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BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 12/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 12/05

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Abgaben

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 174 F.: 23. Juli 2002

Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

(§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens bei Zustellungen

durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) zu

verneinen ist - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu

§ 212a ZPO a.F. angenommen hat (grundlegend BGHZ 35, 236) -, wenn der

Zustellungsadressat (hier: Notar) das von ihm unterschriebene und an das

Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis nicht mit einer Datumsangabe

versehen hat.

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - OLG Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie

die Notare Dr. Ebner und Eule am 11. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 6. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 93.386 €.

Gründe

I.

Den (unter anderem) gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin

für den Monat Dezember 2004 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts mit

Beschluß vom 6. April 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist durch die

Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts am 12. April 2005 zur Post gegeben

worden. Das beigefügte vorgefertigte Empfangsbekenntnis ist am 15. April

2005 (Eingangsstempel), versehen mit der Unterschrift des Antragstellers, aber

ohne Datumsangabe, an das Oberlandesgericht zurückgelangt. Mit dem an das

Oberlandesgericht gerichteten und dort am selben Tage eingegangenen

Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom

6. April 2005 sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Schrift-

satz vom 5. Mai 2005 begründet.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 hat der Vorsitzende des beschließen-

den Senats dem Antragsteller das Empfangsbekenntnis mit der Bitte um Ver-

vollständigung (Datumsangabe) zugeleitet und gegebenenfalls um Mitteilung

des Datums gebeten, an dem der angefochtene Beschluß ihm spätestens zur

Kenntnis gelangt ist. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 hat der Antragsteller

geantwortet, daß er "den Zugang bzw. die Kenntnisnahme des Beschlusses

nicht mehr nachvollziehen kann", und das Empfangsbekenntnis, nach Erinne-

rung durch Schreiben des Vorsitzenden vom 21. Juni, am 23. Juni 2005 wieder

zurückgeschickt, ohne ein Datum nachgetragen zu haben.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antragsteller die Frist zur Ein-

legung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.

1.

Der Eingangsstempel des Oberlandesgerichts belegt, daß das vom An-

tragsteller unterschriebene Empfangsbekenntnis am 15. April 2005 an das O-

berlandesgericht zurückgelangt ist. Spätestens an diesem Tage ist der ange-

fochtene Beschluß dem Antragsteller zugestellt worden (§ 174 ZPO) oder als

zugestellt zu behandeln (§ 189 ZPO). Somit war die Frist von zwei Wochen,

binnen deren die sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO

i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen

war, am Freitag, dem 29. April 2005, abgelaufen. Die Beschwerdeschrift ist je-

doch erst am Dienstag, dem 3. Mai 2005, mithin verspätet, dort eingegangen.

2.

Die Entscheidung des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlan-

desgerichts ist dem Antragsteller - wie erforderlich - gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2

BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 174

Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Dabei ist entgegen der Auffassung des An-

tragstellers auch die vereinfachte Zustellung nach § 174 ZPO eine förmliche

Zustellung im Sinne des Gesetzes (§ 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings ge-

nügt das am 15. April 2005 an das Oberlandesgericht zurückgelangte Emp-

fangsbekenntnis nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es entgegen

§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht mit einer Datumsangabe versehen worden ist.

3.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a.F. sah

ein wesentliches Erfordernis der vereinfachten Zustellung nach dieser Bestim-

mung darin, daß das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift des Zustel-

lungsempfängers das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthält; das

Fehlen jeder Datumsangabe führte zur Unwirksamkeit der Zustellung (grundle-

gend BGHZ 35, 236, 238; hieran anschließend BGH, Urteile vom 19. April

1994 - VI ZR 269/93 - NJW 1994, 2295, 2296; vom 4. November 1993 - X ZR

91/92 - NJW 1994, 526; Beschluß vom 12. Juni 1986 - IX ZB 39/86 - NJW-RR

1986, 1254). Zwar kann nach dieser Rechtsprechung die Zustellung auch dann

noch (mit "Rückwirkung") vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger

später, in einem anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in

unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang

stehen muß - etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustel-

lung angegeben hat (BGH, Urteil vom 19. April 1994 aaO). Ein solcher Fall

liegt hier allerdings - im Unterschied zu dem dieselben Beteiligten betreffenden

Verfahren NotZ 14/05 - nicht vor.

4.

Das Verfahren bei Zustellungen ist durch das Zustellungsreformgesetz

vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 grundlegend

umgestaltet worden. In der Literatur ist streitig, ob auch nach neuem Recht die

Angabe des Datums unverzichtbares Wirksamkeitserfordernis einer Zustellung

gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO n.F.) ist (verneinend: Stein/Jonas/

Roth, ZPO 22. Aufl., § 174 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 174 Rn. 14;

nach wie vor bejahend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 212a

ZPO a.F. MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 174 Rn. 8; Musie-

lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 174 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 63. Aufl., § 174 Rn. 19; Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,

15. Aufl., § 16 Rn. 41). Der Senat hält die erstgenannte Meinung für vorzugs-

würdig, wonach das Fehlen einer Datumsangabe eine wirksame Zustellung

nicht hindert.

a) Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Fassung des OLG-Vertretungs-

änderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 = § 174 Abs. 1 Satz 2

in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes) genügt zum Nachweis der Zu-

stellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangs-

bekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Der Wortlaut des Geset-

zes läßt ohne weiteres erkennen, daß ein ordnungsgemäßes Empfangsbe-

kenntnis eine Datumsangabe zu enthalten hat. Allerdings bestimmt das Gesetz

ausdrücklich nur, daß ein derartiges ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis

bereits für sich genommen genügt, um die erfolgte Zustellung nachzuweisen.

Daß das Fehlen einer Datumsangabe die Unwirksamkeit der Zustellung zur

Folge hat, ordnet das Gesetz nicht an. Ebensowenig schließt es das Gesetz

aus, daß in einem solchen Falle das Datum der Zustellung auf anderem Wege

festgestellt werden kann.

b) Zwar war auch § 212a ZPO a.F. insoweit nicht wesentlich anders ge-

faßt. Indes ist zu beachten, daß die Rechtsprechung die Unwirksamkeitsfolge

bei fehlender Datumsangabe nicht aus einer am Wortlaut des § 212a ZPO a.F.

orientierten Auslegung hergeleitet, sondern dem "Wesen der Zustellung" ent-

nommen hat, wonach Zustellung der in gesetzlicher Form zu bewirkende und

zu beurkundende Akt ist, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kennt-

nisnahme eines Schriftstücks verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Novem-

ber 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858). Dementsprechend hat die Recht-

sprechung zu § 212a ZPO a.F. die Angabe des Datums der Zustellung als

zwingend notwendig erachtet, weil "nur dann, wenn das Datum in der Urkunde

angegeben ist, eine beurkundete Zustellung vorliegt" (BGHZ 35, 236, 238).

c) Die Legaldefinition des § 166 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Zustel-

lungsreformgesetzes, wonach Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstücks

an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form ist, löst sich begrifflich

bewußt von der in der früheren Rechtsprechung entwickelten Definition der

Zustellung als die in gesetzlicher Form erfolgte und beurkundete Übergabe

eines Schriftstücks. Nach neuem Recht (vgl. auch § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

dient die Beurkundung nur dem Nachweis der Zustellung; sie ist kein notwen-

diger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung mehr (Begründung des Regie-

rungsentwurfs zu § 166 ZPO, BT-Drucks. 14/4554 S. 15).

d) Aufgrund der gesetzlichen Neuordnung des Zustellungsrechts, die vor

allem die Vereinfachung des Verfahrens bei förmlicher Zustellung zum Ziel hat,

dürfte es (entgegen - insoweit widersprüchlich - BT-Drucks. 14/4554 S. 18)

nicht mehr gerechtfertigt sein, allein wegen des Fehlens einer Datumsangabe

einer Zustellung gegen Empfangsbebekenntnis die Wirksamkeit zu versagen.

aa) § 174 ZPO will, insoweit nicht wesentlich anders als § 212a ZPO

a.F., eine vereinfachte Form der Zustellung eines Schriftstücks an Personen

ermöglichen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässig-

keit ausgegangen werden kann. Zu dem Adressatenkreis gehören neben An-

wälten insbesondere auch Notare (§ 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Form der

Zustellung setzt nach wie vor voraus, daß der Empfänger des Schriftstücks

an der Zustellung willentlich mitwirkt. Wird das Empfangsbekenntnis-Formular

nicht oder kommentarlos unausgefüllt zurückgeschickt, kann von einer derarti-

gen Mitwirkungsbereitschaft nicht ausgegangen werden. Daraus mag man den

Schluß ziehen, daß auch nach neuem Recht eine wirksame Zustellung nur vor-

liegt, wenn der Zustellungsadressat das Empfangsbebekenntnis unterschreibt

(in diesem Sinne Zöller/Stöber aaO Rn. 15; a.A. Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 25).

bb) Jedoch ist allein das Fehlen einer Datumsangabe auf einem unter-

schriebenen und an das die Zustellung veranlassende Gericht zurückgesand-

ten Empfangsbekenntnisses nicht geeignet, Zweifel an der Empfangsbereit-

schaft des Zustellungsadressaten aufkommen zu lassen. Da es im übrigen

auch ohne Datumsangabe des Adressaten regelmäßig - wie auch hier - mög-

lich ist, das Datum der Zustellung anhand des Eingangsstempels bei Gericht

zu ermitteln bzw. zu konkretisieren, besteht kein hinreichender Grund mehr,

allein wegen eines solchen Mangels der Urkunde die Wirksamkeit der Zustel-

lung zu verneinen.

5.

Auch wenn vorliegend ein beachtlicher Zustellungsmangel zu bejahen

wäre, so wäre dieser Mangel jedoch spätestens am 15. April 2005 gemäß

§ 189 ZPO geheilt worden.

Nach dieser Bestimmung gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zu-

stellung sich nicht nachweisen läßt oder das unter Verletzung zwingender Zu-

stellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es

dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. Diese Heilungsmög-

lichkeit besteht - im Unterschied zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zu-

stellungsreformgesetzes (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.) - auch dann, wenn durch

die Zustellung - wie hier - der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte.

Dabei bietet der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG für die These des An-

tragstellers, der Gesetzgeber habe für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbar-

keit "die Erleichterung des § 189 ZPO n.F. gegenüber dem alten Rechtszu-

stand des § 187 S. 2 ZPO" nicht mitvollzogen, keinerlei Anhalt. § 16 Abs. 2

Satz 1 FGG enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Zu-

stellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. Schmidt aaO Rn. 32).

Daß vorliegend der angefochtene Beschluß dem Antragsteller tatsäch-

lich zugegangen ist, ist offensichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst

gar nicht in Frage gestellt. Er hat sich lediglich außerstande gesehen, im nach-

hinein den Zugang bzw. die Kenntnisnahme des Beschlusses zeitlich näher

einzuordnen. Indes hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Übermittlung

des Beschlusses zugleich mit der Übersendung des Empfangsbekenntnisses

erfolgt ist (vgl. Ab-Vermerk vom 12. April 2005 "+ 2 EB" Bl. 76 der Vorakten)

und der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter das am 15. April 2005 an das

Oberlandesgericht zurückgelangte Empfangsbekenntnis den tatsächlichen Zu-

gang bestätigen wollte.

III.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das

Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.

Schlick

Becker

Kessal-Wulf

Ebner

Eule