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BGH Urteil vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/04

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 25. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller betreiben in H. eine gemeinsame Anwaltskanzlei.

In der rechten Randleiste des von ihnen verwendeten Kanzleibriefbogens wer-

den im oberen Bereich die der Anwaltskanzlei angehörenden Rechtsanwälte

namentlich aufgeführt. Darunter, deutlich abgesetzt und unter der Überschrift

„Kooperationspartner“ befindet sich neben den Namen zweier Steuerberater der

Name eines Architekten mit der Angabe der Berufsbezeichnung „Architekt BDA,

Dipl. Ing. von der SIHK öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für

Schäden an Gebäuden“. In der Fußzeile findet sich weiterhin an der linken Sei-

te ein Anschriftenfeld, in welchem zunächst die Anschrift der Rechtsanwalts-

kanzlei, rechts daneben die Anschrift des kooperierenden Steuerberaterbüros

und separat darunter die (anderslautende) Anschrift des sachverständigen Ar-

chitekten aufgeführt sind.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 hat der Vorstand der Antragsgegnerin

den Antragstellern den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß die Angabe des Ar-

chitekten als Kooperationspartner in der Randleiste des verwendeten Briefbo-

gens berufsrechtlich nicht zulässig sei. Zwar sei eine Kooperation mit einem

nicht sozietätsfähigen Berufsträger durchaus möglich. Jedoch werde deren

Kundgabe nach außen nicht durch § 8 BORA gedeckt. Unter „Kooperation“ im

Sinne dieser Bestimmung könne nur eine Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen

Berufsträgern verstanden werden. Anderenfalls würde die lockerste Form der

Zusammenarbeit, nämlich die Kooperation, gegenüber anderen Formen der

Zusammenarbeit, etwa der Bürogemeinschaft, privilegiert, da § 8 BORA die

Kundgabe der beruflichen Zusammenarbeit im Falle der Bürogemeinschaft nur

mit sozietätsfähigen Personen erlaube. Zudem werde bei Kundgabe einer Ko-

operation mit nicht sozietätsfähigen Personen das rechtsuchende Publikum ir-

regeführt, da der nicht sozietätsfähige Kooperationspartner weder der Pflicht

zur Verschwiegenheit noch den damit korrespondierenden Aussageverweige-

rungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfalle. Das Schreiben schließt

mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der die Antragsteller auf die Möglichkeit ei-

nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO hingewiesen

werden.

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin den belehrenden Hin-

weis der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 aufgehoben. Hiergegen richtet sich

die - zugelassene – sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Beteiligten

haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden; sie hat jedoch in der Sache keinen Er-

folg.

1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 ging über eine

bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich bei

dem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung

deutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, die An-

tragsteller in ihren Rechten einzuschränken und über die der Anwaltsgerichts-

hof daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember

2001 – AnwZ(B) 12/01, NJW 2002, 608).

2. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen § 43 b

BRAO, § 8 BORA verneint.

a) Gemäß § 8 Satz 1 BORA darf auf eine berufliche Zusammenarbeit nur

hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstel-

lungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des

§ 59 a BRAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Aus-

übung verfestigten Kooperation erfolgt. Entgegen der Auffassung der Be-

schwerdeführerin ist diese Bestimmung nicht so zu deuten, daß danach nur der

Hinweis auf eine Kooperation mit sozietätsfähigen Personen zulässig ist.

aa) Zwar mag die grammatische Auslegung des § 8 Satz 1 BORA zu

keinem eindeutigen Ergebnis führen. Gegen die Annahme, daß § 8 Satz 1 BO-

RA nur die Kundgabe von Kooperationen mit sozietätsfähigen Personen gestat-

tet, spricht jedoch zum einen dessen Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu im

Einzelnen die Darstellung bei Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufs-

ordnung 2. Aufl. § 8 BerufsO Rdn. 7 ff). Der Diskussionsvorschlag einer Berufs-

ordnung für Rechtsanwälte der Bundesrechtsanwaltskammer (abgedruckt in

BRAK-Mitt. 1995, 12 ff.) sah neben der Bestimmung des § 14, dem der heutige

§ 8 BORA inhaltlich weitgehend entspricht, in § 16 Abs. 4 (Briefbögen) vor, daß

Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Be-

rufe sowie auf Bürogemeinschaften unzulässig sind. Diese Regelung wurde von

der Satzungsversammlung indes mehrheitlich abgelehnt (vgl. hierzu Römer-

mann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung aaO). Damit entsprach es

gerade nicht dem Willen des Satzungsgebers, Hinweise auf eine Zusammenar-

beit mit nicht sozietätsfähigen Personen generell zu untersagen.

bb) Zum anderen widerspricht die von der Antragsgegnerin in ihrem „be-

lehrenden Hinweis“ vorgenommene Deutung des § 8 Satz 1 BORA einer am

Grundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung dieser Bestimmung.

Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer An-

waltskanzlei stellt hier ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den

Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen

(vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1997 - I ZR 219/94 - NJW 1997, 3236, 3237; Se-

natsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573,

1574 und vom 23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346). Als sol-

ches ist es Bestandteil der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist

bei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen

einschränkenden Bestimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m.

§§ 8 ff BORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht

die Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer be-

sonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom

17. Dezember 2001 aaO S. 609).

Hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 106, 181, 191 f.),

die ein Verbot rechtfertigen könnten, auf Kooperationen mit Angehörigen nicht

sozietätsfähiger Berufe hinzuweisen, vermag der Senat indes nicht zu erken-

nen. Es entspricht allgemeiner Auffassung – auch der der Beschwerdeführerin -

daß Kooperationen zwischen Rechtsanwälten und nicht sozietätsfähigen Per-

sonen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 59 a

BRAO Rdnr. 40; Hartung in Henssler/Prütting BRAO 2. Aufl. § 59 a Rdnr. 125;

Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. vor § 59 a

Rdnr. 161). Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Beru-

fe, etwa eines im Arzthaftungsrecht tätigen Anwalts mit einem Mediziner oder

eines im Baurecht tätigen Rechtsanwalts mit einem Bausachverständigen, er-

scheint auch sinnvoll und dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer

sachgerechten und qualifizierten Beratung in entsprechenden Rechtsangele-

genheiten. Ist jedoch eine Form der Berufsausübung zulässig, so ist deren

Kundgabe auch grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt (vgl.

Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001- AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573,

1574). Bei verfassungskonformer Auslegung ist daher der Begriff der Koopera-

tion in § 8 Satz 1 BORA so zu verstehen, daß er auch eine auf Dauer angelegte

und verfestigte Zusammenarbeit mit nicht sozietätsfähigen Personen erfaßt (im

Ergebnis ebenso Feuerich/Weyland aaO § 8 BORA Rdnr. 6 und 7; Hartung in

Henssler/Streck, Sozietätsrecht Kap. J Rdnr. 48; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl.

§ 8 BORA Rdnr. 5 a.E; Römermann in Hartung/Holl aaO § 8 BORA Rdnr. 67).

c) Das von der Beschwerdeführerin hiergegen angeführte Argument, ei-

ne solche Deutung führe zu einer ungerechtfertigten „Privilegierung“ der Koope-

ration gegenüber der Bürogemeinschaft, geht fehl. Eine Bürogemeinschaft, bei

der Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden,

stellt besondere Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Verschwie-

genheitspflicht. Der Gesetzgeber hat daher im Interesse des rechtsuchenden

Publikums in § 59 a Abs. 4 BRAO die Bürogemeinschaften den Sozietäten

gleichgestellt, damit sichergestellt ist, daß die mit einem Rechtsanwalt in einem

Büro Tätigen in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt selbst der Verschwiegen-

heit und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und

Beschlagnahmeverboten unterfallen (vgl. hierzu Feuerich/Weyland aaO § 59 a

Rdnr. 28). Bei einer Kooperation, die – wie hier – nicht mit einer Bürogemein-

schaft verbunden ist, greift dieser Gesichtspunkt nicht. Zwar wird der Rechts-

anwalt vor Einschaltung des Kooperationspartners stets mit Blick auf seine Ver-

schwiegenheitspflicht das Einverständnis seines Mandanten einzuholen haben.

Insoweit liegt jedoch der Fall nicht anders als bei Beauftragung eines Sachver-

ständigen, mit dem der Rechtsanwalt in keinem Kooperationsverhältnis steht.

Es liegen daher – worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen

hat – unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vor, bei denen sich eine verglei-

chende Betrachtung im Sinne einer „Privilegierung“ oder „Schlechterstellung“

verbietet. Im übrigen steht es auch Mitgliedern einer Bürogemeinschaft im Sin-

ne des § 59 a Abs. 4 BRAO frei, außerhalb der Bürogemeinschaft eine Koope-

ration mit nicht sozietätsfähigen Personen einzugehen und auf diese im

Rechtsverkehr hinzuweisen.

d) Schließlich kann auch nicht die von der Antraggegnerin befürchtete

Gefahr einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden.

Daß ein Architekt nicht in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt der Pflicht zur

Verschwiegenheit unterliegt, kann – wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-

geführt hat - in der Bevölkerung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die übrigen als Kooperationspartner in Betracht

kommenden nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen.

Deppert Otten Ernemann Frellesen

Salditt Schott Wosgien