BGH Beschluss vom 15.07.2005 – AnwZ (B) 89/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 89/04
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 15. Juli 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 25. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 die seit
dem 24. Juni 1988 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß
vom 25. Juni 2004, dem Antragsteller zugestellt am 24. September 2004, zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer sofortigen Be-
schwerde, die per Fax bei der Generalstaatsanwaltschaft H. am 8. Oktober
2004 und auf dem normalen Postweg beim Oberlandesgericht H. am
11. Oktober 2004 eingegangen ist.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO).
Daß der Beschwerdeschriftsatz zunächst am 8. Oktober 2004 bei der Telefax-
stelle der Generalstaatsanwaltschaft H. eingegangen ist, hat keine Bedeu-
tung. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um eine auch für den Anwalts-
gerichtshof eingerichtete Briefannahmestelle handelt.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der An-
tragsteller nicht gestellt; es wäre auch nicht erkennbar, daß er bei der Übermitt-
lung der Beschwerdeschrift per Fax schuldlos eine falsche Adresse gewählt
hat.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Ganter Otten Ernemann
Schott Frey Wosgien