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BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 29/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2005

in dem Verfahren

NotZ 29/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2 und 3

Zur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50).

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - OLG Schleswig

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 11. Juli 2005

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu

3) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-

mittels der Beschluß des Notarverwaltungssenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-

wig vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert,

daß der Antragsgegner unter weitergehender Aufhebung

des Erlasses vom 7. Mai 2004 verpflichtet wird, über die

Anträge des Antragstellers zu 1) und der weiteren Betei-

ligten zu 3) und 4), sie zu Notaren zu bestellen, unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats

neu zu entscheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-

richtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (SchlHA S. 139) für

den Bezirk des Amtsgerichts N. zwei Notarstellen aus. Um die-

se bewarben sich innerhalb der bis zum 31. Juli 2003 laufenden Bewer-

bungsfrist neben den beiden Antragstellern die weiteren Beteiligten zu 3)

und 4). Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 6 der

Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und

Notare (AVNot) vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch

die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115), durch. Er

ermittelte für die vier Bewerber folgende Punktezahlen:

- Rechtsanwalt T. (Beteiligter zu 4)) 118,60 Punkte

- Rechtsanwalt K. (Beteiligter zu 3)) 113,65 Punkte

- Rechtsanwalt H. (Antragsteller zu 1)) 113,40 Punkte

- Rechtsanwältin K. (Antragstellerin zu 2)) 100,05 Punkte

Zugunsten des Antragstellers zu 1) wurde gemäß § 1 Nr. 2 der

Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3

Satz 4 der Bundesnotarordnung (Anrechnungs-VO) vom 3. Juli 1991

(GVOBl. Schl.-H. S. 381) der von ihm geleistete Zivildienst von 20 Mona-

ten mit einer Dauer von 15 Monaten auf die Zeit der hauptberuflichen

Anwaltstätigkeit angerechnet. Für den weiteren Beteiligten zu 3) erfolgte

eine Anrechnung des geleisteten zweijährigen Wehrdienstes (Zeitsoldat)

gemäß § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO für die Dauer von ebenfalls 15 Mo-

naten. Sonderpunkte für die vom weiteren Beteiligten zu 3) abgeschlos-

sene Ausbildung zum Bankkaufmann und den Besuch des Lehrgangs

"Steuern und Betrieb" des Deutschen Anwaltsinstituts vergab der An-

tragsgegner nicht. Mit Erlaß vom 7. Mai 2004 unterrichtete er die An-

tragsteller zu 1) und 2) von seiner Absicht, die weiteren Beteiligten zu 3)

und 4) zu Notaren zu bestellen. Den weiteren Beteiligten zu 3) und 4)

wurde unter demselben Datum mitgeteilt, ihre Bestellung zum Notar sei

in Aussicht genommen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf gerichtliche Entscheidung

hatte keinen Erfolg; die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Antrag des

Antragstellers zu 1), den Erlaß vom 7. Mai 2004 aufzuheben und den An-

tragsgegner zur Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen mit sei-

ner Person zu verpflichten, hat das Oberlandesgericht insoweit stattge-

geben, als der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Be-

scheides verpflichtet worden ist, die Bewerbung des Antragstellers zu 1)

nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei-

den. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 3) mit seiner soforti-

gen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Erlaß des Antragsgegners vom

7. Mai 2004 aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des

Antragstellers zu 1), eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen ihm

zu übertragen, neu zu entscheiden. Dadurch verzögert sich die vom An-

tragsgegner zunächst vorgesehene Besetzung einer der beiden Stellen

mit dem weiteren Beteiligten zu 3). Es besteht zudem die Gefahr, daß

die Stelle nunmehr der Antragsteller zu 1) erhält. Daher kann der Betei-

ligte zu 3) aus eigenem Recht die Entscheidung des Oberlandesgerichts

überprüfen lassen, ohne zunächst einen neuen Bescheid des Antrags-

gegners abwarten zu müssen (Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ

1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ

26/97 - NJW-RR 1998, 1598).

Das Rechtsmittel ist im Hauptantrag (Wiederherstellung der vom

Antragsgegner zugunsten des Beteiligten zu 3) getroffenen Auswahlent-

scheidung) unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner

zu Recht zu einer erneuten Bescheidung verpflichtet, weil der angefoch-

tene Erlaß rechtswidrig ist und den Antragsteller zu 1) in seinen Rechten

verletzt. Er unterliegt daher auch gegenüber dem - durch die Auswahl-

entscheidung begünstigten - weiteren Beteiligten zu 3) der Aufhebung

(vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001,

1564, 1565 m.w.N.; Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 -

NJW 2005, 212).

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung beruht

auf einer fehlerhaften Grundlage, weil der vom Antragsteller zu 1) abge-

leistete Zivildienst nur mit 15 Monaten - statt richtig mit 20 Monaten - be-

rücksichtigt worden ist.

a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist die Dauer der Zeit, in der

ein Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, bei der Aus-

wahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 3

Satz 4 BNotO sind die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtig-

ten Stellen berechtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die

Anrechnung der Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Anwaltstätigkeit zu

treffen. Dadurch sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Bewerber

infolge seiner Einziehung zum Wehr- oder Ersatzdienst dadurch erleiden

kann, daß er wegen dieser Dienstleistung im Vergleich zu Notarbewer-

bern, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten mußten, erst später in

das anwaltliche Berufsleben eintreten kann (vgl. Senat, Beschluß vom

14. Juni 1997 - NotZ 46/96 - DNotZ 1999, 235, 236). Von dieser Ermäch-

tigungsgrundlage ist für Schleswig-Holstein mit der Anrechnungs-VO Ge-

brauch gemacht worden. Nach ihrem § 1 Nr. 1 sind auf die Zeit der nach

§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Dauer der hauptberufli-

chen anwaltlichen Tätigkeit Zeiten des Grundwehrdienstes oder von

Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Zeiten eines

Ersatzdienstes im Zivildienst oder einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit wer-

den gemäß § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO bis zur Dauer des Grundwehr-

dienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1 behandelt.

b) Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. April 2004

- 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP

2004, 281 = NJW 2004, 1935 und vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 -

NJW 2005, 50) hat die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3

BNotO grundsätzlich gebilligt. Das schließt die Berücksichtigung der

Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig

war, ein. Daher bestehen keine Bedenken, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4

BNotO i.V. mit der jeweiligen Landesverordnung weiterhin den Wehr-

und Zivildienst auf die anwaltliche Berufszeit anzurechnen. Allerdings

wird der reinen Dauer der Anwaltstätigkeit - abgesehen von der Min-

destwartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO - nach den Vorgaben des Bun-

desverfassungsgerichts künftig bei der Auswahlentscheidung ein gerin-

geres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein

kann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die Anwaltstä-

tigkeit ist zwar aussagekräftig in bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis

der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Si-

cherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Er-

fahrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht

indes im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen

Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe

Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht

gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der

Überwachung ihrer Durchführung. Es wird somit darauf ankommen und

zu gewichten sein, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätig-

keit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet war (BVerfG DNotZ

2004, 560, 567, 570 unter C III 3 b, 5 a; Senat, Beschluß vom

22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 a bb). Dennoch haben Bewerber

unverändert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot i.d.F. vom 16. Februar 2005,

SchlHA S. 75) Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltungen für

die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Gewichtung eine zutref-

fend errechnete Dauer der Anwaltstätigkeit zum Ausgangspunkt nehmen.

c) Im Falle des Antragstellers zu 1) waren weitere fünf Monate Er-

satzdienst auf die Dauer seiner Anwaltstätigkeit anzurechnen und hätten

mit zusätzlichen 1,25 Punkten in die damalige Auswahlentscheidung des

Antragsgegners Eingang finden müssen. Da der Antragsteller zu 1) mit

113,40 Punkten und der weitere Beteiligte zu 3) mit 113,65 Punkten nur

0,25 Punkte auseinander lagen, hätte der Antragsgegner deshalb dem

weiteren Beteiligten zu 3) nicht unter Bezugnahme auf diesen Punkte-

vorsprung den Vorzug geben dürfen. Er muß auch bei seiner neu zu tref-

fenden Auswahlentscheidung von einer 5 Monate längeren Anwaltstätig-

keit für den Antragsteller zu 1) ausgehen.

(1) § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO sieht die Anrechnung von Zeiten ei-

nes Ersatzdienstes im Zivildienst "bis zur Dauer des Grundwehrdienstes"

vor und verweist dazu auf die Grundsätze des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-

VO. Darin ist eine Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder

von Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren vorgesehen.

Zum Wehrdienst gehören nach § 4 WPflG neben dem Grundwehr-

dienst (§ 5 WPflG) die Gesamtdauer der vorgesehenen Wehrübungen

(§ 6 Abs. 2 WPflG) und – nach früherer Rechtslage - der Dienst in der

Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG a.F.). Grundwehrdienst und Wehr-

übungen bilden zusammen die Bemessungsgrundlage für die Dauer des

Ersatzdienstes (BVerfGE 69, 1, 29 f.; BVerfG NVwZ 1988, 1118), ohne

daß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Wehrpflichtigen

tatsächlich zu Wehrübungen einberufen werden. Der zu leistende Zivil-

dienst kann damit länger dauern als der tatsächlich durchschnittlich zu

leistende Wehrdienst. Der Antragsteller zu 1) hat auf dieser Grundlage

20 Monate Ersatzdienst erbracht.

(2) Der Verordnungsgeber wollte den Ersatzdienst ausweislich § 1

Nr. 2 Anrechnungs-VO nach den Grundsätzen des § 1 Nr. 1 Anrech-

nungs-VO behandeln. Daher kann nur der dem Antragsteller zu 1) tat-

sächlich abverlangte Ersatzdienst von 20 Monaten maßgeblich sein,

nicht aber ein Zeitraum, der der Dauer des Grundwehrdienstes i.S. des

§ 5 WPflG von - damals - 15 Monaten entspricht. Anderenfalls hätte ein

Ersatzdienstleistender, obwohl er einer Dienstverpflichtung unterworfen

war, die wegen der (abstrakten) Berücksichtigung von Wehrübungen

20 Monate betrug, keine Möglichkeit, diese in ihrer vollen Dauer auf die

Zeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt anrechnen zu

lassen, während ein Wehrpflichtiger seinem Grundwehrdienst solche

Wehrübungen - sofern erbracht - hinzurechnen kann. Das würde der

Zielsetzung des Verordnungsgebers widersprechen, der den Ersatz-

dienst dem Wehrdienst bei Anrechnung auf die Dauer der hauptberufli-

chen Tätigkeit als Rechtsanwalt ersichtlich hat gleichstellen wollen. Nur

das würde auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht, die einen

Ausgleich dafür gewähren soll, daß die Erfüllung öffentlich-rechtlicher

Dienstpflichten zu einer Verzögerung bei der Zulassung als Rechtsanwalt

geführt hat. Die daraus bedingten beruflichen Nachteile betreffen den

Bewerber, der Zivildienst erbracht, und den, der Wehrdienst geleistet

hat, gleichermaßen.

(3) Daraus folgt umgekehrt, daß der weitere Beteiligte zu 3) seine

zweijährige Dienstzeit als Zeitsoldat nicht in vollem Umfang zur Anrech-

nung bringen kann. Denn eine Dienstverpflichtung bestand nur im Um-

fang des Grundwehrdienstes, der für die Dauer von 15 Monaten durch

den freiwillig abgeleisteten Wehrdienst abgegolten ist (§ 7 WPflG). Eine

weitergehende Berücksichtigung dieser freiwilligen Dienstverpflichtung

käme nur in Betracht, wenn der weitere Beteiligte zu 3) Wehrübungen

abgeleistet haben oder von solchen freigestellt worden sein sollte, weil

im Einzelfall - obgleich nicht zwingend vorgeschrieben - eine Anrechnung

des freiwilligen Dienstes auch auf die andernfalls abzuleistende Wehr-

übung erfolgt ist (vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz 6. Aufl. § 7

Rdn. 7; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz (Stand: Juli 1999) § 7

Rdn. 13). Das wird vom Beteiligten zu 3) jedoch nicht geltend gemacht.

2. Der Erlaß vom 7. Mai 2004 war aber auch deshalb aufzuheben,

weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt verfas-

sungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen hat.

a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG aaO S. 564 ff. unter C

III) hat festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwäl-

ten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet, wenn sich

die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften oder All-

gemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

richtet. Zu seiner Überprüfung standen u.a. die Niedersächsische AVNot

vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100) und die Regelung in Hessen (Run-

derlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europaangelegenhei-

ten vom 25. Februar 1999 Buchst. A, Abschnitt II, JMBl. S. 222). Diese

Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Verfügungen enthalten Aus-

wahlkriterien, die im wesentlichen mit denen inhaltsgleich sind, die in § 6

der AVNot a.F. für Schleswig-Holstein aufgeführt werden. Eine nach die-

sen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für

das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung

bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem

eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistun-

gen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist statt dessen eine Neube-

wertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf

das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-

schen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Beurkundungen - diffe-

renziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewer-

tungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren

Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskrite-

rien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu

der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen

müssen (BVerfG aaO S. 566 f. unter C III 2, 3, 5 a).

b) Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistun-

gen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die Auswahl-

entscheidung der Justizverwaltung hat der Senat bereits Stellung ge-

nommen (Beschluß vom 22. November 2004 aaO). Die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, daß der Antragsgegner eine

an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte neue Auswahlent-

scheidung zu treffen hat. Diese darf sich nicht darin erschöpfen, daß im

wesentlichen eine tabellarische Gegenüberstellung der bereits nach der

AVNot zu berücksichtigenden Merkmale erfolgt, ohne diese für die Beur-

teilung der fachlichen Eignung der Bewerber jeweils zu gewichten und

die Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf dieser Grundlage zu

entscheiden, wer dabei besser abschneidet. Vielmehr muß eine ab-

schließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen

Eignung der Bewerber durch den Antragsgegner stattfinden, damit er so

den ihm bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des

Notars zukommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann. Erst

dann unterliegt seine Entscheidung gegebenenfalls erneut der gerichtli-

chen Nachprüfung (Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO

S. 213 unter 4 b).

c) Dem Oberlandesgericht ist daher, wie die Beschwerde zu Recht

geltend macht, nicht darin zu folgen, es stehe bereits fest, daß eine der

beiden ausgeschriebenen Notarstellen dem weiteren Beteiligten zu 4) zu

übertragen und hinsichtlich der verbleibenden zweiten Notarstelle eine

Entscheidung allein zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem weiteren

Beteiligten zu 3) zu treffen sei. Das greift in unzulässiger Weise in die

vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung ein; die bereits

festgestellten Eignungsmerkmale führen nicht schon jetzt zu einer Ein-

engung des Beurteilungsspielraums dahingehend, daß notwendigerweise

der weitere Beteiligte zu 4) vorzuziehen ist. Eine Bewertung und Gewich-

tung der notarspezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit des An-

tragstellers zu 1) und der beiden weiteren Beteiligten durch den Antrags-

gegner steht vielmehr noch aus und darf durch eine gerichtliche Ent-

scheidung nicht vorweggenommen werden. Die Auffassung des Oberlan-

desgerichts, eine Bewertung der unterschiedlichen Anwaltstätigkeit in

bezug auf ihre Notarnähe oder Notarferne könne nicht mehr stattfinden,

weil keiner der Bewerber im Bewerbungsverfahren und seinem Vorfeld

davon ausgegangen sei, daß eine derartige Bewertung später stattfinden

könne, übersieht, daß einer näheren Beschreibung der Anwaltstätigkeit

durch die Bewerber nicht der Charakter eines neuen, durch § 6b Abs. 4

Satz 1 BNotO präkludierten Umstandes zukäme. Sie wäre lediglich eine

zusätzliche, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

veranlaßte Erläuterung der als berücksichtigungsfähig eingebrachten

Anwaltszeit. Das genügt, um seitens der Bewerber dem Erfordernis einer

vollständigen, auf den Stichtag bezogenen Bewerbung gerecht zu wer-

den. Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist allein Sache der Justizver-

waltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 22. November 2004

aaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 -

ZNotP 2004, 34, 36).

3. Für das weitere Verfahren ist zudem auf folgendes hinzuweisen:

a) Bewerbungsschluß für die durch den Antragsgegner ausge-

schriebenen Notarstellen war der 31. Juli 2003. Nach § 6b Abs. 2 BNotO

ist die Bewerbung um eine Notarstelle innerhalb der in der Ausschrei-

bung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewer-

bungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4

Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3

BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Be-

werbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche

Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen,

wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit

es sich nicht um eine bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits

rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt (vgl. oben unter 2 c)). Das

gilt nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nach-

weis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entspre-

chender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwal-

tung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbe-

reitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gun-

sten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit

dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklar-

heit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer ein-

heitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn

des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kri-

terien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ

13/04 -; vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600,

jeweils m.w.N.). Einen solchen Nachweis hat der weitere Beteiligte zu 4)

erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist durch die vom Notar Dr. D. am

4. August 2003 ausgestellte Bescheinigung über 21 Niederschriften, die

er in der Vertretungszeit vom 14. bis zum 31. Juli 2003 errichtet hat, er-

bracht. Entgegen dem vom Oberlandesgericht eingenommenen Stand-

punkt kann dieser Nachweis ebensowenig Berücksichtigung finden wie

ein nachträglicher Nachweis etwaiger Beurkundungen im Monat Juli

2003 durch den Antragsteller zu 1). Daß wegen des Wegfalls der Kap-

pungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AVNot a.F. die Zahl der Niederschrif-

ten bei der neu zu treffenden Auswahlentscheidung eine gewichtigere

Bedeutung erlangt als es bisher der Fall war, vermag daran entgegen der

Auffassung des Oberlandesgerichts nichts zu ändern. Die nach Ablauf

der Bewerbungsfrist belegten Qualifikationen für den Notarberuf könnten

allein in künftigen Bewerbungsverfahren als Eignungskriterien Berück-

sichtigung finden (BGHZ 126, 39, 54).

b) Aus den gleichen Gründen muß die Tätigkeit des Antragstellers

zu 1) als Notariatsfachangestellter unberücksichtigt bleiben, die in der

Bewerbung bis zum 31. Juli 2003 keine Erwähnung findet, sondern erst

im Laufe des weiteren Verfahrens vorgebracht worden ist. Der An-

tragsteller zu 1) hätte aber schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist klar-

stellen müssen, daß diese Tätigkeit als zusätzliche Qualifikation für den

Notarberuf geltend gemacht werden soll.

c) Der vom weiteren Beteiligten zu 3) besuchte Lehrgang "Steuern

und Betrieb" des Deutschen Anwaltsinstituts ist nicht gezielt auf die nota-

rielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es genügt

nicht, daß ein Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn das in

gleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische Berufe der Fall

ist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse unter Be-

achtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notar-

berufs nahegebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notar-

spezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juristen

wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuer-

rechts anstreben (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 -

DNotZ 1997, 902, 904 unter II 2). Schon gar nicht hat eine – noch vor

Aufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums absolvierte - Ausbil-

dung zum Bankkaufmann notarspezifische Bezüge. Der weitere Beteilig-

te zu 3) hat nicht darzulegen vermocht, daß ihm durch diese Ausbildung

Kenntnisse vermittelt worden sind, die über das hinausgehen, was nicht

auch für jeden anderen juristisch geprägten Beruf von Bedeutung ist.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule