BGH Beschluss vom 20.07.2005 – AnwZ (B) 45/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/04
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in dem Verfahren
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren
hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 20. Juli 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festset-
zung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluß vom 27. April
2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Bescheid vom 4. April 2002 hatte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf
seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Ge-
sundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller An-
trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof zurück-
gewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der
Senat mit Beschluß vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und hierbei
den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 €
festgesetzt.
Gegen die Gegenstandswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der
Gegenvorstellung.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Gegenstands-
wert an der untersten Grenze der in Verfahren der vorliegenden Art üblichen
Höhe festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ(B)
56/01 und vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 10/02; Henssler/Prütting , BRAO
2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Antragsteller verkennt, daß maßgeblich für die Fest-
setzung des Gegenstandswerts hier nicht die Höhe der durch die Begutachtung
entstehenden Kosten, sondern die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für ihn
ist. Diese hat der Senat vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des § 14
Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit
20.000 € bewertet. Das Vorbringen des Antragstellers gi bt zu einer Änderung
(§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO) keinen Anlaß.
Deppert Otten Ernemann Frellesen
Salditt Schott Wosgien