Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 264/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 264/04

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2004 wird

auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.500.000 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbil-

dung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574

Abs. 2 ZPO).

Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März

2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der

Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer

vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein;

der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die

Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage.

Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, daß die Be-

schwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungs-

grund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Ein-

greifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit

um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zah-

lungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in

dem Schreiben der G. GmbH vom 11. Februar 2004 nebst den dort

beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, daß sich die Liquidität

der Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts

(30. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/

Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18),

fehlt jeder Anhalt.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unabhängig von den Ausführun-

gen der weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtig-

ten vom 13. Juli 2005.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-

Fischer

Ganter

Raebel

Kayer

Vill