Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2005 – X ZR 56/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in der Patentnichtigkeitssache

X ZR 56/04

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren

PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2;

GKG (2004) § 51

Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel

weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge

umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreit-

wert ein.

BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - X ZR 56/04 - Bundespatentgericht

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

festgesetzt.

66.667,00 €

Gründe

Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden.

Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der

Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.

Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu

berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus de n Stellung-

nahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.

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Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht

in den

Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung

ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein

Betrag von rund 66.667,00 € (§ 51 GKG 2004).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff