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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 153/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1StR 153/05
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des
Landgerichts München II vom 14. Januar 2005, soweit es ihn be-
trifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten als überführt angesehen, als Mit-
täter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an
einem 83jährigen Rentner begangen zu haben. Es hat ihn zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-
rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf
von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Ange-
klagten belastenden Rechtsfehler ergeben; die Beweiswürdigung des Landge-
richts ist rechtsfehlerfrei.
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte
habe den Mittätern die Wohnung des Tatopfers gezeigt und als Fahrer fungiert.
An der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung war er nicht beteiligt, son-
dern nahm vor Vollendung der Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen
Plan seinen ihm zugedachten Beobachtungsposten ein und fuhr einen der Mit-
täter zu dem gemeinsamen Treffpunkt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in
seiner Zuschrift ausgeführt, das Landgericht habe die Annahme, der Angeklag-
te sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet,
daß er "bei der Begehung von Straftaten ein Fahrzeug geführt und dieses nicht
unwesentlich zur Durchführung der Tat eingesetzt" habe (UA S. 21). Nach dem
Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27.
April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung die Entscheidung nicht. Danach
reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort bzw. für
den Abtransport der Beute nicht aus. Vielmehr muß die Anlaßtat tragfähige
Rückschlüsse darauf zulassen, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Ange-
sichts der zur Person des Angeklagten und seiner Tat getroffenen Urteilsfest-
stellungen wird der Senat ausschließen können, daß sich aufgrund neuer
Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignet-
heitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den
Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und läßt die
Maßregel entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf