BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 264/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 264/04
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2004 wird
auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.500.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbil-
dung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März
2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der
Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer
vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein;
der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die
Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage.
Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, daß die Be-
schwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungs-
grund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Ein-
greifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit
um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zah-
lungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in
dem Schreiben der G. GmbH vom 11. Februar 2004 nebst den dort
beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, daß sich die Liquidität
der Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts
(30. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/
Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18),
fehlt jeder Anhalt.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unabhängig von den Ausführun-
gen der weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtig-
ten vom 13. Juli 2005.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-
zutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayer
Vill