Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 484/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 484/04

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 7. Juli 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist

über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Fe-

bruar 2005 abschließend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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