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BGH Beschluss vom 15.07.2005 – AnwZ (B) 89/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 89/04

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 15. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 25. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 die seit

dem 24. Juni 1988 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß

vom 25. Juni 2004, dem Antragsteller zugestellt am 24. September 2004, zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer sofortigen Be-

schwerde, die per Fax bei der Generalstaatsanwaltschaft H. am 8. Oktober

2004 und auf dem normalen Postweg beim Oberlandesgericht H. am

11. Oktober 2004 eingegangen ist.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei

Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO).

Daß der Beschwerdeschriftsatz zunächst am 8. Oktober 2004 bei der Telefax-

stelle der Generalstaatsanwaltschaft H. eingegangen ist, hat keine Bedeu-

tung. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um eine auch für den Anwalts-

gerichtshof eingerichtete Briefannahmestelle handelt.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der An-

tragsteller nicht gestellt; es wäre auch nicht erkennbar, daß er bei der Übermitt-

lung der Beschwerdeschrift per Fax schuldlos eine falsche Adresse gewählt

hat.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Schott Frey Wosgien