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BGH Beschluss vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 43/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 43/04

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Be-

scheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls sowie nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ordnete die Antragsgegnerin

mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfü-

gung an. Der Senat hat mit Beschluß vom 1. Februar 2005 die aufschiebende

Wirkung des Rechtsmittels wiederhergestellt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der

weitere Widerrufsgrund, auf den die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom

19. August 2003 gestützt hat, vorliegt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.

a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-

teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluß

vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß

vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar war

der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-

gung (noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerver-

zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gere-

gelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht eingreift. Unabhängig davon

hat die Antragsgegnerin aber aufgrund der gegen den Antragsteller ergangenen

Vollstreckungstitel und der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen zu Recht angenommen, daß sich der Antragsteller damals bereits in

Vermögensverfall befand.

Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs und dem eigenen

Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 bestanden

gegen ihn Vollstreckungstitel wegen Forderungen der Sparkasse B. in

Höhe von 62.023 € (Urteil des Landgerichts B.

vom 27. Juni 2002 -

; Urteil des Oberlandesgerichts H. vom 23. Januar 2003 -

), der Gläubigerin Gertrud B. in Höhe von 68.549 € (Urteil des Land-

gerichts B. vom 10. Dezember 2002 - ) und der Gläubiger P.

in Höhe von 2.763 € (Urteil des Amtsgerichts B.

vom 7. Februar 2002

- ). Diese Titel sind inzwischen rechtskräftig geworden. Der An-

tragsteller war nicht imstande, diese Forderungen in Höhe von mehr als

130.000 € sowie einige weitere, der Höhe nach unbedeu tendere Schulden zu

begleichen. Über nennenswerte laufende Einnahmen oder sonstige liquide Mit-

tel, mit denen die Schulden hätten getilgt werden können, verfügte er nicht. Vor

Erlaß der Widerrufsverfügung eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

führten ebenfalls nicht zur Befriedigung der Gläubiger; mehrfach wurden Termi-

ne zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt, denen der An-

tragsteller nicht Folge leistete.

Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Wider-

rufsverfügung nicht imstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzu-

kommen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller über Grundbesitz in

B. verfügt. Denn eine freihändige Veräußerung des Grundbesitzes zur

Tilgung der Schulden hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Ob eine

- zwischenzeitlich eingeleitete - Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu

einer Schuldentilgung führen würde, ließ sich im Zeitpunkt der Widerrufsverfü-

gung aufgrund der ungewissen Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht abse-

hen. Der Umstand, daß der Antragsteller nicht imstande war, dieses Ziel durch

einen freihändigen Verkauf zu erreichen, solange ein solcher noch möglich war,

spricht dagegen. Von geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers

konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen wer-

den.

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind we-

der vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Der An-

waltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hierfür der Vortrag des

Antragstellers, er sei mit der Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner

Mandanten nicht befaßt und habe im übrigen ein Anderkonto für Mandanten-

gelder eingerichtet, nicht ausreicht.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-

tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ

75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller ist nach der

Mitteilung des Amtsgerichts B. vom 3. März 2005 inzwischen mit drei Haft-

befehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldner-

verzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen worden. Der Vermögens-

verfall des Antragstellers wird daher nunmehr auch gesetzlich vermutet. Ange-

sichts dessen und der nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im

Schriftsatz vom 15. Februar 2005 fortbestehenden Schulden des Antragstellers

von mehr als 135.000 €, deren Tilgung im Zuge der Zwa ngsversteigerung des

Grundbesitzes des Antragstellers nach wie vor ungewiß ist, muß davon ausge-

gangen werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers und die damit

gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin vorliegen.

Unbeachtlich ist demgegenüber das nicht näher substantiierte Vorbringen des

Antragstellers, die rechtskräftigen Vollstreckungstitel der Sparkasse B.

sowie der Gläubiger B. und P. seien durch Vollstreckungsabwehrklagen

gehemmt oder hemmbar.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien