Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2005 – X ZR 197/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 197/03

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt:

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-

fahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-

trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-

richtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen

Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver-

hältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen

sind.

Gründe

Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichts-

hofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02, BGHRep.

2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Se-

nats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen

wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen

Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.

Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche

Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzu-

setzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die

außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese

sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe

des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert

des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem

erfolglosen Teil der Beschwerde.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Melullis

Asendorf