BGH Beschluss vom 12.07.2005 – X ZR 56/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in der Patentnichtigkeitssache
X ZR 56/04
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2;
GKG (2004) § 51
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel
weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge
umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreit-
wert ein.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - X ZR 56/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
festgesetzt.
66.667,00 €
Gründe
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden.
Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der
Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu
berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus de n Stellung-
nahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.
Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht
in den
Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung
ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein
Betrag von rund 66.667,00 € (§ 51 GKG 2004).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff