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BGH Beschluß vom 14.07.2005 – IX ZB 224/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
IX ZB 224/04
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 116
Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe
beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden,
unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person
liquidiert oder - vorerst - fortführt.
BGH, Beschluß vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten
Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September
2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von
insgesamt 55.376,78 € in Rechnung. Eine Zahlung erfol gte nicht. Wenig später
zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Für die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat
diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige
Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004,
2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein
Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzverfahren könne
zwar auch dem Erhalt des Schuldner-Unternehmens dienen; dadurch dürfe das
unternehmerische Risiko, auch berechtigte Forderungen nur mit Hilfe der
staatlichen Gerichte durchsetzen zu können, jedoch nicht auf die Allgemeinheit,
welche die Mittel für die Prozeßkostenhilfe zur Verfügung stelle, verlagert
werden. Wenn ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen weiterführe und somit
wie ein normaler Kaufmann agiere, müsse er auch die üblichen
kaufmännischen Maßnahmen ergreifen, insbesondere die bei gerichtlicher
Inanspruchnahme notwendigen Mittel vorhalten. Die Vorschrift des § 1 InsO
diene nicht dazu, den Insolvenzverwalter gegenüber anderen Mitbewerbern zu
privilegieren.
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
a) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine
von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele,
auch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann (Amtl. Begründung,
BT-Drucks. 8/3068, S. 26; BVerfGE 35, 348, 356; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl.
§ 116 Rn. 14). Auf das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung (§ 116
Satz 1 Nr. 2 ZPO) kommt es jedoch nur solange an, als der "bestimmungs-
gemäße Betrieb" der juristischen Person andauert. Nach Insolvenzeröffnung ist
dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person
deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2
InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden ist (Zöller/Philippi, aaO; vgl. ferner BGH,
Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41).
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hierfür unerheb-
lich, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb liquidiert oder - vorerst - fortführt.
Auch in dem zuletzt genannten Fall wird er nicht wie ein "normaler" Teilnehmer
am Wirtschaftsverkehr tätig. Die Betriebsfortführung dient vielmehr vorrangig
dem Hauptziel des Insolvenzverfahrens, der bestmöglichen und gemein-
schaftlichen Befriedigung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn. 45,
85; HK-InsO/Kirchhof, InsO 3. Aufl. § 1 Rn. 3, 5). Die "reine Privatnützigkeit" der
juristischen Person ist entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1990 aaO).
Damit fehlt es an der vom Beschwerdegericht angesprochenen Privilegierung
des Insolvenzverwalters gegenüber anderen Mitbewerbern.
III.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie muß vielmehr
zurückverwiesen werden.
1. Da der Antragsteller Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, dürfte es
zwar den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar sein, die Verfahrenskosten
aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vorweg zu befriedigenden
Masseforderungen sind höher als der Betrag, den der Antragsteller in dem
beabsichtigten Prozeß erstreiten will. Für die Insolvenzgläubiger ist eine Ver-
besserung ihrer Quote somit nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen,
daß es für diejenigen Massegläubiger, die vom Ausgang des beabsichtigten
Klageverfahrens profitieren können, zumutbar ist, die Prozeßkosten aufzu-
bringen. Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der
rangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben,
weil er nicht als "wirtschaftlich Beteiligter" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB
460/02, NZI 2004, 26, 27). Zu den anderen Massegläubigern hat der
Antragsteller nichts vorgetragen. Dazu ist er auch nicht aufgefordert worden.
Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen.
2. In der Beschwerdeinstanz ist der Frage, ob die beabsichtigte Klage
Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO), nicht
nachgegangen worden. Dazu bestand für das Beschwerdegericht wegen seines
abweichenden rechtlichen Ansatzes bisher auch keine Veranlassung. Auch
insofern besteht Aufklärungsbedarf.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill