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BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 10/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 10/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 11. Juli 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
11. Juli 2005
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 10/05 - OLG Celle
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter
Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Februar 1979 als Rechtsanwalt
bei dem Amtsgericht X. und dem Landgericht Y. zugelassen. Am
23. Februar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in X. bestellt.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 eröffnete der Antragsgegner dem An-
tragsteller (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO), daß er dessen Amtsenthebung in
Aussicht genommen habe, und enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Amts
als Notar (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO), weil er in Vermögensverfall geraten sei
und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung
die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8
BNotO). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 13. Februar
2004 beim Oberlandesgericht Celle Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 stützte der Antragsgegner die vorläufi-
ge Amtsenthebung des Antragstellers nunmehr auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2,
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, weil dieser nicht nur vorübergehend unfähig sei, sein
Amt als Notar ordnungsgemäß auszuüben. Diesen Bescheid focht der An-
tragsteller nicht an. Das Oberlandesgericht verwarf daraufhin mit Beschluß vom
8. September 2004 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar
2004 als unzulässig, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Antragsgeg-
ners vom 8. Januar 2004 angeordnete vorläufige Amtsenthebung des An-
tragstellers richtete; insoweit fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteres-
se, seit er aufgrund der Verfügung vom 29. Juni 2004 aus anderen Gründen
rechtskräftig vorläufig seines Amtes als Notar enthoben sei. Die Entscheidung
darüber, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), stellte
das Oberlandesgericht gleichzeitig zurück bis zur Erledigung des vor dem An-
waltsgerichtshof anhängigen Verfahrens auf Widerruf der Rechtsanwaltszulas-
sung des Antragstellers sowie des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfah-
rens zur endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7
BNotO.
Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde ohne Sachentschei-
dung beendet, nachdem die dortigen Beteiligten die Hauptsache übereinstim-
mend für erledigt erklärt hatten. Mit Bescheid vom 28. September 2004 eröffne-
te der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er nunmehr dessen endgültige
Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Aussicht genommen habe.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2004 zugestellt. Er hat
hiergegen am 29. Oktober 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim
Oberlandesgericht Celle gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die
Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der An-
tragsgegner ursprünglich die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers
nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO beabsichtigt hatte und hiergegen An-
trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden war. Mit Beschluß vom
21. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Kosten auf-
erlegt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, und im übrigen festgestellt, daß die Voraussetzungen für die end-
gültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor-
liegen. Der Antragsteller leide an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in der
Form einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, die ihn nicht nur
vorübergehend daran hindere, sein Notaramt ordnungsgemäß auszuüben. Die-
se Störung habe zur Folge, daß der Antragsteller alle von ihm als unangenehm
empfundenen Situationen zu vermeiden suche, um keinen Konflikten ausge-
setzt zu sein. Aus diesem Grunde komme er in seiner Tätigkeit als Rechtsan-
walt und Notar immer wieder seinen beruflichen Mitwirkungspflichten nicht
nach, indem er etwa behördliche oder gerichtliche Verfügungen ignoriere, so-
gar teilweise nicht einmal zur Kenntnis nehme, da er amtliche Schreiben unge-
öffnet lasse. Es bestehe daher die permanente Gefahr, daß der Antragsteller
Fristen versäume oder notwendige Verfahrenserklärungen - etwa nach Zwi-
schenverfügungen - nicht abgebe und dadurch die Interessen der von ihm ver-
tretenen Rechtsuchenden massiv gefährde. Die psychische Beeinträchtigung
des Antragstellers werde durch das Gutachten des Sachverständigen
Dr. R. , sein hieraus resultierendes Verhalten durch die Vielzahl der eh-
rengerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren belegt, die in den letzten
Jahren gegen den Antragsteller geführt werden mußten und denen entspre-
chende Verfehlungen zugrunde lagen. Aufgrund dieses Zustandes sei der An-
tragsteller dauerhaft nicht in der Lage, sein Notaramt ordnungsgemäß auszu-
üben. Zwar sei die Persönlichkeitsstörung therapierbar, jedoch habe sich der
Antragsteller, obwohl sein Leiden über 20 Jahre immer wieder aufgetreten sei
und auch ein stationärer Klinikaufenthalt keine Besserung gebracht habe, nicht
um eine adäquate Behandlung bemüht.
Der oberlandesgerichtliche Beschluß ist dem Antragsteller am 11. März
2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. März 2005 beim Oberlandes-
gericht sofortige Beschwerde eingelegt, soweit dieses das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7
BNotO festgestellt hat. Er macht geltend, der Sachverständige Dr. R. ver-
füge nicht über die erforderliche Sachkunde.
II.
1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Es ist gemäß § 111
Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden
(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO),
daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50
Abs. 1 Nr. 7 BNotO gegeben sind.
a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn
er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt
ordnungsgemäß auszuüben. Dies setzt nicht voraus, daß der Notar an einer
physischen oder psychischen Krankheit im eigentlichen Wortsinne leidet. Eine
gesundheitliche Beeinträchtigung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er
in seiner Berufsfähigkeit durch eine psychische Disposition eingeschränkt wird,
die im Bereich des Strafrechts der nicht krankheitsbedingten seelischen Abar-
tigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen wäre, wie dies bei der vom Ober-
landesgericht angenommenen ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung
(vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö-
rungen - ICD-10 Kapitel V -, 4. Aufl., F 60.6) der Fall ist (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 36 f. und 40 f. m. w. N.). Ob eine derartige Persön-
lichkeitsstörung als gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7
BNotO einzuordnen ist, ist jedoch autonom nach dem Sinn dieser Vorschrift zu
entscheiden. Maßgeblich ist daher nicht, ob sie als "schwere" andere seelische
Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen oder gar geeignet wäre, die
strafrechtliche Verantwortlichkeit oder zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des
Notars zu beeinträchtigen oder aufzuheben (vgl. §§ 20, 21 StGB, § 104 Nr. 2
BGB), sondern ob durch den geistigen Mangel die ordnungsgemäße Be-
rufsausübung und damit das Interesse der Rechtsuchenden auf dem Gebiet
der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) ernsthaft gefährdet wird (Senat,
Beschluß vom 4. Dezember 1990 - NotZ 9/88 - DNotZ 1991, 80 f.).
b) Das ist hier der Fall. Übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht ist
der beschließende Senat der Überzeugung, daß der Antragsteller an einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leidet. Dabei bestehen keine
Bedenken dagegen, sich bei der Überzeugungsbildung auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. R. zu stützen. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO,
§ 40 Abs. 4 BRAO, § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststel-
lung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeig-
net erscheinenden Beweise aufzunehmen. Umfang und Inhalt der Beweisauf-
nahme stehen somit in seinem an der Amtsaufklärungspflicht auszurichtenden
pflichtgemäßen Ermessen. Hält das Gericht eine sachverständige Begutach-
tung für erforderlich, obliegt ihm die Auswahl des Sachverständigen (§ 111
Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 404 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Dabei ist es ihm auch unbenommen, seiner Würdigung ein Gut-
achten zugrunde zu legen, das die Justizverwaltung bereits im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholt hatte.
Die Beauftragung eines anderen Gutachters ist nur dann veranlaßt, wenn das
bereits vorliegende Gutachten ungenügend erscheint (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO).
Dies ist vorliegend mit dem Oberlandesgericht zu verneinen. Das Gutachten
des Sachverständigen Dr. R. vom 24. August 2004 läßt keine inhaltli-
chen Mängel erkennen. Solche macht auch der Antragsteller nicht geltend. Er
beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, der Sachverständige verfüge nicht über
die erforderliche Sachkunde, weil er "lediglich" Leiter des Gesundheitsamtes
des Landkreises X. und daher allein in der vorsorgenden Medizin sowie in
der Verwaltung tätig sei. Diese Beanstandung ist offensichtlich nicht gerecht-
fertigt. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er
verfügt damit über die zur Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen erforderli-
chen Fachkenntnisse. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß außer-
halb des öffentlichen Gesundheitswesens tätigen Medizinern schon aufgrund
ihres Tätigkeitsbereichs eine größere Sachkunde zukäme.
Hinzu kommt, daß die Diagnose des Sachverständigen im Kern mit den
medizinischen Befunden übereinstimmt, die der Antragsteller selbst mit Schrift-
satz vom 25. März 2004 an den Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf die
fachärztliche Stellungnahme des Dr. F. hat vortragen lassen
und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Zum ande-
ren entsprechen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu seinem berufs-
widrigen Verhalten exakt solchen Symptomen, die bei einer Persönlichkeitsstö-
rung der genannten Art allgemein anzutreffen sind, nämlich (vgl. Dil-
ling/Mombour/Schmidt aaO)
- ausgeprägte Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu wer-
den;
- Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche
Kontakte voraussetzen, aus Furcht vor Kritik, Mißbilligung oder Ablehnung;
- Überempfindlichkeit gegen Ablehnung und Kritik.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts über die vielfache Vernach-
lässigung seiner Berufspflichten hat der Antragsteller nicht beanstandet. Sie
werden durch den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten über die in den
letzten Jahren gegen den Antragsteller geführten berufsrechtlichen Verfahren
bestätigt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die entsprechenden Darlegungen des Oberlandesgerichts Bezug.
c) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage davon aus-
gegangen, daß der Antragsteller durch seine psychische Beeinträchtigung an
der ordnungsgemäßen Ausübung des Notaramtes gehindert ist. Er ist nicht in
der Lage, die Rechtsuchenden, die seine Dienste in Anspruch nehmen, um-
fassend zu betreuen. Denn dies setzt voraus, daß er deren Interessen unein-
geschränkt wahrzunehmen vermag. Daran fehlt es, wenn er es - wie festge-
stellt - aufgrund seiner psychischen Disposition zur Umgehung von Konfliktsi-
tuationen immer wieder zu vermeiden sucht, eigene Fehlleistungen korrigie-
ren zu müssen, wenn er Fristen versäumt oder auf Aufforderung von Gerich-
ten bzw. Ämter nicht reagiert, diese teilweise sogar nicht einmal zur Kenntnis
nimmt. All dies ist mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet
der vorsorgenden Rechtspflege unvereinbar.
d) Die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit des An-
tragstellers zur Ausübung des Notaramts ist auch nicht nur eine vorüberge-
hende. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Persönlichkeitsstörung des
Antragstellers nach Angaben des Sachverständigen Dr. R. in einer ge-
eigneten Einrichtung grundsätzlich therapierbar und damit zumindest die
Chance eröffnet wäre, die Amtsfähigkeit des Antragstellers wieder herzustel-
len. Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der psy-
chische Zustand des Antragstellers über viele Jahre immer wieder zu
beruflichen Fehlleistungen geführt hat, ohne daß sich dieser mit dem
gebotenen Nachdruck um eine adäquate Behandlung bemüht hätte. Selbst
der Hinweis des Sachverständigen Dr. R. auf eine von den bisherigen
Behandlungen abweichende Therapieform in einer bestimmten Klinik hat den
Antragsteller erkennbar nicht veranlaßt, dort um einen Therapieplatz
nachzusuchen. Entsprechende Behauptungen vor dem Oberlandesgericht
sind ohne Nachweis geblieben und vor dem Senat nicht wiederholt worden.
Der Umstand, daß die mangelnde Therapiebereitschaft gerade auf die
Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zurückzuführen sein mag, ist für die
rechtliche Bewertung ohne Belang. Nach alledem trifft die Beurteilung des
Oberlandesgerichts zu, daß in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften
von einer dauernden "Dienstunfähigkeit" des Antragstellers auszugehen ist,
der mit einer Vertreterbestellung nach § 39 Abs. 1 BNotO nicht abgeholfen
werden kann. Den entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hat
der Senat nichts hinzuzufügen.
Bei dieser Sachlage gehen die öffentlichen Belange einer geordneten
vorsorgenden Rechtspflege den Interessen des Antragstellers an der Fortfüh-
rung seiner Notartätigkeit vor, so daß sich der Amtsentzug hier als zulässiger
Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers erweist. Er
ist geeignet und erforderlich, um die durch eine weitere Notartätigkeit des An-
tragstellers drohenden ernsthaften Gefahren für die Interessen der Rechtsu-
chenden zu beseitigen, und es ist keine den Antragsteller weniger belastende
Maßnahme erkennbar, mit der dies in gleicher Weise sichergestellt werden
könnte.
Die sofortige Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
Schlick Becker Kessal-Wulf
Ebner Eule