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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – VI ZR 7/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 7/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß bildgebende

Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen

posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden

können; das Berufungsgericht durfte daher von der Einholung eines

neuen Computer- und / oder Kernspintomogramms angesichts des

Zeitablaufs seit dem Unfall wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

(vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR

1987, 70, 71; vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95 – VersR 1996, 1148,

1150) absehen. Der Sachverständige und ihm folgend das

Berufungsgericht verkennen auch nicht den Rechtsbegriff der

(juristischen) Kausalität, sondern werten die Beschwerden des Klägers

im vorliegenden Einzelfall als subjektive, nicht verifizierbare Störungen

der Befindlichkeit, die zudem nicht nachvollziehbar seien. Das

Berufungsgericht durfte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß mit

dem psychiatrischen Gutachten Saß vom 15. Oktober 1997 eine

abschließende Prüfung stattgefunden hatte, in die ohne Vortrag

weiterer Umstände nicht erneut eingetreten werden mußte. Die

Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO waren insoweit nicht dargetan.

Das Unterlassen der Einholung eines weiteren psychiatrischen

Gutachtens war daher auch kein Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103

Abs. 1 GG und erforderte keine Zulassung der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 102.850,97 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr