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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 153/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1StR 153/05

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des

Landgerichts München II vom 14. Januar 2005, soweit es ihn be-

trifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten als überführt angesehen, als Mit-

täter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an

einem 83jährigen Rentner begangen zu haben. Es hat ihn zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-

rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf

von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Ange-

klagten belastenden Rechtsfehler ergeben; die Beweiswürdigung des Landge-

richts ist rechtsfehlerfrei.

2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte

habe den Mittätern die Wohnung des Tatopfers gezeigt und als Fahrer fungiert.

An der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung war er nicht beteiligt, son-

dern nahm vor Vollendung der Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen

Plan seinen ihm zugedachten Beobachtungsposten ein und fuhr einen der Mit-

täter zu dem gemeinsamen Treffpunkt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in

seiner Zuschrift ausgeführt, das Landgericht habe die Annahme, der Angeklag-

te sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet,

daß er "bei der Begehung von Straftaten ein Fahrzeug geführt und dieses nicht

unwesentlich zur Durchführung der Tat eingesetzt" habe (UA S. 21). Nach dem

Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27.

April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung die Entscheidung nicht. Danach

reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort bzw. für

den Abtransport der Beute nicht aus. Vielmehr muß die Anlaßtat tragfähige

Rückschlüsse darauf zulassen, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des

Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Ange-

sichts der zur Person des Angeklagten und seiner Tat getroffenen Urteilsfest-

stellungen wird der Senat ausschließen können, daß sich aufgrund neuer

Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignet-

heitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den

Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in entsprechender

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und läßt die

Maßregel entfallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Nack Wahl Boetticher

Elf Graf