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BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 5/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2005

in dem Verfahren

NotZ 5/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 9 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Genehmi- gung einer Verbindung mehrerer hauptberuflicher Notare zur gemeinsamen Be- rufsausübung (hier: Kooperation) versagen darf (im Anschluß an BGHZ 127, 83).

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 - OLG Dresden

wegen Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 11. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den

Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Dresden vom 13. Dezember 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-

schwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner

im Beschwerderechtszug entstandenen außergerichtlichen

Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert in beiden Instanzen wird auf

25.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsausübung be-

stellte Notare mit Amtssitz in D. . Dort sind insgesamt 20 Notare

zugelassen, unter denen mehrere Zweiersozietäten bestehen. Auch die

Antragsteller zu 1) (geboren 1954) und 2) (geboren 1944) sind mit Ge-

nehmigung des Antragsgegners seit dem Jahre 1991 zu einer Sozietät

verbunden. Sie schlossen am 15. Juni 2004 mit dem Antragsteller zu 3)

(geboren 1942) eine "Kooperationsvereinbarung", die eine gemeinsame

Nutzung der Geschäftsräume der Sozietät unter anteiliger Beteiligung

des Antragstellers zu 3) an den Kosten für Personal, Räumlichkeiten und

sonstige Sachmittel bei im übrigen wirtschaftlich getrennten Betriebsein-

nahmen vorsieht. Vor ihrer internen Verteilung sollen die von allen Nota-

ren erwirtschafteten Einnahmen zunächst auf ein gemeinsames Treu-

handkonto fließen und erst anschließend auf die jeweiligen Geschäfts-

konten umgebucht werden. Nach außen wollen die Antragsteller ihre Ko-

operation durch einen gemeinsamen Briefbogen

(B. * H. *

Dr. H. ) unter einem gemeinsamen Logo und der Be-

zeichnung "Notariat K. -straße 17" verlautbaren. In den bisherigen Ge-

schäftsräumen des Antragstellers zu 3) soll eine gemeinsame Gütestelle

unterhalten werden. Gemäß § 8 der Kooperationsvereinbarung beabsich-

tigen die Antragsteller Verhandlungen mit dem Ziel, ihre Kooperation in

eine Sozietät umzuwandeln.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 3), nachdem gegen

diesen Ende 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, des Amtes

enthoben. Der Senat hat unter Aufhebung des Beschlusses des Ober-

landesgerichts seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die-

sen Bescheid zurückgewiesen (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ

23/03 - DNotZ 2004, 886). Auf die Verfassungsbeschwerde des An-

tragstellers zu 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Vollziehung der

Amtsenthebung vorläufig ausgesetzt; eine Entscheidung in der Hauptsa-

che ist bislang nicht ergangen.

Mit Bescheid vom 19. August 2004 hat der Antragsgegner den An-

trag auf Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung zurückgewie-

sen. Er hat zur Begründung ausgeführt, durch das gemeinsame Auftreten

der Antragsteller im Rechtsverkehr entstehe eine "verfestigte" Koopera-

tion, die einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung gleichzu-

setzen sei. Sie gefährde die Erfordernisse einer geordneten Rechtspfle-

ge, weil sie die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung beschränke.

Es bestehe die Gefahr, daß bei Neubesetzung einer der drei Notarstellen

eine "Nullstelle" geschaffen werde. Da der Antragsteller zu 3) bald das

62. Lebensjahr vollende und auch der Antragsteller zu 2) das

60. Lebensjahr überschritten habe, sei zudem von keinem auf Dauer an-

gelegten Kooperationsverhältnis auszugehen, zumal der Verbleib des

Antragstellers zu 3) im Amt ungewiß sei.

Nach Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung

durch das Oberlandesgericht verfolgen die Antragsteller ihr Begehren mit

der sofortigen Beschwerde weiter.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-

lässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der An-

tragsgegner hat zu Recht die Genehmigung der von den Antragstellern

angestrebten Kooperation versagt.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO dürfen sich zur hauptberufli-

chen Amtsausübung bestellte Notare (sogenannte Nur-Notare) mit am

selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung

verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Durch die

ausdrückliche Verwendung der Mehrzahl hat der Gesetzgeber die unter

der Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO a.F. geäußerten Bedenken, ob

das Gesetz im Bereich des Nur-Notariats überhaupt eine Notarsozietät

von mehr als zwei Mitgliedern zulasse (vgl. Michalski, ZIP 1996, 11 ff.),

die der Senat schon nach alter Rechtslage nicht geteilt hat (Senat BGHZ

127, 83, 87 f.), ausgeräumt.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO ermächtigt die Landesregierungen

oder von ihnen bestimmte Stellen, um den Erfordernissen einer geordne-

ten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse

und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, eine Verbindung zur gemeinsa-

men Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäfts-

räume von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen,

die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann. Von dieser Er-

mächtigung hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz in § 9 sei-

ner Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotOVO)

vom 16. Dezember 1998 Gebrauch gemacht (SächsGVBl. S. 666).

2. Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staat-

lich gebundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden

Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient

(BVerfGE 73, 280, 292; Beschluß vom 20. September 2002 – 1 BvR

819/01 und 826/01 – DNotZ 2002, 891, 892). Wegen seiner Nähe zum

öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung

vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE

17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat BGHZ 37, 179, 183; 127, 83, 90). Ihr

kommt ein - durch die örtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und ins-

besondere die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes -

(Organisations-)Ermessen zu, das sich auf alle Maßnahmen erstreckt,

die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen be-

treffen. Dazu gehört die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsa-

men Berufsausübung, weil hierdurch vormals selbständige Notariate or-

ganisatorisch vereinigt werden (BGHZ 127, 83, 90; 59, 274, 279). § 9

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO i.V. mit § 9 BNotOVO läuft dabei nicht, wie die

Antragsteller meinen, auf ein Totalverbot der beruflichen Zusammenar-

beit zwischen Nur-Notaren hinaus, sondern beinhaltet ein präventives

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das mehrgliedrige Sozietäten zwischen

Nur-Notaren nicht grundsätzlich verbietet, sondern sie einer vorherigen

Kontrolle unterstellt, ohne daß insoweit von einem Regel-Ausnahme-

Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gespro-

chen werden könnte (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 91 f.; 59, 274, 276). Die

Entscheidung über die Genehmigung, von der die gemeinsame Be-

rufsausübung im Einzelfall abhängig ist, steht ebenfalls im Ermessen der

Landesjustizverwaltung, das sich wiederum an den Erfordernissen einer

geordneten Rechtspflege zu orientieren hat (vgl. BGHZ 59, 274, 278;

127, 83, 89 ff.).

3. Die von den Antragstellern dagegen aus Art. 20, 80 und 12 GG

geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die in

§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer

Rechtsverordnung ist verfassungsgemäß. Dafür sind die gleichen Grün-

den maßgeblich, die der Senat - mit Billigung des Bundesverfassungsge-

richts (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 - DNotZ

1973, 493 f. und vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 - nicht veröffent-

licht) – bereits zu § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998

geltenden Fassung angeführt hat (BGHZ 59, 274, 275 ff.; 127, 83, 93 ff.).

a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt

auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen aus-

zuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 f.; 80, 269, 278; BGHZ 127, 83, 91).

Der Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO er-

mächtigt, greift in dieses Grundrecht ein. Er betrifft aber nicht den Be-

reich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsausübung. Die

Freiheit der Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch

Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, soweit sach-

gerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmä-

ßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-

wahrt ist (Senat BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 94; BVerfGE 7, 377, 405

und ständig). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt damit eine Beschränkung

der Berufsfreiheit auch durch untergesetzliche Normen wie die in Rede

stehende Rechtsverordnung.

(1) Allerdings verlangt der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2

GG), daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen

durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,

wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen

Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den

Gesetzgeber bedarf, läßt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbe-

reich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes be-

urteilen (BVerfGE 98, 218, 251; 40, 237, 248 ff.; 49, 89, 127; 95, 267,

307 f.); entscheidend ist vor allem die Intensität, mit der die Grundrechte

des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind

(BVerfGE 58, 257, 274).

(2) Hier durfte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, den

Landesregierungen die Möglichkeit zu eröffnen, einen Genehmigungs-

vorbehalt einzuführen, ohne selbst im einzelnen zu bestimmen, unter

welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Mit der Vor-

schrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO wollte er den länderspezifi-

schen Besonderheiten ("örtliche Bedürfnisse und Gewohnheiten") in be-

zug auf die Ausgestaltung des Notariats Rechnung tragen. Die in Art. 20

Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische Trennung der Ge-

walten zielt auch darauf, daß staatliche Entscheidungen möglichst rich-

tig, das heißt von den Organen – vorliegend den Landesjustizverwaltun-

gen - getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammen-

setzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzun-

gen verfügen (vgl. BVerfGE 98, 218, 252). Zudem ist es wegen der er-

wähnten ausgeprägten Nähe des Notars zum öffentlichen Dienst und der

von ihm zu erfüllenden originären Staatsaufgaben (Art. 33 GG) gerecht-

fertigt, ihn der Organisationsgewalt des Staates bei der Organisation öf-

fentlicher Ämter zu unterwerfen und der Justizverwaltung mit Blick darauf

einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen, der sowohl bei

der Einführung eines abstrakten Genehmigungsvorbehalts als auch bei

der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall

durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenzt ist (vgl.

Senat BGHZ 46, 29, 35; BGHZ 127, 83, 91 f.).

b) Die Ermächtigungsgrundlage

in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

BNotO genügt den Anforderungen des Art. 80 GG. Es ist ausreichend,

wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch

Auslegung und Sinnzusammenhang der Norm und Gesetzeszweck erfas-

sen lassen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275; BVerfGE 19, 354, 362; 58,

257, 277). Das ist für eine Ermächtigung der Fall, die zur organisatori-

schen Gestaltung des Nur-Notariats die Einführung eines Genehmi-

gungserfordernisses für die Bildung von Sozietäten im Verordnungswege

zum Gegenstand hat, die nach der BNotO selbst einer Zustimmung der

Aufsichtsbehörde nicht bedürfen. Die Ermächtigung ist in ihrem Ausmaß

deutlich dahin umrissen, daß der Zusammenschluß von Nur-Notaren zu

Sozietäten oder die Schaffung gemeinsamer Geschäftsräume von einer

vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden kann, um dadurch

den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hin-

blick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tra-

gen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275 f.; 46, 29, 31 f., bestätigt durch

BVerfG DNotZ 1973, 493 f.). Dem steht nicht entgegen, daß die Landes-

regierungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNotO zusätzlich die Mög-

lichkeit haben, die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung

oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume zu regeln, insbe-

sondere auch die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen, von der

der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht hat. Denn hierdurch wollte

der Gesetzgeber den Landesregierungen lediglich einen weiteren Spiel-

raum eröffnen, im Rahmen des Ermächtigungszwecks allgemein Bedin-

gungen und Einzelheiten einer beruflichen Verbindung zwischen Nur-

Notaren verbindlich festzulegen (BT-Drucks. 13/4184, 22). Damit wird

nicht zum Ausdruck gebracht, daß - sind abstrakte Regelungen dieser

Art nicht getroffen - über die Frage der Genehmigung mehrgliedriger So-

zietäten nicht im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden

werden darf.

c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die

Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare ist auch inhaltlich zulässig (vgl.

Senat BGHZ 127, 83, 94 ff.; 59, 274, 278 f.), insbesondere ist der Grund-

satz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalho-

heit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit

ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Be-

rufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83,

94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54,

237, 249). In diese Personalhoheit, die bei der Besetzung von Notarstel-

len gegeben ist, wird eingegriffen, haben sich Notare zur gemeinsamen

Berufsausübung verbunden. Scheidet einer von ihnen aus dem Amt aus,

kann seine Stelle praktisch nur mit einem Bewerber besetzt werden, den

der oder die verbleibenden Partner in ihre Sozietät oder Bürogemein-

schaft aufnehmen wollen. Wird die Stelle aus der Sozietät abgespalten,

etwa weil die Justizverwaltung sie mit einem Bewerber besetzt, der sich

mit dem oder den Kollegen aus der ursprünglichen Sozietät beruflich

nicht verbinden möchte oder mit dem sich die verbliebenen Notare nicht

verbinden wollen, wird sie im Regelfall einer "Nullstelle" gleichkommen.

Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen

Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu

dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (vgl. Senat

BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 282; BT-Drucks. III/219 S. 45; Vollhardt,

MittBayNot 1999 Heft 4 Sonderbeilage 7, 14; Weingärtner/Wöstmann,

Richtlinienempfehlungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern

2. Teil Rdn. 29).

(2) Die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei Neubeset-

zung einer freigewordenen Notarstelle soll aber auch die Chancengleich-

heit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) und den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG

verfassungsrechtlich garantierten gleichen Zugang zu dem öffentlichen

Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ge-

währleisten. Sie verhindert, daß die Besetzung der Notarstellen nach

sachfremden Motiven wie persönlichen Beziehungen oder finanziellen

Zuwendungen erfolgt. Zugleich wird dadurch die erforderliche Besten-

auslese sichergestellt, die ebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an

einer geordneten Rechtspflege dient. Zwar bleibt auch bei mehrgliedri-

gen beruflichen Verbindungen die nach den Kriterien des § 6 BNotO zu

treffende Personalentscheidung letztlich der Justizverwaltung überlas-

sen. Gleichwohl kann bereits der Kreis der Bewerber, aus dem die Aus-

wahl zu treffen ist, eingeengt sein, weil an einer Mitarbeit in der betref-

fenden Sozietät und einer abgespaltenen "Nullstelle" kein Interesse be-

steht. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angestellte

Vergleich mit der Zusammenlegung von Ämtern durch die öffentliche

Hand, durch die ihre Personalhoheit faktisch gleichermaßen einge-

schränkt werde, weil sich qualifizierte Bewerber angesichts der dadurch

bedingten Verknappung von Beförderungsstellen von einer Bewerbung

abhalten ließen, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb nicht,

weil eine solche Maßnahme Ausdruck eigener Organisationsgewalt der

Verwaltung ist, in ihre alleinige freie Entscheidung fällt und keiner Ein-

flußnahme von dritter Seite unterliegt.

4. Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall ist nicht zu beanstan-

den. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm eingeräumten

Ermessens überschritten, noch hat er davon in einer der Ermächtigung

nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

a) Die von den Antragstellern beabsichtigte Kooperation ist ge-

nehmigungsbedürftig. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO

i.V. mit § 9 BNotOVO bezieht sich sowohl auf die Verbindung zur ge-

meinsamen Berufsausübung als auch auf die gemeinsame Nutzung von

Geschäftsräumen. Die Vorschrift umfaßt damit die Sozietät wie die Bü-

rogemeinschaft gleichermaßen (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO

5. Aufl. § 9 Rdn. 4 f; Schippel, BNotO 7. Aufl. § 9 Rdn. 1). Aus dem Ko-

operationsvertrag geht hervor, daß die Antragsteller eine gemeinsame

Geschäftsstelle mit gemeinsamer Ausstattung und gemeinsamem Per-

sonal unterhalten wollen. Diese Verbindung geht aber wegen ihrer Ver-

lautbarung nach außen (Briefkopf, Logo, Bezeichnung als Notariat "K.

-straße 17"), die durch die Einziehung der gemeinsamen Erlöse über

ein Treuhandkonto noch verstärkt wird, deutlich über eine bloße Büro-

gemeinschaft hinaus. Die beabsichtigte Form der Zusammenarbeit der

Antragsteller läßt sich, wie es auch in § 8 des Kooperationsvertrags zum

Ausdruck kommt, als Vorstufe für ein späteres Sozietätsverhältnis kenn-

zeichnen. Aufgrund dieser konkreten Ausgestaltung ist ihre Verbindung

so eng, daß sie dieselben Gefahren der Einflußnahme auf Personalaus-

wahl und Personalentscheidung des Antragsgegners in sich birgt, wie

sie bei mehr mehrgliedrigen Sozietät gegeben wären.

(2) Hinzu tritt, daß der Antragsgegner, in dessen Zuständigkeitsbe-

reich es bis auf eine einzige aus drei Notaren bestehende Sozietät in

C. nur "Zweier-Sozietäten" gibt, im Falle der Genehmigung eines

mehrgliedrigen Zusammenschlusses zur gemeinsamen Berufsausübung

sein Ermessen bindet. Er wäre auch in künftigen Fällen zur Gleichbe-

handlung anderer Nur-Notare verpflichtet, die ebenfalls eine Verbindung

von mehr als zwei Partnern anstreben. Die Bildung von immer mehr und

immer größeren Kooperationen oder Sozietäten wäre nicht aufzuhalten

(Senat BGHZ 127, 83, 97 f). Es stünde eine Zurückdrängung verbleiben-

der Einzelnotariate zu befürchten. Die übermäßige Konzentration von

Beurkundungsgeschäften in ein und demselben Notariat gefährdet zu-

dem die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit notariellen

Dienstleistungen und beeinträchtigt die freie Notarwahl durch den recht-

suchenden Bürger ("Aufsaugen" von Notarstellen). Das wird vorliegend

durch mögliche Vorteile, die ein mehrgliedriger Zusammenschluß für den

rechtsuchenden Bürger haben kann, nicht ausgeglichen. Zwar mag in ei-

nem ausgesprochen großstädtischen Notarbüro eine Spezialisierung der

gemeinschaftlich tätigen Notare auf bestimmte Sachgebiete angezeigt

sein. Indes ist weder von den Antragstellern dargetan, daß sie eine sol-

che Spezialisierung beabsichtigen, noch sonst ersichtlich, daß eine Spe-

zialisierung aufgrund der strukturellen Verhältnisse vor Ort wünschens-

wert wäre.

c) Des weiteren durfte der Antragsgegner die Versagung der Ge-

nehmigung auf das vorgerückte Alter des Antragstellers zu 3 stützen, der

im Zeitpunkt des Antrags vor Vollendung des 62. Lebensjahres stand. Es

ist nicht von der Hand zu weisen, daß es in Fällen wie dem vorliegenden

den "aufnehmenden" Notaren vor allem darum gehen wird, mit dem

schon aus Altersgründen absehbaren Ausscheiden des neuen Partners

dessen Mandate zu übernehmen. Der Genehmigungsvorbehalt des § 9

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO soll aber gerade verhindern, daß ein Notar

auf diesem Weg sein Amt auf einen anderen Notar überträgt. Deshalb ist

es grundsätzlich gerechtfertigt, nur auf Dauer angelegte Sozietäts- oder

ihnen vergleichbare Kooperationsverhältnisse zu genehmigen (Schippel,

aaO § 9 Rdn. 17; Baumann, aaO Rdn. 8). Gegen die Anwendung einer

abstrakten Altersgrenze bestehen dabei keine Bedenken. Es kann re-

gelmäßig angenommen werden, daß die Mehrzahl der Notare die Alters-

höchstgrenze von 70 Jahren (§ 48a BNotO) nicht ausschöpfen, sondern

für sich die Regelgrenze von 65 Jahren in Anspruch nehmen wird. Für

die Annahme einer dauerhaften beruflichen Zusammenarbeit eine Al-

tersgrenze von 60 Jahren zu ziehen, war jedenfalls nicht ermessensfeh-

lerhaft (Senatsbeschluß BGHZ 59, 274, 284 f).

d) Ob es im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht erlas-

sene einstweilige Anordnung zulässig wäre, die vom erkennenden Senat

ausgesprochene Amtsenthebung des Antragstellers zu 3 zum Nachteil

der Antragsteller zu berücksichtigen, kann offenbleiben. Dieser Um-

stand, der in dem angefochtenen Bescheid nur beiläufig erwähnt wird,

hat sich ersichtlich auf das Ergebnis der von der Antragsgegnerin getrof-

fenen Ermessensentscheidung nicht ausgewirkt.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule