BGH Beschluss vom 12.07.2005 – VI ZR 7/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 7/05
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß bildgebende
Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen
posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden
können; das Berufungsgericht durfte daher von der Einholung eines
neuen Computer- und / oder Kernspintomogramms angesichts des
Zeitablaufs seit dem Unfall wegen Ungeeignetheit des Beweismittels
(vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR
1987, 70, 71; vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95 – VersR 1996, 1148,
1150) absehen. Der Sachverständige und ihm folgend das
Berufungsgericht verkennen auch nicht den Rechtsbegriff der
(juristischen) Kausalität, sondern werten die Beschwerden des Klägers
im vorliegenden Einzelfall als subjektive, nicht verifizierbare Störungen
der Befindlichkeit, die zudem nicht nachvollziehbar seien. Das
Berufungsgericht durfte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß mit
dem psychiatrischen Gutachten Saß vom 15. Oktober 1997 eine
abschließende Prüfung stattgefunden hatte, in die ohne Vortrag
weiterer Umstände nicht erneut eingetreten werden mußte. Die
Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO waren insoweit nicht dargetan.
Das Unterlassen der Einholung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens war daher auch kein Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103
Abs. 1 GG und erforderte keine Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 102.850,97 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr