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BGH Beschluß vom 14.07.2005 – IX ZB 224/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

IX ZB 224/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 116

Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe

beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden,

unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person

liquidiert oder - vorerst - fortführt.

BGH, Beschluß vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten

Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.

GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September

2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von

insgesamt 55.376,78 € in Rechnung. Eine Zahlung erfol gte nicht. Wenig später

zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

Für die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat

diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige

Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004,

2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein

Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzverfahren könne

zwar auch dem Erhalt des Schuldner-Unternehmens dienen; dadurch dürfe das

unternehmerische Risiko, auch berechtigte Forderungen nur mit Hilfe der

staatlichen Gerichte durchsetzen zu können, jedoch nicht auf die Allgemeinheit,

welche die Mittel für die Prozeßkostenhilfe zur Verfügung stelle, verlagert

werden. Wenn ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen weiterführe und somit

wie ein normaler Kaufmann agiere, müsse er auch die üblichen

kaufmännischen Maßnahmen ergreifen, insbesondere die bei gerichtlicher

Inanspruchnahme notwendigen Mittel vorhalten. Die Vorschrift des § 1 InsO

diene nicht dazu, den Insolvenzverwalter gegenüber anderen Mitbewerbern zu

privilegieren.

2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

a) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine

von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele,

auch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann (Amtl. Begründung,

BT-Drucks. 8/3068, S. 26; BVerfGE 35, 348, 356; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl.

§ 116 Rn. 14). Auf das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung (§ 116

Satz 1 Nr. 2 ZPO) kommt es jedoch nur solange an, als der "bestimmungs-

gemäße Betrieb" der juristischen Person andauert. Nach Insolvenzeröffnung ist

dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person

deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2

InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden ist (Zöller/Philippi, aaO; vgl. ferner BGH,

Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41).

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hierfür unerheb-

lich, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb liquidiert oder - vorerst - fortführt.

Auch in dem zuletzt genannten Fall wird er nicht wie ein "normaler" Teilnehmer

am Wirtschaftsverkehr tätig. Die Betriebsfortführung dient vielmehr vorrangig

dem Hauptziel des Insolvenzverfahrens, der bestmöglichen und gemein-

schaftlichen Befriedigung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn. 45,

85; HK-InsO/Kirchhof, InsO 3. Aufl. § 1 Rn. 3, 5). Die "reine Privatnützigkeit" der

juristischen Person ist entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1990 aaO).

Damit fehlt es an der vom Beschwerdegericht angesprochenen Privilegierung

des Insolvenzverwalters gegenüber anderen Mitbewerbern.

III.

Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie muß vielmehr

zurückverwiesen werden.

1. Da der Antragsteller Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, dürfte es

zwar den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar sein, die Verfahrenskosten

aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vorweg zu befriedigenden

Masseforderungen sind höher als der Betrag, den der Antragsteller in dem

beabsichtigten Prozeß erstreiten will. Für die Insolvenzgläubiger ist eine Ver-

besserung ihrer Quote somit nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen,

daß es für diejenigen Massegläubiger, die vom Ausgang des beabsichtigten

Klageverfahrens profitieren können, zumutbar ist, die Prozeßkosten aufzu-

bringen. Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der

rangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben,

weil er nicht als "wirtschaftlich Beteiligter" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB

460/02, NZI 2004, 26, 27). Zu den anderen Massegläubigern hat der

Antragsteller nichts vorgetragen. Dazu ist er auch nicht aufgefordert worden.

Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen.

2. In der Beschwerdeinstanz ist der Frage, ob die beabsichtigte Klage

Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO), nicht

nachgegangen worden. Dazu bestand für das Beschwerdegericht wegen seines

abweichenden rechtlichen Ansatzes bisher auch keine Veranlassung. Auch

insofern besteht Aufklärungsbedarf.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill