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BGH Beschluss vom 11.07.2005 – NotZ 6/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 11. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in Sachen
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter
Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Am
18. September 1986 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 enthob der Antragsgegner den Antrag-
steller vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen,
daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung
die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1
Nr. 8 BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wies der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle am 15. De-
zember 2003 zurück. Die gegen diesen Beschluß vom Antragsteller erhobene
sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004
- NotZ 2/04).
Mit Schreiben vom 1. November 2004 hat der Antragsgegner dem An-
tragsteller mitgeteilt, daß er nunmehr dessen endgültige Amtsenthebung beab-
sichtige. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt
(§ 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Mit Beschluß vom 24. Januar 2005 hat das Ober-
landesgericht Celle daraufhin festgestellt, daß die Voraussetzungen für die
endgültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8
BNotO vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1
BNotO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4
Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).
2. Die sofortige Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
a) Die tatsächlichen Feststellungen zu den Vermögens- und Einkom-
mensverhältnissen des Antragstellers, auf denen die Entscheidung des Ober-
landesgerichts gründet, entsprechen in allen wesentlichen Punkten denjenigen,
die bereits der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers zugrunde lagen
und vom Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Juli 2004 (NotZ 2/04) im
einzelnen dargestellt worden sind. Da sie vom Antragsteller nicht in substanti-
ierter Weise in Zweifel gezogen werden, nimmt der Senat hierauf zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug.
Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ist zwi-
schenzeitlich nicht eingetreten. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 15. September
2004 beim Oberlandesgericht in dem Verfahren NotZ 17/04 vorgetragen, daß
seine schwierige finanzielle Lage keinen "Ewigkeitscharakter" habe und er er-
folgreich versuche, seine Schulden schrittweise zu tilgen. Obwohl ihm hierzu
mehrfach Gelegenheit gegeben worden war, hat es der Antragsteller jedoch
unterlassen mitzuteilen, welche Verbindlichkeiten er in welchem Umfang zu re-
duzieren vermochte und mit welchen Mitteln er den Schuldenabbau betreiben
will. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Mai 2005 ist nicht hinreichend
konkretisiert und im übrigen nicht belegt. Es ist daher weder erkennbar, daß
sich seine wirtschaftliche Situation seit dem Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004
auch nur in geringem Umfang zum Positiven gewendet hätte, noch, daß hierfür
in Zukunft eine realistische Aussicht besteht. Die weitere Entwicklung zeigt viel-
mehr, daß eine auch nur ansatzweise Konsolidierung der finanziellen Verhält-
nisse des Antragstellers nicht eingetreten ist: Am 19. Juli 2004 wurde er vor
dem Amtsgericht W. auf Zahlung von 533,05 € nebst Zinsen für gelie-
ferte Fachliteratur verklagt. Am 8. Oktober 2004 erwirkte der Vermieter der
Kanzleiräume des Antragstellers beim Landgericht B. ein - rechts-
kräftig gewordenes - Versäumnisurteil auf deren Räumung, am 1. November
2004 eine ehemalige Angestellte beim Arbeitsgericht B. einen Voll-
streckungsbescheid über rückständigen Lohn in Höhe von 1.988,19 € nebst
Zinsen und Kosten, der ebenfalls rechtskräftig wurde.
Am 2. August 2004 gab der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung
ab. Das hierzu vorgelegte Vermögensverzeichnis bestätigt ebenfalls die bisher
getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Danach
weisen nur ein - hier bedeutungsloses - Fremdgeldkonto des Antragstellers
beim Bankhaus S. sowie ein Konto bei der D. geringfügige
Habensalden auf; jedoch liegt hinsichtlich der Ansprüche des Antragstellers aus
dem Girovertrag mit der D. (mitgeteiltes Guthaben zum 2. August
2004: 234,12 €) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zur Befriedigung
einer Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 6.100 € vor. Die übrigen
vier angegebenen Konten stehen im Soll, überwiegend mit erheblichen Beträ-
gen (Bankhaus S. : 13.494,37 €; N.
: 9.391,88 € bzw. 51.866,27 €).
Allerdings gibt der Antragsteller in dem Vermögensverzeichnis auch an, daß er
aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar monatlich 3.000 € erlöse. Ab-
gesehen davon, daß nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei um einen dem An-
tragsteller nach Abzug aller Kosten verbleibenden Betrag handelt, ist dieses
Einkommen ersichtlich weder geeignet, die Abdeckung der laufenden Verbind-
lichkeiten des Antragstellers zu gewährleisten noch einen Abbau seiner Schul-
den zu ermöglichen. Die weiteren Einkünfte des Antragstellers von 300 € mo-
natlich aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in W. sind an die
Grundstücksverwaltungsfirma zur Deckung der Kosten für Sanierungsarbeiten
abgetreten.
b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht danach angenommen, daß
der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1
BNotO) sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschafts-
führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO). Seine rechtliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit der ständi-
gen Rechtsprechung des Senats, wie sie bereits im Beschluß vom 12. Juli 2004
(NotZ 2/04) im einzelnen dargestellt worden ist. Der Senat nimmt daher auch
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug.
Dies gilt insbesondere auch, soweit der Antragsteller vor dem Oberlandesge-
richt erneut eingewandt hat, im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO könne eine
durch die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art der Wirtschaftsführung des
Notars bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ange-
nommen werden, so lange der Notar sein Amt ohne Beanstandungen ausübe.
Im übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, daß bei Eintritt des Vermögens-
verfalls, wie er hier ebenfalls vorliegt, da der Antragsteller nicht mehr in der La-
ge ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluß vom
3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710 m.w.N.), die Amtsenthe-
bung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht die gesonderte Feststellung einer Ge-
fährdung der Interessen der Rechtsuchenden voraussetzt, sondern der Vermö-
gensverfall diese Gefährdung in sich schließt (Senat, Beschluß vom 22. März
2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004, 2018).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Schlick
Becker
Kessal-Wulf
Ebner
Eule