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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – StB 9/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 3/05 - 4 StB 9/05

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.;

hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten St.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 304 Abs. 5

StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2005

- 3 BGs 81/05 - wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Beschul-

digten am 20. Mai 2005 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts erlassen,

gemeinschaftlich handelnd für den Geheimdienst einer fremden Macht eine

geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland

ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Ge-

genständen oder Erkenntnissen gerichtet ist (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und

durch dieselbe Handlung eine in § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes

bezeichnete Handlung begangen zu haben, die geeignet ist, das friedliche Zu-

sammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepu-

blik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AWG). Mit

Beschluß vom 27. Mai 2005 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. Ge-

gen diesen Beschluß hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Er beantragt

die Aufhebung der Entscheidung sowie die des Haftbefehls.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer ist eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 Nr. 2

und 3 AWG dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-

den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma T aus Sch. , die

im Juli 2001 der Firma S aus Teheran (Iran) auf deren Anfrage ein Angebot

über die Lieferung einer sogenannten Vibrationstestanlage einschließlich der

erforderlichen Software unterbreitete. Endverwender sollte die Firma B.

I. in Teheran sein, die zur M. Group gehört und ein

Tochterunternehmen der A ( ) ist. Nachdem

bei dem Beschuldigten ein anonymes Fax eingegangen war, in dem darauf

aufmerksam gemacht wurde, daß die angebotenen Geräte zu Testzwecken im

Rahmen des iranischen militärischen Raketenträger-Technologie-Programms

eingesetzt werden sollten, brach der Beschuldigte die Verhandlungen zum

Schein ab.

Noch im Jahr 2001 brachte er jedoch mit einem in London ansässigen

Mittelsmann die Abwicklung der Beschaffungsoperation über eine Tarnfirma in

den Vereinigten Arabischen Emiraten auf den Weg. Nach Lieferung der Anlage

in den Iran erteilte der Beschuldigte den in den gesamten Sachverhalt weitge-

hend eingeweihten Mitbeschuldigten K. und Tr. den Auftrag, die

Installations- und Schulungsarbeiten an dem Gerät in Teheran bei der Firma

B. auszuführen, was auch geschah.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus folgendem:

Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt sowie seine Kenntnis

davon, daß die Anlage in den Iran geliefert werden sollte, zugestanden. Dem

entsprechen auch das Ergebnis der Durchsuchung der Geschäftsräume der

Firma T und insbesondere die Einlassung des Mitbeschuldigten K. . So-

weit der Beschuldigte einwendet, das gelieferte Gerät sei für Tests von Rake-

ten und/oder Raketenbestandteilen nicht geeignet und seine Ausfuhr demge-

mäß genehmigungsfrei, wird dies durch das eingeholte Sachverständigengut-

achten widerlegt.

Aus der Einlassung des Mitbeschuldigten K. , aus Geschäftsunterla-

gen und weiteren Urkunden folgt, daß der Beschuldigte auch um die Identität

der beiden Exportvorgänge wußte. Diese Beweismittel und zusätzlich die

Kenntnis des Beschuldigten von dem Inhalt des anonymen Faxschreibens be-

legen weiter den dringenden Verdacht, daß er entgegen seiner Einlassung da-

von Kenntnis hatte, daß die T -Geräte im Rahmen des iranischen militäri-

schen Raketenträger-Technologie-Programms eingesetzt werden sollten. Aus

dem Schlußvermerk des Beschuldigten nach Abbruch der ersten Bemühungen

um die Anbahnung des Vertrags ergibt sich, daß er auch um das generelle Ex-

portverbot für "dual-use"-Waren in den Iran, die militärische Verwendung fin-

den sollen, wußte.

2. Es besteht der Haftgrund der Flucht- und Verdunkelungsgefahr.

Der Beschuldigte, der mit einer hohen Strafe rechnen muß, verfügt über

vielfältige berufliche und private Kontakte ins Ausland, wo ihm erhebliche Ver-

mögenswerte zur Verfügung stehen. Sein auf Konspiration und Heimlichkeit

gerichtetes Verhalten und die Verstrickung von drei weiteren Mitbeschuldigten

in die Tat legen den Verdacht nahe, daß er sich nicht scheut, auch weiterhin

auf diese einzuwirken. Darauf deutet bereits das Aussageverhalten mehrerer

Zeugen hin. Auch insofern wird auf die weiteren Einzelheiten des Haftbefehls

verwiesen.

III.

Demgegenüber begründet das bisherige Ermittlungsergebnis nicht den

dringenden Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch das Exportgeschäft

auch der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

schuldig gemacht hat. Zwar liegt es nicht fern, daß zwischen den auf iranischer

Seite an dem Geschäft beteiligten Firmen und iranischen Geheimdienststellen

Verbindungen bestehen. Es bestehen jedoch bisher keine tragfähigen Erkennt-

nisse dahin, daß diese Firmen in einen Geheimdienst integriert sind oder von

ihm gesteuert bzw. in ihrer Geschäftstätigkeit in einer Weise beaufsichtigt wer-

den, daß die Lieferung militärisch sensitiver Waren an oder über diese Firmen

objektiv ohne weiteres als Tätigwerden für einen iranischen Geheimdienst ein-

geordnet werden könnte. Allein der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG vermag

einen derartigen Schluß nicht zu rechtfertigen.

Im übrigen setzt die Ausübung einer Tätigkeit für einen fremden Ge-

heimdienst nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß sich der Täter zumindest

funktionell durch aktive Mitarbeit in den fremden Dienst und dessen Ausfor-

schungsbestrebungen eingliedert (BGHSt 24, 369). Eine solche Eingliederung

mag zwar im Einzelfall auch bei einer nur einmaligen Lieferung von Gegen-

ständen und Erkenntnissen angenommen werden können. Hier ist indessen

allein aufgrund des konspirativen Vorgehens des Beschuldigten zur Verdek-

kung des Verstoßes gegen das Exportverbot kein hinreichend tragfähiger

Schluß darauf möglich, daß er sich mit der Lieferung der Vibrationstestanlage

nebst zugehöriger Software zugleich in die Ausforschungsbestrebungen eines

iranischen Geheimdienstes im Bereich der Militärtechnologie einordnen wollte.

Es besteht daher lediglich ein Anfangsverdacht, daß sich der Beschul-

digte auch der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig gemacht hat. Der

Haftbefehl kann dementsprechend nicht auf diesen Tatvorwurf gestützt werden.

Dies ändert nichts an der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts, weitere

Ermittlungen zur Aufklärung auch dieses Tatvorwurfs anzustellen.

Tolksdorf Miebach Becker