BGH Beschluss vom 20.07.2005 – IV ZR 94/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 94/04
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 20. Juli 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluß
des Senats vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tra-
gen.
Gründe
Das Gutachten des Sachverständigen W. formuliert zwar als
Ergebnis, aufgrund der örtlichen Feststellungen müsse ausgeschlossen
werden, daß eine Brandübertragung vom Restaurant zum Dachgeschoß
stattgefunden habe. Bezüglich des Luftkanals, in dem der Sachverstän-
dige P. Brandspuren festgestellt hat, nimmt aber auch der Sachver-
ständige W. Rußschwärzungen nicht in Abrede, sondern hält ledig-
lich einen Branddurchschlag mit hohen Temperaturen für ausgeschlos-
sen. Zu anderen Möglichkeiten der Brandausbreitung etwa durch das
Aufsteigen von Funken und brennenden Partikeln mit dem Rauch äußern
sich weder der Sachverständige W. noch der Sachverständige
S. .
Daß auf dem beschriebenen Weg nicht nur Ruß, sondern grund-
sätzlich auch Funken vom Erdgeschoß ins Dachgeschoß gelangt sein
könnten, kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten
selbst beurteilen. Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten,
weist auch die Anhörungsrüge nicht auf. Damit steht freilich noch nicht
fest, ob es solche Funken tatsächlich gegeben hat und ob sie in der Lage
gewesen wären, einen Brand auf dem Dachboden von der Art zu verur-
sachen, wie er stattgefunden hat. Die für den Ausschluß solcher Mög-
lichkeiten notwendigen Feststellungen eines Sachverständigen am
Brandort (zur Ausbildung brennender Partikel im Erdgeschoß im Sog des
betreffenden Luftschachts sowie zu leicht entzündlichem Material in der
Nähe des aufsteigenden Rauchs im Dachgeschoß) sind nach den vorge-
nommenen Veränderungen indessen nicht mehr möglich, wie auch die
Beklagte nicht in Zweifel zieht (BU 11). Daß es auf solche Feststellungen
ankäme, kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen.
Das von der Beklagten erwartete Ergebnis einer sachverständigen
Überprüfung allein der bereits vorliegenden Gutachten und deren Fest-
stellungen, insbesondere des Gutachtens W. , kann mithin als zu-
treffend unterstellt werden, ohne daß damit die Behauptung der Beklag-
ten erwiesen wäre, eine Ausbreitung des Brandes aus dem Erdgeschoß
in das Dachgeschoß sei auszuschließen. Bei einer solchen Sachlage
konnte der Beweisantrag der Beklagten zurückgewiesen werden (vgl.
BVerfG NJW 2005, 1561, 1567; NJW 1993, 254, 255).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch