BGH Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 484/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 484/04
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 7. Juli 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist
über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Fe-
bruar 2005 abschließend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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