Auswirkungen auf die weiteren Erwerbschancen der bereits amtierenden

Notare, ohne daß diese bei negativer Einkommensentwicklung die Möglichkeit

hätten, zum Ausgleich ihre Tätigkeit auf andere Gebiete außerhalb ihres Amts-

bereichs auszudehnen oder durch Werbemaßnahmen (vgl. § 29 Abs. 1 BNotO)

Rechtsuchende von dort zur Inanspruchnahme notarieller Leistungen im eige-

nen Notariat zu gewinnen.

Wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle in die Be-

rufsausübung der im selben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notare eingegrif-

fen, bedarf die Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen

Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese

liegt mit § 4 BNotO vor, der in der Auslegung, die er durch die ständige Recht-

sprechung des Senats findet, die verfassungsmäßigen Rechte der bereits am-

tierenden Notare in dem gebotenen Umfang gewährleistet.

Nach dieser Rechtsprechung steht der Landesjustizverwaltung bei der

Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO zwar ein Beurteilungsermessen zu, das die

Gerichte lediglich daraufhin überprüfen dürfen, ob die Justizverwaltung die ge-

setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in

einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch

gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Jedoch wird dieses Ermessen durch

das von § 4 BNotO vorgegebene Regelungsziel (Erfordernisse einer geordne-

ten Rechtspflege unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse nach ei-

ner angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen

und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs) sachlich

begrenzt. Entsprechend dieser Vorgabe muß die Justizverwaltung dafür sor-

gen, daß die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden

können. Dies setzt voraus, daß ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die

dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und

unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst ge-

rechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen,

wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist,

daß er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muß au-

ßerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erfor-

derliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erforder-

nissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-

richtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr

lebensfähig wären (Senat BGHZ 67, 348, 352 f.; 73, 54, 56 ff.). Darüber hinaus

muß die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4

BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entspre-

chenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte

Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermei-

den (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - NJW 2001, 3548 und

vom 22. März 2004 - NotZ 25/03 - NJW-RR 2004, 861). Bei einem solchen

Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, daß die subjektiven Rechte der

bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der

Landesjustizverwaltung gewahrt werden (Senat aaO und Beschluß vom 20. Juli

1998 - NotZ 31/97 - NJW 1999, 207).

Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte der amtierenden

Notare ist verfassungsrechtlich nicht geboten und bedarf daher - entgegen der

Auffassung der Antragstellerin - auch keiner einfachgesetzlichen Regelung.

Durch das Erfordernis, daß zur Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen

Unabhängigkeit der Notare in einem Amtsgerichtsbezirk nicht so viele Notar-

stellen eingerichtet werden dürfen, wie gerade noch lebensfähig sind, wird si-

chergestellt, daß das Gebührenaufkommen, das in diesem Bezirk anfällt, den

dort ansässigen Notaren die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, ein den Erfor-

dernissen ihrer Berufsstellung entsprechendes Einkommen zu erzielen (siehe

dazu unten b) bb)). Eine darüber hinausgehende Gewährleistung eines be-

stimmten erzielbaren Mindesteinkommens, etwa orientiert an Besoldungsgrup-

pen für Richter in einem Beförderungsamt, ist weder verfassungsrechtlich ge-

boten noch damit vereinbar, daß der Notar zwar Träger eines öffentlichen Am-

tes ist, gleichzeitig aber auch einen freien Beruf ausübt.

Ebenso wenig muß gesetzlich gewährleistet sein, daß die Landesjustiz-

verwaltungen bei der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO bundesweit einheitliche

Maßstäbe anwenden, die gewährleisten, daß jeder Notar in der Bundesrepublik

nach dem in seinem Amtsbereich durchschnittlich anfallenden Gebührenauf-

kommen etwa gleiche Erwerbschancen hat. Vorrangiges Ziel der Bedarfsprü-

fung nach § 4 BNotO ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden

mit notariellen Leistungen (Senat aaO BGHZ 67, 348, 353; NJW-RR 1999,

207, 208). Zur Erreichung dieses Zieles kann es je nach den strukturellen Be-

dingungen des einzelnen Bundeslandes eines unterschiedlichen Zuschnitts der

Notarstellen bedürfen. So wird es in wirtschaftlich schwächeren Flächenlän-

dern erforderlich sein, Notarstellen in einer Zahl vorzuhalten, die im Verhältnis

zu der Summe des erzielbaren Gebührenaufkommens im Durchschnitt für den

einzelnen Notar nur Verdienstmöglichkeiten eröffnet, die allgemein hinter de-

nen von Notaren in anders strukturierten Bundesländern zurückbleiben. Dem-

gegenüber muß das Interesse des einzelnen Notars an einer Auslastung sei-

nes Notariats sowie an der Steigerung seines Verdienstes zurücktreten (vgl.

Senat BGHZ 67, 348). Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den

einzelnen Bundesländern bestehen somit sachlich einleuchtende Gründe für

die differenzierte Handhabung des Organisationsermessens nach § 4 BNotO.

Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt hierin nicht.

Das Eingreifen des Gesetzgebers zur Herstellung bundesweit einheitlicher Er-

werbschancen der Notare ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine

Vorlage

der

Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG zur Prüfung,

ob § 4 BNotO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kommt daher - entgegen der

Anregung der Antragstellerin - nicht in Betracht.

2. Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht fehlerfrei festge-

stellt, daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die dritte Notarstelle im

Bezirk des Amtsgerichts K. wiederzubesetzen, weder die

Grenzen des ihm eingeräumten Organisationsermessens überschritten noch

von diesem in einer dem Zweck des § 4 BNotO nicht entsprechenden Weise

Gebrauch gemacht hat und daher subjektive Rechte der Antragstellerin nicht

verletzt sind.

a) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antrags-

gegner von einer Ausübung seines Ermessens abgesehen und ohne eigene

Prüfung und Bewertung die von der Notarkammer Brandenburg nach Rück-

sprache mit der Ländernotarkasse Leipzig gegebene Empfehlung auf Wieder-

besetzung der Notarstelle umgesetzt hätte. Zutreffend weist der Antragsgegner

darauf hin, daß die Beteiligung der Notarkammer und der Ländernotarkasse

aufgrund der dort vorhandenen Erkenntnisse eine Verbreiterung der Beurtei-

lungsgrundlage bietet und daher ein sinnvolles Instrument zur Vorbereitung der

zu treffenden Entscheidung darstellt. Dies bedeutet indessen nicht, daß der

Antragsgegner seine Entscheidungsbefugnis an die genannten Stellen dele-

giert und, so er dem Vorschlag der Notarkammer folgt, nur deren Vorgabe

nachvollzieht. Für die entsprechende Behauptung der Antragstellerin fehlt jeder

Anhalt.

b) Die Wiederbesetzung der Amtsstelle des Notars H. hat nicht zur

Folge, daß die Notariate im Amtsgerichtsbezirk K. gerade

noch lebensfähig sind mit der Konsequenz, daß die erforderliche wirtschaftli-

che Unabhängigkeit der drei dort amtierenden Notare nicht mehr gewährleistet

wäre. Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittli-

chen Gebührenaufkommens dieses Bezirks erzielbaren Gewinn (Senat aaO

NJW 2001, 3548; NJW-RR 2004, 861), nicht dagegen auf den individuellen

Verdienst der Antragstellerin, den diese in Konkurrenz mit den beiden anderen

Notaren in ihrem Amtsbereich zu erzielen vermag. Zu Recht hat das Oberlan-

desgericht daher davon abgesehen, sich das Einkommen der Antragstellerin

von dieser nachweisen zu lassen.

Nach der vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde geleg-

ten Mitteilung der Ländernotarkasse betrug das durchschnittliche Gesamtge-

bührenaufkommen im Land Brandenburg in den Jahren 2000 bis 2003 pro No-

tarstelle relativ konstant 240.000 bis 250.000 € pro Jahr und lag das Gebüh-

renaufkommen im Amtsgerichtsbezirk K. um 25 % über dem

Landesdurchschnitt, so daß sich unter Berücksichtigung der erfahrungsgemä-

ßen Kostenquote für jede der drei Notarstellen ein erzielbarer Jahresgewinn

vor Steuern von 87.500 € ergibt. Zutreffend hat das Ob erlandesgericht ausge-

führt, daß danach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von

drei im Amtsgerichtsbezirk K. tätigen Notaren nicht erkenn-

bar ist. Hieran hat sich auch durch die weitere Entwicklung nichts zum Nachteil

der Antragstellerin geändert. Nach Auskunft der Ländernotarkasse vom 15.

März 2005 hat sich das Aufkommen an abgabepflichtigen Gebühren im Land

Brandenburg im Jahr 2004 um 0,32 % gegenüber dem Jahr 2003 gesteigert.

Auch wenn nicht unmittelbar entscheidungserheblich, ist jedenfalls indiziell

darüber hinaus bedeutsam, daß im entsprechenden Zeitraum das Aufkommen

der Antragstellerin an abgabepflichtigen Gebühren sogar um 15,94 % gestie-

gen ist.

Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat lediglich Anlaß zu folgen-

dem ergänzenden Bemerken:

aa) Der durchschnittlich erzielbare Bruttogewinn von 87.500 € liegt - ent-

gegen der Meinung der Antragstellerin - ganz erheblich über dem Gealt der

Besoldungsgruppe R 1 (Eingangsstufe), von dem nicht nur Einkommensteuer

zu entrichten ist, sondern auch Krankenversicherung für den von der staatli-

chen Beihilfe nicht gedeckten Teil der Gesundheitskosten bestritten werden

muß.

bb) Auch der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Mitteilungen

der Ländernotarkasse - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - in Zweifel zu zie-

hen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum diese zum Nachteil der An-

tragstellerin die ihr vorliegenden Zahlen manipuliert haben sollte. Dies gilt auch

vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, der von der Länder-

notarkasse mitgeteilte Anstieg des Gebührenaufkommens im Amtsgerichtsbe-

zirk K. von 2001 bis 2003 um 9,9 % decke sich nicht mit den

Zahlen ihres Notariats; denn auch hier geht es um die Entwicklung des Ge-

samtgebührenaufkommens im Amtsgerichtsbezirk, die sich nicht mit derjenigen

des Notariats der Antragstellerin decken muß. Die mitgeteilten Zahlen für 2004

hat die Antragstellerin nicht in Abrede genommen. Im übrigen würden gewisse

Ungenauigkeiten in der Datenerhebung der Ländernotarkasse im Hinblick auf

die oben dargelegten Maßstäbe nicht entfernt dazu führen, Zweifel an der Le-

bensfähigkeit dreier Notariate im Amtsgerichtsbezirk K.

bzw. an der hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der dort amtieren-

den Notare zu begründen.

c) Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners

auch nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Eine Richtlinie oder ständige Übung, mit der der Antragsgegner sich bei der

Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO durch Richtzahlen ("Versorgungswerte" etc.)

gebunden hätte, gibt es in Brandenburg nicht. Der Antragsgegner war auch

nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derar-

tige Selbstbindung einzugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er bei der Be-

darfsprüfung die subjektiven Rechte der in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk

bereits amtierenden Notare allein durch Gewährleistung ihrer hinreichenden

wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu beachten hat. Vielmehr darf er, auch wenn

er sich keine Richtzahlen vorgibt, in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken

nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Für einen derartigen Er-

messensfehlgebrauch ist aber nichts ersichtlich.

Der Antragsgegner orientiert sich grundsätzlich an den Parametern

(Rahmen bereinigter Urkunden-Nummern 1.400 ± 300 - für die Notarstellen im

Bezirk Königs Wusterhausen war in den Jahren 2000 bis 2003 ein über dem

Landesdurchschnitt liegendes Aufkommen an bereinigten Urkundennummern

von 1.200 bis 1.300 jährlich zu verzeichnen -; durchschnittliches Gebührenauf-

kommen; Bevölkerungszahl), die die Notarkammer ihren Empfehlungen für die

Wiederbesetzung oder Einziehung einer frei gewordenen Notarstelle zugrunde

legt, zieht darüber hinaus aber auch Besonderheiten des jeweiligen Amtsbe-

zirks bzw. der jeweiligen Notarstelle (nicht lebensfähige "Kleinstnotariate") in

seine Abwägung mit ein. Deswegen kann es im Einzelfall dazu kommen, daß

eine Notarstelle eingezogen oder wiederbesetzt wird, obwohl einer der genann-

ten Parameter für eine gegenteilige Entscheidung spricht. Hiergegen ist, an-

ders als die Antragstellerin ersichtlich meint, nichts zu erinnern, sofern nur

nachvollziehbare, am Regelungsziel der Aufrechterhaltung einer geordneten

Rechtspflege ausgerichtete Gründe die Ausübung des Organisationsermes-

sens tragen. Nach diesen Maßstäben ist für eine willkürliche Ungleichbehand-

lung der Antragstellerin kein Anhaltspunkt vorhanden. Dies hat das Oberlan-

desgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur

Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist demgemäß zurückzu-

weisen.

Schlick

Becker

Kessal-Wulf

Ebner

Eule