BGH Beschluss vom 12.07.2005 – X ZR 197/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 197/03
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt:
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-
trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-
richtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen
Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver-
hältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen
sind.
Gründe
Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichts-
hofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02, BGHRep.
2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Se-
nats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen
wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen
Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.
Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche
Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzu-
setzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die
außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese
sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe
des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert
des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem
erfolglosen Teil der Beschwerde.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Melullis
Asendorf