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BGH Beschluss vom 20.07.2005 – IV ZR 94/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 94/04

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch

am 20. Juli 2005

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluß

des Senats vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tra-

gen.

Gründe

Das Gutachten des Sachverständigen W. formuliert zwar als

Ergebnis, aufgrund der örtlichen Feststellungen müsse ausgeschlossen

werden, daß eine Brandübertragung vom Restaurant zum Dachgeschoß

stattgefunden habe. Bezüglich des Luftkanals, in dem der Sachverstän-

dige P. Brandspuren festgestellt hat, nimmt aber auch der Sachver-

ständige W. Rußschwärzungen nicht in Abrede, sondern hält ledig-

lich einen Branddurchschlag mit hohen Temperaturen für ausgeschlos-

sen. Zu anderen Möglichkeiten der Brandausbreitung etwa durch das

Aufsteigen von Funken und brennenden Partikeln mit dem Rauch äußern

sich weder der Sachverständige W. noch der Sachverständige

S. .

Daß auf dem beschriebenen Weg nicht nur Ruß, sondern grund-

sätzlich auch Funken vom Erdgeschoß ins Dachgeschoß gelangt sein

könnten, kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten

selbst beurteilen. Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten,

weist auch die Anhörungsrüge nicht auf. Damit steht freilich noch nicht

fest, ob es solche Funken tatsächlich gegeben hat und ob sie in der Lage

gewesen wären, einen Brand auf dem Dachboden von der Art zu verur-

sachen, wie er stattgefunden hat. Die für den Ausschluß solcher Mög-

lichkeiten notwendigen Feststellungen eines Sachverständigen am

Brandort (zur Ausbildung brennender Partikel im Erdgeschoß im Sog des

betreffenden Luftschachts sowie zu leicht entzündlichem Material in der

Nähe des aufsteigenden Rauchs im Dachgeschoß) sind nach den vorge-

nommenen Veränderungen indessen nicht mehr möglich, wie auch die

Beklagte nicht in Zweifel zieht (BU 11). Daß es auf solche Feststellungen

ankäme, kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen.

Das von der Beklagten erwartete Ergebnis einer sachverständigen

Überprüfung allein der bereits vorliegenden Gutachten und deren Fest-

stellungen, insbesondere des Gutachtens W. , kann mithin als zu-

treffend unterstellt werden, ohne daß damit die Behauptung der Beklag-

ten erwiesen wäre, eine Ausbreitung des Brandes aus dem Erdgeschoß

in das Dachgeschoß sei auszuschließen. Bei einer solchen Sachlage

konnte der Beweisantrag der Beklagten zurückgewiesen werden (vgl.

BVerfG NJW 2005, 1561, 1567; NJW 1993, 254, 255).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch